Foto: Spiegeltitel 8/16.02.2009 - heute so aktuell wie damals

Klageerwiderung der Bank vom 13.10.2009 - Die erste Version einer Lügengeschichte

"Das ist die Abdankung aller Moral, aller Sittlichkeit."
Norbert Blüm am 23.10.2014 bei Markus Lanz im ZDF.

"Wahrheit spielt keine Rolle mehr. Die Lügen spazieren erhobenen Hauptes durch die Gerichtssäle, kein Richter schreitet ein."
Norbert Blüm in seinem Buch "Einspruch! Wider die Willkür an deutschen Gerichten" auf Seite 240.

"Die schlechten Erfahrungen müssen immer wieder aufs Neue gemacht werden."
Albert Einstein

Um dies dem Leser zu ersparen, habe ich diese Dokumentation erstellt, denn:

"Vertrauen ist ein Vorschuss, den Sie von dieser Bank nicht zurückbekommen."
Meine in dieser Webseite dokumentierte Erfahrung mit dieser Bank.

Sie werden in den Anmerkungen zu diesem Schriftsatz, sowie im Strafantrag vom 02.05.2013 gegen den Verfasser dieser Klageerwiderung und einem weiteren Strafantrag vom 15.10.2013 gegen dessen Informanten aus der Bank zweifelsfrei nachgewiesen.

Das ganze, von Bankmitarbeitern errichtete, Lügengebäude wird in diesen Strafanträgen mit ganz einfachen logischen Schlüssen zum Einsturz gebracht. Doch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main weigert sich seit Juli 2011 beharrlich, in diesem offensichtlichen Fall von Prozessbetrug zu ermitteln. Die Ablehnung eines Ermittlungsverfahrens auf meinen Strafantrag gegen den Verfasser der Klageerwiderung und meine Beschwerde zeigen, wie hier mit der Wahrheit umgegangen wird.

Das Motiv für das hier errichtete Lügengebäude liefert dieses Urteil des Landgerichts Wiesbaden gegen dieselbe Bank wegen Falschberatung vom 17.04.2009 auf Seite 7 und Seite 8. Mehr müssen Sie aus diesem Urteil gar nicht lesen.

Mit diesem Motiv bieten Mitarbeiter der beklagten Bank vor Gericht einen frei erfundenen "Zeugen" und dessen frei erfundene Beratung gegen einen Kunden des eigenen Hauses auf. Sie demonstrieren mit dieser Klageerwiderung und mit ihrem Auftreten vor Gericht, was sie in mir als Kunde sehen: Freiwild für Betrug. So geht die "Bank an Ihrer Seite" gegen einen langjährigen Kunden vor. So bedankt sich diese Bank beim Steuerzahler für 18,2 Mrd. Euro aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds.

Aber viel schlimmer noch ist das Verhalten der Justizbehörden Frankfurt am Main, die der Bank in voller Kenntnis aller Lügen aus dieser Klageerwiderung und aus der Vernehmung der Beraterin "Recht" und mein ehrlich verdientes Eigentum zusprechen und deren straffällige Mitarbeiter vor Strafverfolgung schützen.

Die folgende Klageerwiderung stammt von derselben Bank wie dieses "Bekenntnis zum Schutz vor Wirtschaftskriminalität". Was es wert ist, wird diese Webseite zeigen. Im Urteil vom 22.10.2010 wird die Beweislage jedoch vollständig unterdrückt.

Anmerkung:

Das schreibt ausgerechnet der Verfasser dieser Klageerwiderung, der darauf gleich im nächsten Absatz die erste nachgewiesen vorsätzliche Falschaussage folgen lässt. Sowohl in diesem Schriftsatz als auch durch den Justiziar und die Zeugin B der Bank vor Gericht folgen weitere, ebenfalls nachgewiesen vorsätzliche Falschaussagen. Was hier von der Klageschrift behauptet wird, trifft genau auf die vorliegende Klageerwiderung zu: "Die Ausführungen der Beklagten sind überwiegend unzutreffend". Die Ausführungen in der Klageschrift halten sich dagegen streng an die Wahrheit. So bezichtigt mich ein Lügner der Lüge!

