Zweite Zeugenvernehmung am 16.09.2010 - Seite 2

Inhalt und Gliederung der zweiten Zeugenvernehmung

Nach den einleitenden Betrachtungen der Seite 1 wird in dieser und der nächsten Seite das Protokoll der Zeugenvernehmung analysiert und der Nachweis für zahlreiche falsche uneidliche Aussagen der Zeugin B erbracht.

Anmerkung:

Diese Richterin ermahnt die Zeugin zur Wahrheit! Und wie hält sie es selbst mit der Wahrheit in ihrer Urteilsbegründung? Was für eine Farce!

Anmerkungen:

Was Sie bis hier gelesen haben, ist, bis auf die Angaben zur Person, alles gelogen, wie im Anschluss gezeigt und in den in Seite 1 genannten Strafanzeigen zweifelsfrei bewiesen wird. Die nachfolgend analysierten Lügen beweisen, wie skrupellos und kaltblütig eine "Beraterin" dieser Bank ihre Kunden betrügt. Das ist schon schlimm. Was die "Justiz" in Frankfurt am Main dann macht, ist aber das Ende von Rechtsstaatlichkeit in Hessen.

  • als er mit einem Prospekt über das Bonus Chance Zertifikat zu mir kam.

    Nachfolgend wird zweifelsfrei bewiesen, dass die Beratung ohne Produktprospekt und ohne Rückzahlungsprofil, also ohne jegliche schriftliche Unterlagen (!) erfolgte:

    Mit der vorliegenden Falschaussage impliziert die Zeugin B zweifelsfrei, dass sie mir keinen Produktprospekt gegeben hat. Mit dem Beweisergebnis der in einer Strafanzeige gegen die Zeugin B geführten fünfseitigen Widerlegung der zitierten Behauptung ist dann bereits bewiesen, dass ich zu keinem Zeitpunkt im Besitz eines Prospekts zu dem streitgegenständlichen Produkt war - weder vor der "Beratung" noch in der "Beratung". Dieser Beweis wird nochmals in einer eigenen Webseite zum Nachweis der Lügen über den angeblich zur Beratung mitgebrachten Produktprospekt geführt. Folglich kann ich nicht mit einem Prospekt "zu ihr gekommen sein".

    Damit und mit dem Beweis aus zwei Strafanträgen gegen die Zeugin B vom 07.05.2011 und vom 25.10.2012, dass auch nicht anhand eines Rückzahlungsprofils beraten wurde, ein Beweis, der nochmals in einem Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt und schließlich ein viertes Mal in einem Strafantrag vom 03.10.2015 wegen Rechtsbeugung einer Richterin auf Seiten 4 und 5 logisch zwingend und absolut unwiderlegbar geführt wird (die markierten Textabschnitte des referenzierten Strafantrags zeigen, wie sich beklagte Bank und angezeigte Richterin ihre jeweiligen Lügen selbst nachweisen!), ist dann auch schon zweifelsfrei bewiesen, dass die "Beratung" ohne jegliche schriftliche Unterlagen erfolgte.

    Und was bleibt dann noch von dem wichtigen, aber frei erfundenen "Beweisergebnis zum mitgebrachten Produktflyer" in der Urteilsbegründung und von der "Argumentation" in der Beschlussankündigung des Oberlandesgerichts (... hat sie damit nur unterstrichen, dass sie die Beratung anhand schriftlicher Unterlagen vorgenommen hat.), wie Sie den Anmerkungen zu dieser "Argumentation" entnehmen können?

  • Woher er diesen Prospekt hatte, weiß ich nicht genau.

    Dies ist eine besonders dumme Lüge dieser stets lügenden Zeugin B:
    Mit dieser Aussage schließt sie bereits zum zweiten Mal eine Prospektübergabe durch sie selbst zweifelsfrei aus: Wenn sie mir diesen Prospekt übergeben oder postalisch zugestellt hätte, wüsste sie nämlich genau, woher er diesen Prospekt hatte! Damit ermöglicht sie selbst sogar den Beweis, dass ich zu keinem Zeitpunkt einen solchen Prospekt erhalten habe. Sie schließt mit dieser Lüge die für mich einzig mögliche Erlangung des Produktprospekts durch sie selbst aus.

