Zweite Zeugenvernehmung am 16.09.2010 - Seite 3

Inhalt und Gliederung der zweiten Zeugenvernehmung

Anmerkungen:

  • Zunächst zum markierten letzten Absatz:

    Auf weiteres Befragen durch den Klägervertreter: Warum wird mit dieser inhaltslosen Formulierung vernebelt, dass der Klägervertreter konkret nach dem Emittentenrisiko gefragt hat?

    In diesem Ausschnitt der Webseite "Rückzahlungsprofil", den Sie bitte bis zum Ende lesen wollen, wird die Behauptung der Zeugin zu einem Hinweis, dass [der Anleger] sein Kapital verlieren kann als Lüge aufgedeckt.

  • Zum angeblich zur "Beratung" am 03.08.2007 mitgebrachten Produktprospekt eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche":

    Dies ist nun bereits die dritte Version zum angeblich zur "Beratung" mitgebrachten Produktprospekt, der daherkommt wie ein Chamäleon. In der ersten Version ist er der Prospekt zum streitgegenständlichen Zertifikat, der vom frei erfundenen Phantomzeugen L übergeben wurde (Klageerwiderung der Bank). In der zweiten Version ist er der Prospekt zum streitgegenständlichen Zertifikat, der gerade nicht vom frei erfundenen Phantomzeugen L übergeben wurde (Schriftsatz der Bank vom 08.07.2010). Jedes Mal, wenn eine Version als Lüge aufgeflogen ist, kommt die nächste Version, die wieder eine Lüge ist. Dass auch die dritte Version eines mitgebrachten Produktprospekts eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" eine freie Erfindung dieser Bank ist, wird gleich zweifelsfrei mit den Zeichnungsfristen der in Frage kommenden Zertifikate bewiesen. Diesem Gericht will die ständige Neuauflage dieses Märchens zum angeblich zur "Beratung" mitgebrachten Produktprospekt aber nicht aufgefallen sein.

    Während sie die genauen Beträge, die der Zedent anlegte, heute nicht mehr benennen kann (vorige Seite), obwohl sie Protokoll geführt hat, weiß die Zeugin B:

    • Ich bin mir ganz sicher, dass der Zedent mit einem Produktflyer zu mir in die Filiale gekommen ist. und
    • Ein 7% Zertifikat gab es auch schon vor dem hier streitgegenständlichen Zeitpunkt, so dass mir der Zedent durchaus einen Produktflyer vorlegen konnte, der sich mit diesem Zertifikat befasste, nur aufgrund einer anderen Tranche erstellt wurde.

    Dieser angeblich mitgebrachte Produktprospekt eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" spielt in der Urteilsbegründung eine entscheidend wichtige Rolle (Beweis). Wenngleich ich wegen des Ausschlusses von der Verhandlung durch die Richterin die Zeugenvernehmung nicht verfolgen konnte, weiß ich aus einem Schriftsatz der Beklagten an das OLG, dass sich das Gericht dieses wichtige Beweisdokument hat geben lassen: Es ist daher davon auszugehen, dass der Inhalt des Produktflyers bei ihrer persönlich vorgenommenen Beweiswürdigung berücksichtigt wurde. Wo aber steht das in diesem Vernehmungsprotokoll? Dieser angeblich mitgebrachte Produktprospekt ist ein ebenso wichtiges Beweismittel wie das angeblich in der "Beratung" besprochene Rückzahlungsprofil. Warum fehlen beide Beweisstücke in der Gerichtsakte? In den Strafanzeigen vom 07.05.2011 und vom 25.10.2012 gegen die Zeugin B der Bank wird gezeigt, wie entscheidend wichtig der Inhalt des angeblich mitgebrachten Produktprospekts zur Klärung der Frage ist, ob es überhaupt objektiv möglich war, am 03.08.2007 den Produktprospekt eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" zur "Beratung" mitgebracht und gezielt das zugehörige Zertifikat verlangt zu haben. Die Ergebnisse der Beweisführungen in den Strafanzeigen vom 07.05.2011, vom 25.10.2012 und vom 08.08.2014 widerlegen zweifelsfrei und unbestreitbar diese vorsätzliche Falschaussage: Es war nicht möglich! Wie oben versprochen, ist mit den Zeichnungsfristen der Zertifikate nun auch die dritte Version des angeblich "mitgebrachten Produktprospekts" als freie Erfindung dieser Bank nachgewiesen.