Anmerkung:

Die Aktienübersicht aus den Jahren 1994 bis 2000 liefert bereits ein starkes Indiz dafür, dass ich keinesfalls bewusst mit einem Zertifikat gegen die Bank auf den europäischen Aktienindex "DJ Euro Stoxx 50" wetten wollte. Dieses Zertifikat ist mir, entgegen der wahrheitswidrigen Behauptungen in diesem Schriftsatz, ohne jegliche Beratung und ohne Unterlagen als "Zinsanleihe" verkauft worden.

Und was hat der Aktienmarkt Mitte der 1990-iger Jahre mit dem Derivatemarkt von Zertifikaten von 2007 zu tun?

Der folgende Textausschnitt zeigt, mit welchen Methoden diese Bank vor Gericht gegen einen langjährigen Kunden vorgeht:

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Anmerkungen:

"Woran liegt es, dass man den Banken nicht mehr vertraut?"

Würde ich derart dreist vor Gericht lügen? Ganz sicher nicht! Was, wenn ich ein Alibi für dieses konkrete Datum hätte? Und ich habe eins! Auf falsche uneidliche Aussagen und Prozessbetrug stehen empfindliche Strafen - für die "kleinen Leute", aber nicht für diese Großbank. Das zeigt, wie es in Deutschland um die Gleichheit vor dem Gesetz bestellt ist.

Kein seriöses Unternehmen geht so gegen einen langjährigen Kunden vor. Bereits dieser kurze Abschnitt enthält fünf nachgewiesene Lügen am Stück. Doch die Justizbehörden Frankfurt am Main wollen hier keine falschen uneidlichen Aussagen, mithin keine Straftat, finden können, wie dieses Beispiel der Staatsanwaltschaft in der Ablehnung einer Ermittlung gegen sich selbst (!) wegen Strafvereitelung im Amt zeigt.

Das streitgegenständliche Zertifikat gehört zum "Basisprospekt vom 29. September 2006". Alle von der Zeugin B der Bank in ihrer Vernehmung am 16.09.2010 eingeführten Zertifikate "anderer Tranchen" gehören ebenfalls zu diesem Basisprospekt. Der angebliche "Zeuge" L kann daher am 27.06.2006 niemandem ein Zertifikat zu diesem Basisprospekt angeboten und erläutert haben.

Die Nennung dieses präzisen Datums für die Phantomberatung ist deshalb symptomatisch für die intellektuelle wie für die moralische Kompetenz meiner Prozessgegner, weil sich gerade damit diese Lüge ganz leicht nachweisen lässt.

Mit solchen Methoden geht ausgerechnet diese Bank vor Gericht (!) gegen einen Steuerzahler (!) und langjährigen Kunden vor. Was erwarten Sie von einer "Kundenberatung" in dieser Bank?

Viel schlimmer ist jedoch die Reaktion der gesamten beteiligten Frankfurter Justiz auf solche Lügen: Den frei erfundenen "Zeugen" L will nach seiner Enttarnung weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft hören. Diese Justiz ist nicht an der Wahrheitsfindung interessiert, sondern an der Wahrheitsvertuschung, weil diese Bank sonst ihre Beute wieder hergeben und womöglich mit weitreichenden Konsequenzen rechnen müsste.

Und so dürfen Mitarbeiter und Anwälte dieser Bank selbst noch vor Gericht ganz schamlos lügen, weil sie sich der Unterstützung durch die gesamte beteiligte Justiz in Frankfurt am Main sicher sein können. Dies beweisen zweifelsfrei die Strafanträge gegen Frankfurter Richter und Staatsanwälte beim Hessischen Ministerium der Justiz.

Ich habe den Namen dieses "Zeugen" hier zum ersten Mal gehört. Ich habe diesen "Zeugen" im Gericht zum ersten Mal gesehen. Ich kenne ihn auch sonst in keiner Weise. Weil die Aussage des "Zeugen" in seiner Vernehmung dies voll und ganz bestätigt, wie gleich zu sehen sein wird, wird der gesamte erste Vernehmungstermin vom 15.07.2010 der Beweisaufnahme im vorsätzlichen Fehlurteil vom 22.10.2010 vollständig ausgeblendet (Beweis).