    Dass ich keinen Prospekt hatte, als ich zur Zeugin B kam, wurde gerade unter dem letzten Punkt bewiesen. Doch dieses Gericht missbraucht jede Lüge dieser Zeugin für die "Begründung" seines vorsätzlichen Fehlurteils zu meinem großen Schaden. Das folgt zwingend aus diesem Anschreiben der Bank vom 06.07.2007, in dem ein Anruf der Zeugin B zur Vereinbarung eines Beratungstermins avisiert wird.

    Diese Prospektzustellung zeigt: Solche Prospekte erhält man durchweg von seinem Bankberater per Post. Hätte ich ihn einfacher beschaffen können als durch Anforderung im Telefonanruf der Zeugin B von ihr selbst? Die Antwort kennt jeder Bankkunde. Aber eine Kundenberaterin dieser Bank kennt sie nicht! Und die Vorsitzende Richterin einer "Spezialkammer für Bankrecht" kennt sie auch nicht, wie sie in ihrer Urteilsbegründung beweist.

    Hätte ich in diesem Punkt lügen wollen, dann hätte ich stattdessen gesagt: Der Zeuge der Klägerin hat in meinem Anruf zur Vereinbarung eines Beratungstermins einen Zertifikatsprospekt von mir angefordert und umgehend postalisch erhalten. Deshalb wusste ich auch schon vorab, dass ich mir für das Beratungsgespräch am 03.08.2007 das passende Rückzahlungsprofil vorlegen musste. Die Zeugin B hätte sogar noch geschickter lügen können, sie habe mir außer dem Produktprospekt gleich auch noch das Rückzahlungsprofil zugeschickt, wie die gerade genannte Prospektzustellung zeigt! Mit dieser Falschaussage hätte auch die Behauptung der Richterin glaubhaft und plausibel geklungen, wonach die Zeugin B am 03.08.2007 angeblich anhand eines ihr angeblich vorliegenden Rückzahlungsprofils beraten hat. Diese Behauptung im Urteil wird ausgerechnet durch eine Falschaussage in der Klageerwiderung widerlegt, wonach die Beraterin bis zur Vorlage des angeblich von mir mitgebrachten Zertifikatsprospekts gar nicht wissen konnte, worüber sie überhaupt beraten sollte und dass sie sich dafür ein Rückzahlungsprofil hätte vorlegen müssen. Nach meinen, ihr aus Erfahrung bestens bekannten, risikofreien Anlagen (Beispiel Vorgängeranlage, deren Fälligstellung zur streitgegenständlichen Neuanlage führte), konnte sie unmöglich mit einer Anlage in ein Zertifikat rechnen.

    Für diese ganz einfache und naheliegende vorsätzliche Falschaussage hat die Zeugin B neun Wochen Zeit von diesem Gericht erhalten. Doch das ist alles, was ihr in diesen neun Wochen eingefallen ist: Woher er diesen Prospekt hatte, weiß ich nicht genau. Und wie ist es um die Vorstellungskraft der Richterin bestellt? Es ist durchaus vorstellbar, dass sich der Zedent bis zum Beratungsgespräch am 03.08.2007 einen entsprechenden Informationsflyer besorgt haben kann, Zitat aus dem frei erfundenen "Beweisergebnis" in der Urteilsbegründung. Denn: Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zedent keineswegs wertpapierunerfahren war, sondern - wie unstreitig feststeht - in den Jahren 1994 bis 2000 zahlreiche Geschäfte in Aktien und Aktienfonds getätigt hatte. Aus meinen "zahlreichen Aktiengeschäften" zwischen 1994 und 2000 folgt "schlüssig", dass ich mir im Jahre 2007 den Prospekt eines Derivatprodukts beschafft habe! Aus meinen "zahlreichen Aktiengeschäften" zwischen 1994 und 2000 folgt aber auch, dass ich seit 2000 nur noch absolut risikofreie Geldanlagen getätigt habe. Welche dieser beiden Schlussfolgerungen ist plausibel und überzeugend und welche ist absurd? Aber auf die naheliegende postalische Zustellung durch die Zeugin B kam bezeichnenderweise auch die Richterin nicht, obwohl sie in ihrem frei erfundenen "Beweisergebnis" auch noch direkt auf das Einladungsschreiben der Bank Bezug nimmt!