    Wie aber kann nach dieser unwiderlegbaren Beweisführung und dieser Beweislage die Richterin in Kenntnis des Produktflyers zu ihrem gegenteiligen "Beweisergebnis" kommen? Es ist wohl kein Zufall, dass die "Tranche" dieses Produktflyers weder von der Zeugin B noch vom Gericht durch seine Wertpapierkennnummer identifiziert wird. Wie die tatsächliche Beweisführung in den genannten Strafanzeigen gegen die Zeugin B eindrucksvoll zeigt, spielt die WKN dabei jedoch überhaupt keine Rolle.

    Der angeblich von mir zur "Beratung" mitgebrachte Produktflyer wurde von der Rechtsabteilung der Bank frei erfunden, um den Anforderungen des Landgerichts Wiesbaden in seinem Urteil vom 17.04.2009 gegen dieselbe Bank zu genügen und nicht erneut in Haftung wegen Falschberatung zu geraten. Mit den Ergebnissen des ersten Vernehmungstermins, der nach meiner Überzeugung nur angesetzt worden war, um der Bank einen Informationsvorsprung zu verschaffen (Der gesamte erste Vernehmungstermin mit seinen eindeutigen Zeugenaussagen und seinem unbestreitbar klaren Beweisergebnis zum Nachteil der Bank wird im vorsätzlichen Fehlurteil vollständig unterdrückt.), glaubte deren Rechtsabteilung nun fälschlich, ihre bis dahin präsentierten Versionen dieser Lügengeschichte nachbessern zu müssen. Ironischerweise ermöglicht jedoch ausgerechnet erst die Nachbesserung der Zeugin B der Bank mit dem angeblich mitgebrachten Prospekt eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" den zweifelsfreien

    Nachweis der Lügen hinsichtlich des angeblich zur "Beratung" mitgebrachten Produktprospekts.

    Ich kam nur deswegen angeblich mit einem Produktprospekt einer "anderen Tranche und unbekannter Herkunft" zur "Beratung" am 03.08.2007, weil durch mein Alibi die erste Lügenversion der Übergabe durch den "Zeugen" L der Bank in seiner Phantomberatung krachend zusammengebrochen war!

    Was steht zu diesem "mitgebrachten Produktprospekt" im Beratungsprotokoll? Warum lässt sich das Gericht nicht dieses Beratungsprotokoll als Beweismittel für diese hanebüchene Geschichte mit der ständigen Neuerfindung des angeblich mitgebrachten Produktflyers zeigen? Sogar die Generalstaatsanwaltschaft benutzt es bei einem ihrer vielen Eigentore (Beweis).

    Die Webseite zur Klageerwiderung enthält in den Anmerkungen zu der nachgewiesenen Falschaussage, ich sei mit dem Prospekt des streitgegenständlichen Zertifikats zur Beratung einer Lügnerin dieser Bank gekommen, den stringent hergeleiteten Nachweis für drei Falschaussagen von drei verschiedenen Personen im Kontext des angeblich mitgebrachten Produktprospekts.

    Dies ist nun, nach den Falschaussagen um meine angebliche Klagedrohung, bereits das zweite Beispiel dafür, wie sich die Beteiligten aus Bank und Justiz in Frankfurt am Main ihre Unglaubwürdigkeit gegenseitig nachweisen. Es zeigt eindrucksvoll, wie Sie sich als Kunde dieser Bank vor Gericht in Frankfurt am Main unversehens in einem Meer von Lügen wiederfinden, die die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main durch eigene Sachverhaltsverfälschungen zu vertuschen sucht.

  • Zum Depotbestand:

    Was auf meinem Depot stand, als sie dafür zuständig war, kann die Zeugin B nicht mehr sagen. Sie konnte lediglich erkennen, was 12 Jahre und vier Berater vorher auf dem Depot stand. Während sie das erkennen konnte, wusste sie andererseits angeblich nicht, für welche Fälligstellung einer bei ihr selbst nur ein Jahr zuvor getätigten Vorgängeranlage sie laut Einladungsschreiben der Bank vom 06.07.2007 beraten sollte. Die stockkonservative Vorgängeranlage, deren Fälligstellung am 01.08.2007 Anlass der avisierten "Beratung" war, liefert sofort das Motiv für die seltsame Gedächtnisschwäche der Zeugin B: Sie war ein mit 1,25% p.a. verzinster öffentlicher Pfandbrief. Die zweite Depoteinlage habe ich am 26.10.2007 bei ihr selbst telefonisch gekündigt. Sie war mit 2,0% verzinst. Weitere Posten gab es nicht in meinem Depot. Kurz nachdem ich am 12.06.2007 aus gesundheitlichen Gründen meinen Arbeitsvertrag kündigen musste, um ab 01.10.2007 arbeitslos zu sein, wollte ich jedoch angeblich im August 2007 50.000 Euro gegen diese Bank auf den Euro Stoxx 50 verwetten!