Diese vorsätzlichen Falschaussagen nutzen auf perfide Weise die Beweislast der Klägerseite aus, indem sie darauf spekulieren, dass der Kläger oder sein Zeuge kein Alibi für eine frei erfundene Beratung an einem bestimmten Tag vor mehreren Jahren vorweisen kann.

Hier die Gegenrede aus der Stellungnahme des Klägeranwalts vom 01.12.2009 zu dieser Behauptung.

Und hier der vom Verfasser dieser Klageerwiderung angebotene "Beweis" durch den von ihm benannten "Zeugen" L am 15.07.2010 vor Gericht. Sich vom eigenen "Zeugen" vor Gericht der vorsätzlichen Falschaussage einer frei erfundenen Beratung überführen zu lassen, ist eine moralische Bankrotterklärung der "Bank an Ihrer Seite", die jedem Kunden dieses Hauses zur Warnung gereichen sollte.

Und hier nochmals meine Widerlegung dieser infamen Falschaussage einer zweiten Beratung durch einen frei erfundenen "Zeugen" - nach einer weiteren, von der Richterin vorsätzlich falsch protokollierten, dreisten Lüge des Justiziars dieser Bank in der mündlichen Verhandlung.

Und hier der ebenso offensichtliche wie vergebliche Versuch der Richterin, die Situation für die Bank zu retten, ein weiteres starkes Indiz, dass dieser Schauprozess zwischen Bank und Gericht abgesprochen war.

Und hier die Beweisführung hinsichtlich dieser vorsätzlichen Falschaussage in einem Strafantrag gegen den Verfasser dieser Klageerwiderung, unter dem ersten Link für die Falschaussage und unter dem zweiten Link für deren Vorsatz. Und hier die Beweisführung in einem Strafantrag gegen die Zeugin B der Bank. Und hier die absolut unwiderlegbare Beweisführung in einem Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt, Argument 1, Punkt bb) gegen mehrere Frankfurter Staatsanwälte.

Eine glatte vorsätzliche Falschaussage also. Aber keine Lüge der Banker ist dumm genug, die Justizbehörden Frankfurt am Main von ihren Vertuschungsversuchen abhalten zu können. Die Richterin unterdrückt in ihrem Urteil selbst dieses glasklare Ergebnis der Beweiserhebung zum Punkt Ib) ihres eigenen Beweisbeschlusses vom 26.03.2010. Weder im Urteil noch in den Schriftsätzen des Oberlandesgerichts zur Ablehnung des Berufungsantrags durch Beschluss wird das Beweisergebnis auch nur mit einem einzigen Wort erwähnt. Und eine kreative Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zaubert diesen Prozessbetrug in ihrem Einstellungsbescheid vom 08.07.2011 mit einer Verfälschung der Aussage des "Zeugen" L einfach weg.

Die "Fakten":

Und der, von dem allein diese drei Personen ihr "Wissen" hätten haben können, der als Beweis benannte "Zeuge" L der Bank, ist der Einzige, der von all dem nichts weiß und diese Phantomberatung sogar ausschließt und aussagt, mich noch nie gesehen zu haben und nicht zu kennen. Ein "Null-Ahnungs-Zeuge" hat also anderen Zeugen ein Wissen vermittelt, das er selbst nie hatte!

Weshalb man diesen "Zeugen" frei erfunden hat, interessiert jedoch weder die Gerichte noch die Staatsanwaltschaft (Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt). Statt den "Zeugen" L vorzuladen und zu befragen, wie es Amtspflicht der Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip wäre, wenn an der klaren Sachlage auch nur der kleinste Zweifel bestehen könnte, werden von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ständig die Tatsachen verfälscht, weil das Ergebnis der Befragung natürlich jedem Staatsanwalt klar sein muss.