    So einfallslos darf diese Zeugin vor Gericht in Frankfurt am Main lügen, damit die Richterin mir mein rechtmäßiges Eigentum wegnehmen und rechtswidrig der Bank zueignen kann!

  • Ich weiß nur, dass er schon einmal bei meinem Kollegen L war.

    Woher "weiß" sie das denn? Von ihrem Kollegen L weiß sie das mit Sicherheit nicht, wie dessen Aussage vor Gericht zweifelsfrei beweist. Da der "Zeuge" L außer mir der einzige Beteiligte an einer von der Rechtsabteilung der Bank frei erfundenen Beratung hätte gewesen sein können, hätte sie ihr "Wissen" auch von niemandem sonst haben können: Wenn der "Zeuge" L sich nicht an eine Begegnung mit mir erinnern kann, kann er auch niemandem von ihr erzählt haben. So einfach ist diese Logik! Er schließt eine Begegnung mit mir sogar zweifelsfrei aus. Dies ist das unbestreitbare Beweisergebnis zu Punkt Ib) des gerichtlichen Beweisbeschlusses vom 26.03.2010. Warum aber fehlt es in der Urteilsbegründung (Beweis)? Entgegen seiner Behauptung vor Gericht hat dieser "Zeuge" L nicht einmal zu Anlageprodukten beraten, wie sein XING Profil zeigt.

    Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main schuldet mir bis heute die mit Schreiben vom 25.10.2011, 01.12.2011, Beschwerde vom 12.01.2012 und Strafantrag vom 02.05.2013 gegen den Verfasser der Klageerwiderung verlangte Erklärung für das Paradoxon, dass drei Personen, Verfasser der Klageerwiderung, Beraterin und Justiziar dieser Bank, von einer "Beratung" durch einen "Zeugen" wissen, von der dieser selbst nichts weiß.

    Ein "Null-Ahnungs-Zeuge" hat also anderen Zeugen ein Wissen vermittelt, welches er selbst zu keinem Zeitpunkt hatte!

    Zwingendes Motiv für diese Lüge der stets lügenden Zeugin B ist das Urteil vom 17.04.2009 des Präzedenzfalls am Landgericht Wiesbaden, das von einer anleger- und anlagegerechten Beratung insbesondere eine zweite Beratung verlangte.

    Die Antwort auf die Frage, woher sie "weiß", dass ich schon einmal bei ihrem Kollegen L war, liegt somit klar auf der Hand: Sie "weiß" das von der Rechtsabteilung der Bank. Und die "weiß" das aus dem Urteil vom 17.04.2009 des Landgerichts Wiesbaden. Und das wiederum erklärt, warum die Zeugin B so prononciert darauf besteht, genau dies zu "wissen": Laut genanntem Urteil musste unbedingt eine zweite Beratung frei erfunden werden.

    Diese Falschaussage beweist zweierlei:

    1. Sie müssen als Kunde dieser Bank für jeden Tag der Laufzeit aller ihrer Anlagen ein unbestreitbares Alibi vorweisen können, weil Sie vor Gericht beweisen müssen, dass ein "Zeuge", dessen Namen Sie nicht einmal kennen, Sie an einem bestimmten Tag mehrere Jahre vor der Gerichtsverhandlung nicht beraten hat.
    2. Doch vor einem Gericht wie diesem hilft Ihnen selbst das nicht. Fakten, die das Urteil glasklar widerlegen, werden ganz einfach unterdrückt, obwohl sie das Ergebnis der Beweiserhebung laut eigenem Beweisbeschluss des Gerichts waren.