Die gesamte Justiz in Frankfurt am Main interessiert erkennbar nur, wie man die Bank mit meinem Eigentum rechtswidrig bereichern kann:

Niemand in den Justizbehörden Frankfurt am Main will angeblich die reine Erfindung einer "Beratung" durch den "Null-Ahnungs-Zeugen" L als vorsätzliche Falschaussage erkannt haben. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main lehnt eine Ermittlung ab, weil hier niemand gelogen hat (Beweis, lesen Sie bitte die ganze Webseite). Nicht der Verfasser dieser Klageerwiderung mit der Nennung des präzisen Beratungsdatums dieser Luftnummer. Nicht der Justiziar mit seiner "Korrektur" des "Beratungsdatums". Nicht die Beraterin mit ihrer Aussage vom 16.09.2010 vor Gericht. Wie das geht, will mir die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main jedoch nicht verraten (Beweis).

Die Erklärung für die "Korrektur" des Datums der "Beratung" durch diesen "Zeugen" findet man in der genannten Strafanzeige gegen die Zeugin B der Bank: Es ist die letzte Zeichnungsfrist eines 7% Zertifikats aus einer anderen Tranche, aber mit gleichem Verhalten wie das des streitgegenständlichen Zertifikats, vor dem Einladungsschreiben der Bank vom 06.07.2007 zur Beratung am 03.08.2007. Die unwahre Behauptung wurde also hinsichtlich des Datums der Zeichnungsfrist passend gemacht. Eine Lüge jagt die nächste.

Der "Zeuge" L hat die Bank bereits am 31.12.2007 verlassen, mehr als 18 Monate vor der Klageerhebung. Er kann von dem Rechtsstreit daher nichts gewusst haben. Wie hier gezeigt wurde, ist er als "Zeuge" frei erfunden worden. Er muss daher von einer Person in der Bank für seine Zeugenrolle angestiftet worden sein. Der "Zeuge" L hat spätestens bei Zustellung seiner gerichtlichen Vorladung erfahren, was er vor Gericht aussagen sollte, aber nicht aussagen konnte, wie sein Auftritt vom 15.07.2010 vor Gericht beweist. Zweifellos hat man ihn vorher schon instruiert. Zu den bereits genannten Straftaten der vorsätzlichen Falschaussagen vor Gericht in schriftlicher und mündlicher Form und des Prozessbetruges kommen daher auch noch die Beteiligung am Prozessbetrug und der Versuch der Anstiftung zur Falschaussage gemäß § 159 StGB durch einen Mitarbeiter der Bank (Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt, Seiten 22 bis 24).

Dieser "Zeuge" sollte zweifellos die vorsätzlich falsche Darstellung des gesamten Beratungsvorgangs mit seiner Aussage als "Zeuge" und "Beweis" wahrheitswidrig "bestätigen". Mit seiner geplanten Falschaussage sollten die Anforderungen des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 17.04.2009 an eine anleger- und objektgerechte Beratung beim Verkauf komplexer Finanzprodukte wahrheitswidrig als erfüllt dargestellt werden, um nicht erneut in die Haftung für einen Beratungsfehler zu geraten.

Folglich wurde die Geschichte um diesen angeblichen "Zeugen" und seine angebliche Beratung in betrügerischer Absicht frei erfunden. Der Erfinder dieser "Beratung" ging von der (falschen) Voraussetzung aus, ich werde kein Alibi zur Widerlegung einer mehr als drei Jahre zurückliegenden Phantomberatung beibringen können. Die Falschaussage um diese Phantomberatung zielt auf die vorsätzliche Schädigung eines Kunden des eigenen Hauses ab und zeigt, wie ernst dieses Haus sein "Bekenntnis zum Schutz vor Wirtschaftskriminalität" nimmt.

Ohne die Nennung des präzisen Datums der Phantomberatung in diesem Schriftsatz und ohne mein Alibi für das in der Vernehmung am 15.07.2010 vom Justiziar der Beklagten "korrigierte" Datum wären die zweifellos geplanten Falschaussagen dieses "Zeugen" unwiderlegbar gewesen, und der perfide Plan der Rechtsabteilung dieser Bank wäre aufgegangen.

Warum aber sagt der "Zeuge" L das genaue Gegenteil dessen aus, wofür er als "Zeuge" benannt wurde? Wurde er von der Beklagten zum Landgericht geschickt, um eine vorsätzliche Falschaussage in ihrer Klageerwiderung aufzudecken? Wie kann dieser "Zeuge" wissen, dass er in meiner Vernehmung, die er nicht gehört hat, durch mein Alibi gegen seine Phantomberatung als frei erfundener Zeuge bloßgestellt wurde und deshalb nun die Wahrheit sagen muss, um sich nicht nach § 153 StGB strafbar zu machen? Zu diesem auffälligen Aussageverhalten dieses "Zeugen" sei noch einmal auf die Webseite zu seiner Vernehmung verwiesen.

Jedes Gericht - außer diesem - erkennt aus der Diskrepanz der schriftlich niedergelegten "Gedächtnisleistung" in dieser Klageerwiderung und der mündlich abgelieferten Gedächtnisleistung des "Zeugen" L in seiner Vernehmung sofort, wie glaubhaft die Aussage zu diesem "Zeugen" und seiner fiktiven Beratung ist, zumal diese Behauptung nur auf dem Gedächtnis des "Zeugen" L basieren kann. Was dieser "Zeuge" erklärtermaßen nicht im Gedächtnis hat und mit seiner weiteren Aussage sogar zweifelsfrei ausschließt, kann niemand sonst wissen und in einer so konkreten und präzisen Form behaupten.

Der Beweis für die genannten vorsätzlichen Falschaussagen ist zu finden unter folgenden Links:

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Zu diesen Behauptungen über das "Reißen" der Kursschwelle und die Klagedrohung sei auf die Seite 5 des Urteils und auf die Seiten 7 und 8 des Strafantrags vom 03.10.2015 gegen die Richterin verwiesen.

Wie die Webseite "Zusammenspiel von Bank und Justiz" unter dem dortigen Punkt 4 zeigt, beweist ausgerechnet die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main zweifelsfrei, dass diese "Klagedrohung" eine freie Erfindung und damit eine vorsätzlich falsche Tatsachenbehauptung der "Bank an Ihrer Seite" ist und wofür sie von allen an dieser Inszenierung Beteiligten gegen mich missbraucht wird.

Bis hier haben Sie sechs vorsätzliche Falschaussagen in dieser Klageerwiderung der Bank gelesen.

Die drei im folgenden Kontext relevanten vorsätzlichen Falschaussagen sind:

  1. Die angebliche Beratung vom 27.06.2006 über ein Zertifikat.
  2. Die Übergabe eines Produktflyers mit Produktbeschreibung.
  3. Das Mitbringen des Produktflyers des streitgegenständlichen Zertifikats zur tatsächlichen Beratung im August 2007.

Bisher wurde noch nicht behauptet, dass das streitgegenständliche Zertifikat Gegenstand sowohl der frei erfundenen als auch der tatsächlichen Beratung gewesen sei. Diese Behauptung folgt jedoch eindeutig und zweifelsfrei aus der nächsten vorsätzlichen Falschaussage, in der klar und deutlich behauptet wird, dass Gegenstand beider Beratungen ein und dasselbe Zertifikat, nach der dritten vorsätzlichen Falschaussage eben das streitgegenständliche, gewesen sei. Der eigene "Zeuge" der Bank weist dies, ebenso wie die Behauptung zu seiner angeblichen Beratung, in seiner Aussage vor Gericht am 15.07.2010 genauso zweifelsfrei als vorsätzliche Falschaussage nach wie ich mit meinem Alibi. Und die Zeugin B der Bank behauptet in ihrer Vernehmung wieder etwas anderes: Ich sei keineswegs mit dem Prospekt des streitgegenständlichen Zertifikats, sondern mit dem aus einer anderen Tranche in ihrer "Beratung" erschienen (Beweis). Eine Lüge jagt die nächste. Diese vorsätzlichen Falschaussagen wurden in der kriminellen Absicht abgegeben, einem Kunden des eigenen Hauses einen schweren Vermögensschaden zuzufügen. Doch sowohl die Gerichte als auch die Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main vertuschen sie konsequent zum Nachteil des Betrugsopfers (Beweis auf Seite 12, Punkt 11, des Strafantrags vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt).