    Punkt 2 ist eines der zahllosen starken Indizien dafür, dass dieses Gericht keineswegs unabhängig und neutral, sondern vielmehr Partei war.

    Diese falsche uneidliche Aussage der Zeugin B ist die eklatanteste der vielen Auffälligkeiten in diesem Skandalverfahren. Während den anderen, in den Webseiten zum "Überblick der Falldokumentation", genannten Auffälligkeiten bei ihrem Auftreten noch keine bewiesenen Falschaussagen zugrunde lagen, ist das in diesem Fall ganz anders. Die Zeugin B weiß ganz genau, dass sie hier eine, schon als vorsätzlich bekannte und bewiesene, Falschaussage vor Gericht abgibt, die unter anderem bereits ihr eigener Kollege L in seiner Vernehmung am 15.07.2010 als soche aufgedeckt hat.

    Die Beweise:

    1. Meine Aussage vom 15.07.2010, den "Zeugen" L noch nie gesehen zu haben.
    2. Mein Alibi vom 15.07.2010 gegen die Phantomberatung des "Zeugen" L.
    3. Die Aussage des eigenen "Zeugen" L der Bank vom 15.07.2010, die vom Gericht falsch protokolliert wurde.
    4. Der unwiderlegbare Beweis unter Argument 1, Punkt bb) auf Seite 14 der Strafanzeige vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurter Staatsanwälte.
    5. Der Beweis in der Strafanzeige vom 25.10.2012 gegen die Zeugin B der Bank.

    Die Zeugin B weiß jedoch offensichtlich, dass sie sich diese vorsätzliche Falschaussage dennoch leisten kann, ohne strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Warum wohl war der Richterin so sehr daran gelegen, mich die Aussagen der Zeugin nicht hören zu lassen, dass sie mich mit einer Täuschung von der Vernehmung der Zeugin ausgeschlossen hat? Folgerichtig und konsequent wird im Urteil vom 22.10.2010 auch dieser Nachweis der Unglaubwürdigkeit der Zeugin B und die eindeutige Widerlegung ihrer vorsätzlichen Falschaussage durch den Kollegen L vollständig unterdrückt. Es sei dem Leser überlassen, sich darauf einen Reim zu machen.

  • Ich weiß nur noch, dass er mir den Prospekt auf den Tisch legte und sagte 'das will ich haben'.

    Um ihr das zu sagen, hätte ich nicht zu einem "ausführlichen Beratungsgespräch" von tatsächlich 15 Minuten in die Filiale fahren müssen. Das hätte ich ihr auch am Telefon sagen können, weil ich ja angeblich ohnehin schon genau wusste, was ich wollte und daher folglich keine Beratung brauchte. Dass ich solche Order durchaus tatsächlich telefonisch bei ihr erteilte, wird mit einer am 26.10.2007 bei dieser Zeugin telefonisch erteilten Verkaufsorder belegt. Diese Behauptung der Zeugin B wird in zwei Strafanzeigen vom 07.05.2011 und vom 25.10.2012 als Falschaussage nachgewiesen. Während der Richterin eine entsprechende, naheliegende Frage dazu an die Zeugin B der Bank nicht einfällt, fragt mich dieselbe Richterin in meiner Vernehmung, ob die in der Klageerwiderung behauptete Beratung durch den "Zeugen" L der Bank nicht auch telefonisch erfolgt sein könne, als wüsste sie nicht, dass sie in ihrem eigenen Beweisbeschluss vom 26.03.2010 der Beklagten den Beweis einer Beratung mit Flyerübergabe aufgetragen hatte! Wie kann in einer telefonischen Beratung ein Flyer übergeben werden? Dass man eine simple Kauforder für ein Produkt, das man gezielt verlangt, ganz einfach telefonisch aufgibt, kommt ihr ebenso wenig in den Sinn wie die telefonische Anforderung eines Zertifikateprospekts. Eine komplexe Zertifikateberatung hingegen hält sie am Telefon für möglich, nachdem sie mein Alibi gegen die Phantomberatung durch den angeblichen "Zeugen" L der Bank gesehen hat.