Und die tatbeteiligten Mitarbeiter dieser Bank dürfen bei ihrem Vorgehen gegen einen Kunden auf solche staatsanwaltliche Unterstützung bauen.

Anmerkung:

Ab 01.11.2007 wurde dann das Depot von der Zeugin T betreut ist die nächste vorsätzliche Falschaussage, auf die in der Stellungnahme des Klägeranwalts hingewiesen wird. Ich kann sie ganz einfach durch die Kontoauszüge im Oktober 2007 nachweisen. Sie weisen bereits den Namen der Zeugin T auf, die angeblich erst ab 01.11.2007 das Depot übernommen haben soll. Warum bringt man diesen Wechsel der zuständigen Beraterin hier überhaupt? Er ist für den Streitfall völlig bedeutungslos. Man wollte mit dieser nachgewiesenen Falschaussage etwas vertuschen. Diese leicht nachweisbare Falschaussage lenkt jedoch gerade ohne Not das Augenmerk auf das nächste Fehlverhalten dieser Bank einem langjährigen Kunden gegenüber. Es geht dabei um die Verkaufsorder für ein verlustbringendes Papier dieser Bank. Ich hatte das Papier am 26.10.2007 telefonisch bei der falschen Beraterin zum Verkauf gestellt, weil "die Bank an Ihrer Seite" es nicht für nötig hält, den Kunden vom Wechsel des Beraters (in diesem Fall zum 01.10.2007) zu informieren. Die naheliegende Falschaussage, die Verkaufsorder für das Papier sei telefonisch bereits bei der neuen Beraterin T erfolgt, wäre unwiderlegbar gewesen.

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Anmerkungen:

Hier erneut den frei erfundenen "Zeugen" L als "Beweis" für dessen nie stattgefundene "Beratung" anzuführen, obwohl dieser den gesamten Vorgang überhaupt nicht kennt, sollte jedem Kunden zeigen, was ihn bei einem Rechtsstreit mit dieser Bank vor Gericht erwartet.

Doch als noch schlimmer empfinde ich das Verhalten der Justiz in Frankfurt am Main, die solche Unwahrheiten wider besseres Wissen mit Zehen und Klauen gegen Gesetz und Recht unseres Landes verteidigt und damit ihre eigene Autorität schwer beschädigt (Beispiel aus einem Strafantrag wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurter Staatsanwälte auf den Seiten 24 bis 27 zu meinem Strafantrag gegen den Verfasser dieser Klageerwiderung und dessen Behandlung durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main).

Anmerkungen:

... dass der Zedent ausdrücklich mit dem Flyer über dieses Zertifikat in der Hand zu der Beklagten kam und sich mit der Zeugin B hierüber austauschte.

Diese dreiste Lüge vor Gericht baut darauf, dass sie nicht nachweisbar ist - ein Trugschluss:

Der Zedent kam nachgewiesen nicht mit dem Flyer irgendeines Zertifikats in der Hand (!) zu der Beklagten. Weiter hat sich der Zedent mit der stets lügenden Zeugin B über rein gar nichts ausgetauscht. Die Mitarbeiter dieser Bank lügen fortwährend hemmungslos - vor Gericht! Für die Wahrheitspflicht vor Gericht haben sie nur Verachtung übrig.