    Das nächste starke Indiz dafür, dass dieses Gericht Partei war!

  • Ich bin aber dann mit dem Zedenten nochmals ein sogenanntes Rückzahlungsprofil durchgegangen.

    Welches? Das des streitgegenständlichen Zertifikats, wie in der Klageerwiderung behauptet wird? Oder das aus einer "anderen Tranche", wie auf Seite 4 dieses Protokolls behauptet wird? Es spielt gar keine Rolle. Die Behauptung ist in jedem Fall eine Lüge! Den zweifelsfreien und unbestreitbaren Beweis dafür finden Sie in zwei Strafanzeigen gegen die Zeugin B vom 07.05.2011 und vom 25.10.2012, sowie im Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurter Staatsanwälte.

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Anmerkungen:

Ging das Ganze den Bach hinunter? Ja. Habe ich die Zeugin B verklagt? Nein. Die nächste, für jedermann ganz offensichtliche Falschaussage dieser Zeugin. Dem Gericht kommt sie aber sehr gelegen, wie die Urteilsbegründung beweist.

Sehr Aufschlussreiches über die Gedächtnislücke der Zeugin B hinsichtlich der genauen Beträge, die der Zedent investierte, findet sich in einer Beschwerdeabweisung vom 29.08.2011 der Generalstaatsanwaltschaft: Sie hat zu internen Ermittlungen ein Beratungsprotokoll angefertigt. Die Herausgabe dieses Beratungsprotokolls hat die Bank mit Schreiben vom 29.10.2008 verweigert und damit selbst bekundet, dass die Zeugin B ein Beratungsprotokoll geführt hat: Wenn sie keines geführt hätte, hätte die Bank keines verweigern können.

Was steht denn wohl in einem Beratungsprotokoll, wenn schon nicht der Anlagebetrag? Und was steht hier? Die genauen Beträge, die der Zedent investierte, kann ich heute nicht mehr benennen. Was in einem zu internen Ermittlungen angefertigten Beratungsprotokoll dokumentiert ist, kann nicht benannt werden. Die Klagedrohung, die nicht protokolliert sein kann, weil sie frei erfunden ist, wird nach drei Jahren sogar im Wortlaut (!) "erinnert". Ich selbst habe mir über diese Bemerkung keine weiteren Gedanken gemacht. Dieser Satz ist der einzige, den ich in der gesamten Vernehmung dieser Zeugin glaube: Wenn man ein Beratungsprotokoll hat und als Zeuge vor Gericht zur Beratung vernommen wird, dann schaut man nicht mehr in dieses Beratungsprotokoll, um sich auf den Gerichtstermin vorzubereiten?

Diese völlig unglaubhafte Aussagekombination aus angeblicher Klagedrohung und Unvermögen, den viel wichtigeren Anlagebetrag nennen zu können, legt den starken Verdacht nahe, dass beide Aussagen freie Erfindungen sind und die Information über die angebliche Klagedrohung nicht von der Beraterin und Zeugin B zum Verfasser der Klageerwiderung geflossen ist, sondern umgekehrt die Beraterin und Zeugin B entsprechend von der Rechtsabteilung dieser Bank instruiert worden sein muss. Warum hat weder dieses Gericht noch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main diesen offensichtlichen Widerspruch in der "Gedächtnisleistung" der Zeugin B durch Sicherstellung des Beratungsprotokolls als wichtigem Beweismittel aufgeklärt?

Das alles ist dieser "Spezialkammer für Bankrecht" jedoch nicht aufgefallen! Das Gericht "begründet" in seinem Urteil mit dieser unsinnigen Falschaussage sogar das phänomenale "Erinnerungsvermögen" der Zeugin B und verkauft sie als glaubhaft geschilderte Reaktion des Zedenten! Die seltsame Gedächtnislücke hinsichtlich des viel wichtigeren und protokollierten Anlagebetrages fällt diesem Gericht aber nicht auf. Wie kann man etwas "begründen" mit einer unbewiesenen und unbeweisbaren Prämisse, die jeder Logik widerspricht und von der auf der nächsten Seite dieses Protokolls, in der Strafanzeige vom 25.10.2012 gegen die Zeugin B und im Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin gezeigt wird, wie unglaubhaft sie ist? Auf Aussagen wie dieser basiert die ganze an den Haaren herbeigezogene und unglaubhafte Urteilsbegründung.