Diese Behauptung ist somit eine weitere vorsätzliche Falschaussage, abgegeben in der falschen Annahme, sie sei unwiderlegbar. Dass sie sehr wohl widerlegbar ist, wurde gerade eben schon gezeigt. Das widerlegt zudem sogar schon die eigene Zeugin B der Bank mit dieser Behauptung in ihrer gerichtlichen Vernehmung, nach der ich gerade nicht mit dem Prospekt des streitgegenständlichen Zertifikats, sondern mit dem aus einer "anderen Tranche" zu ihr gekommen bin (Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt, erster Beweis: Seite 6, Punkt dd), zweiter Beweis: Seite 12, Punkt 11). Diese Unterscheidung ist der Beklagten extrem wichtig, weil sie glaubte, nur damit ihr Lügengebäude um den angeblich mitgebrachten Produktprospekt retten zu können (Beweis). Nur die Zeugin B kann wissen, mit welchem Prospekt ich angeblich in ihre Beratung gekommen bin. Der Verfasser dieser Klageerwiderung wiederum kann seine Information nur von der Zeugin B der Bank haben: Weitere Zeugen ... gibt es nicht (Staatsanwaltschaft in einer Ermittlungseinstellung unter Punkt 2, zweiter Absatz, "mitgebrachter Flyer"). Wenn also der Verfasser dieses Schriftsatzes von einem anderen Prospekt spricht als die Zeugin B, muss er logischerweise notwendig gelogen haben, ganz gleich, ob die Zeugin selbst gelogen hat oder nicht. Diese Lüge dient dem Gericht gleichwohl zu einem frei erfundenen "Beweisergebnis" in seiner Urteilsbegründung. Und ausgerechnet die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main weist diese vorsätzlichen Falschaussagen in dieser Klageerwiderung und im Fehlurteil des Gerichts in einem ihrer zahllosen misslungenen Vertuschungsversuchen nach, wenn sie in ihrem Einstellungsbescheid impliziert, der Verfasser dieser Klageerwiderung hätte mangels weiterer Zeugen seine Information über den angeblich mitgebrachten Flyer nur von der Zeugin B haben können. Das angebliche "Beweisergebnis" des Gerichts wird zudem von einem tatsächlichen Beweisergebnis in zwei Strafanträgen als frei erfunden bloßgestellt.

Diese vorsätzliche Falschaussage in der Klageerwiderung ist aber noch in einem zweiten Kontext relevant und sehr aufschlussreich:

Sie widerlegt nämlich zudem auch noch die Behauptung in der Urteilsbegründung, die Zeugin B habe anhand (!) des ihr vorliegenden Rückzahlungsprofils beraten. Nach der hier wahrheitswidrig aufgestellten Behauptung ist dies völlig unmöglich: Die Zeugin B kann bis zur Vorlage meines angeblich mitgebrachten Prospekts eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" überhaupt nicht gewusst haben, worüber sie beraten sollte. Der Beratungsgegenstand war ja keinesfalls eine Empfehlung der Beklagten! Wie hätte sie angesichts dieser Behauptung wissen können, dass es in der Beratung überhaupt um ein Zertifikat gehen würde? Da ich nach der Behauptung der Zeugin B in ihrer Zeugenvernehmung ihr gerade nicht den Flyer des am Tag der Beratung aktuellen streitgegenständlichen Zertifikats auf den Tisch gelegt haben soll, kann ihr unmöglich das zugehörige Rückzahlungsprofil vorgelegen haben.

Die über diese bloße Plausibilitätsbetrachtung weit hinausgehende zweifelsfreie Widerlegung dieser Behauptung in der Urteilsbegründung findet sich in zwei Strafanträgen gegen die Beraterin vom 07.05.2011 und vom 25.10.2012, sowie in einem Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurter Staatsanwälte und im Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin.

Dies ist einer der verräterischen Fehler, die der Vorsitzenden Richterin in ihrer Urteilsbegründung unterlaufen sind. Lesen Sie diese Urteilsbegründung und Sie finden noch weitere solche Fehler.

Sie sehen hier gleich drei Falschaussagen von drei verschiedenen Personen:

  1. Die Falschaussage in der Urteilsbegründung hinsichtlich des Rückzahlungsprofils, das der Zeugin B in ihrer Beratung angeblich schon vorlag, die aufgedeckt wird durch
  2. Die gerade eben nachgewiesene Falschaussage in dieser Klageerwiderung, wonach die Zeugin B gar nicht wissen konnte, worüber sie überhaupt beraten sollte, die aufgedeckt wird durch
  3. Die Falschaussage der Zeugin B in ihrer Vernehmung hinsichtlich des mitgebrachten Produktprospekts, die nachgewiesen wird in den Strafanzeigen vom 07.05.2011 und vom 25.10.2012 gegen die Zeugin B der Bank, sowie im Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurter Staatsanwälte.

Und schon wieder gilt: Eine Lüge jagt die nächste.

Welchen Verdacht erweckt wohl diese Verquickung von Falschaussagen? Weitere solch verdächtige Indizien finden sich in den Webseiten "Überblick der Falldokumentation" und "Zusammenspiel von Bank und Justiz".

Was, wenn nicht der Inhalt dieser Klageerwiderung, ist die Vorspiegelung falscher Tatsachen, um einen Irrtum zu erregen und sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und damit versuchter Betrug? Der Versuch wurde auch erfolgreich vollendet dank der Begünstigung (nicht Beteiligung!) der Richterin mit ihrem frei erfundenen "Beweisergebnis" und dieser Sachverhaltsverfälschung in der Begründung ihres Urteils. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main leugnet mit solchen Tatsachenverfälschungen in der Ablehnung von Ermittlungen auf eine diesbezüglich erstattete Strafanzeige mit solchen unwiderlegbaren Beweisen jeglichen Betrugsversuch und verweigert hartnäckig jedwede Ermittlung. Die "Begründung" für ihre Ermittlungsverweigerung liefert sie im Ablehnungsbescheid vom 02.01.2015 zu einem Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt gegen sie selbst.

Anmerkungen:

Die Behauptung einer dreimaligen Aufklärung ist eine weitere vorsätzliche Falschaussage dieses Verfassers, wie bereits weiter oben und in der Webseite zur Vernehmung der Zeugin B der Bank ausgeführt und vom eigenen "Zeugen" dieser Bank bewiesen wurde. Die tatsächliche Anzahl der Aufklärungen ist demnach 0.

Die nächste Falschaussage wird in folgendem Ausschnitt eines Finanzreports der eigenen Tochterbank sichtbar, deren damaliger Aufsichtsratsvorsitzender gleichzeitig Privatkundenvorstand der Beklagten war. Aber diese Bank behauptet, nicht einmal die Zinssätze der eigenen Tochterbank zu kennen.

Ende Finanzreport


Anmerkungen:

Am 26.10.2007 war die Beraterin B nach eigener Aussage in ihrer Vernehmung angeblich längere Zeit krank. Tatsächlich aber hat diese Zeugin B am 26.10.2007 eine telefonische Verkaufsorder von mir angenommen. So wird hier, ganz nebenbei, die nächste Falschaussage dieser Zeugin in ihrer Vernehmung aufgedeckt.

Im Übrigen ist die Aussage der 100%igen Kapitalrückzahlung natürlich nie erfolgt. Nein, natürlich nie, wie in diesem Produktprospekt eines als "Zinsanleihe" getarnten Zertifikats nachzulesen ist: Ihr angelegtes Kapital ist zum Laufzeitende zu 100% (ohne Ausgabeaufschlag) sicher. Einmal mehr wird der Verfasser dieses Schriftsatzes wortwörtlich der vorsätzlichen Falschaussage von der eigenen Bank überführt, die ihre Kunden hinsichtlich des Emittentenrisikos expressis verbis täuscht. Ein zweites Mal im Anschreiben, ein drittes Mal im Rückzahlungsprofil der postalisch zugestellten Unterlagen.

In welcher anderen Branche geht man so mit seinen Kunden um? Wo sind die Politiker, die doch am Höhepunkt der Finanzkrise das alles beenden wollten, nachdem der Steuerzahler diesem und anderen Vertretern einer offenbar unbelehrbaren Zunft zu Hilfe kommen musste?

Diese Lügenorgie war aber nur der passende Auftakt zu einem Rechtsstreit vor den Justizbehörden Frankfurt am Main, in dem ich ohnmächtig mitansehen musste, wie die staatliche Gewalt, die den Bürger vor solchen Menschen schützen soll, ihnen in jeder nur erdenklichen Weise hilft, der Bank "Recht" zuspricht und ihr mein rechtmäßiges Eigentum, für das ich ehrlich gearbeitet habe, bewusst und gewollt rechtswidrig zueignet.

Zur ersten Zeugenvernehmung vor dem Landgericht Frankfurt am Main.