Die Generalstaatsanwaltschaft nennt diese Funktionsweise eines Bankergehirns mit solchen Erinnerungsschwankungen in dieser Beschwerdeabweisung vom 29.08.2011 eine nach Ablauf von 3 Jahren nicht ungewöhnliche Gedächtnisleistung. Wie unglaubwürdig sich die Generalstaatsanwaltschaft in dieser Beschwerdeabweisung macht, ergibt sich aus ihrem eigenen Hinweis auf das Beratungsprotokoll. Damit ist der Stereotyp der Staatsanwaltschaft des Ablaufs von 3 Jahren eindeutig widerlegt.

Mit dieser Falschaussage beginnt das Zusammenspiel von Bank und Justiz zur angeblichen Klageandrohung, das sich durch alle beteiligten Instanzen zieht.

Gleich im ersten Satz des nächsten Absatzes steht folgende Aussage der Zeugin B: Ich kann heute nicht mehr genau sagen, wie lange das Beratungsgespräch dauerte, schätzungsweise 20 bis 30 Minuten. Ich habe aber keine genaue Ahnung mehr.

Die Schätzung der Beratungsdauer auf "20 bis 30 Minuten", auch wenn sie gleich darauf relativiert wird, nach drei (!) Jahren ist ungefähr so glaubhaft wie es meine Aussage gewesen wäre, ich hätte nach dieser "Beratung" mein Büro um 09:07 Uhr betreten, wenn ich diese Uhrzeit aus dem Gedächtnis hervorgezaubert hätte und nicht aus der vollständigen Auflistung meiner Arbeitszeiten im Jahr 2007, wie gleich zu sehen sein wird. Doch warum muss die Zeugin B hier überhaupt schätzen? Sie hat doch ein Beratungsprotokoll geführt, in dem auch die Beratungsdauer dokumentiert sein muss. Dieses Beispiel belegt noch einmal eindrucksvoll die Unglaubwürdigkeit dieser Zeugin: So wie ich die präzise Uhrzeit meines Arbeitsbeginns am 03.08.2007 anhand meiner Arbeitszeitnachweise nennen konnte, hätte es auch der Beraterin möglich gewesen sein müssen, den Anlagebetrag und die Beratungsdauer vom 03.08.2007 aus ihrem Beratungsprotokoll zu benennen.

Dieses Beispiel des Beratungsprotokolls zeigt anschaulich, wie die Beteiligten aus Bank und Justiz in Frankfurt am Main einerseits eng gegen mich zusammenarbeiten und sich andererseits gegenseitig ihre Unglaubwürdigkeit nachweisen. Die Richterin beispielsweise kommt nicht auf die naheliegende Idee, die Aussagen der Zeugin B anhand ihres Beratungsprotokolls zu überprüfen. Andererseits erscheint ihr die Frage an mich nach einer telefonischen Beratung durch den Phantomzeugen L mit Flyerübergabe (!) nicht zu abwegig, nachdem sie mein unbestreitbares Alibi gegen dessen Phantomberatung gesehen hat!

So wird das "Erinnerungsvermögen" dieser fortwährend lügenden Zeugin B immer genau so dargestellt, wie es gerade opportun ist. Dass sich dabei die "Einschätzungen" von Gericht und Staatsanwaltschaft diametral gegenüberstehen, stört diese Beamten der Justizbehörden Frankfurt am Main nicht im geringsten.

Dass auch die Behauptung Das ergibt sich schon anhand des Rückzahlungsprofils, das ich mit dem Kunden - wie bereits ausgeführt - besprochen habe eine falsche uneidliche Aussage ist, wird in den Anmerkungen zur folgenden Seite des Vernehmungsprotokolls bewiesen:

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