    Dass auch dies eine vorsätzliche Falschaussage ist, beweist die von der Bank zusammen mit der Klageerwiderung eingereichte Depotübersicht. Wer hat die wohl erstellt und sich zu diesem Zweck mit der gesamten Historie meines Depots beschäftigt, der Justiziar oder der Privatkundenvorstand oder doch die zuständige Beraterin? Aber ihr ist nicht bekannt, ob im streitgegenständlichen Zeitpunkt auf dem Depot des Zeugen noch Aktien oder andere Wertpapiere vorhanden waren, obwohl sie die zuständige Beraterin war und ein Beratungsprotokoll hat, mit dem sie sich auf ihre Vernehmung vorbereiten kann. Und diesem Gericht, das mit der Klageerwiderung zusammen die Depotübersicht von der Bank erhalten hat, fällt das natürlich nicht auf.

  • Zum angeblich zur "Beratung" herangezogenen Rückzahlungsprofil mit seinem angeblichen Hinweis auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital:

    Wie hier zu sehen ist, hat die Zeugin B ihre Behauptung hinsichtlich der Aufklärung über das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital klar und deutlich auf das Beweismittel "Rückzahlungsprofil" gestützt. Mit dieser nachgewiesenen Lüge ist vorliegend sehr wohl bewiesen, dass die Zeugin B ihre Aufklärungspflicht hinsichtlich des Emittentenrisikos nicht erfüllt hat.

    Welcher klar denkende Mensch gibt eine vorsätzliche Falschaussage zusammen mit dem Beweisdokument ab, das ihm die Lüge nachweist? Kann die Zeugin B also diese vorsätzliche Falschaussage zum Inhalt des Rückzahlungsprofils abgeben, ohne sicher sein zu können, dass diese nicht aufgedeckt wird? Wenn man diese Frage mit logischem Denken nur verneinen kann (d.h. die Zeugin war sich sicher, dass ihre Lüge nicht aufgedeckt wird), so liegt der Verdacht nahe, dass jemand der Zeugin B gesagt haben muss, sie könne zum Inhalt des Rückzahlungsprofils unbesorgt lügen, weil dieser jemand gewusst haben muss (von wem wohl?), dass das inkriminierende Beweisdokument "Rückzahlungsprofil", das sie der vorsätzlichen Falschaussage überführt, nicht in der Gerichtsakte zu finden sein würde. Aber ihre Falschaussage, die dem Gericht laut Abweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 08.06.2011 als vorsätzlich bekannt ist, findet sich als entscheidender Satz in der Urteilsbegründung wieder. Den Rest kann sich jeder Leser leicht selbst denken. Warum wohl hat mich die Richterin mit einer Täuschung von der Verhandlung ausgeschlossen?

    So, wie in der Klageerwiderung mit einem frei erfundenen "Zeugen" eine fiktive zweite Beratung "bewiesen" werden sollte, so will nun die Zeugin B mit einer vorsätzlichen Falschaussage ihre angebliche Aufklärung über das Emittentenrisiko "nachweisen". Beide Betrugsversuche sind kläglich gescheitert. Obwohl der erste Betrugsversuch in der Beweisaufnahme gemäß gerichtlichem Beweisbeschluss, Punkt Ib, unbestreitbar klar aufgedeckt wude, unterdrückt ihn diese Richterin zum Vorteil der Beklagten in ihrem Urteil, weil sie dessen Nachweis in der Beweisaufnahme gehört hat. Andererseits übernimmt sie die zweite Falschaussage - angebliche Aufklärung über das Emittentenrisiko anhand (!) des Rückzahlungsprofils - zur "Begründung" ihres vorsätzlichen Fehlurteils, obwohl der glasklare Nachweis dieser Lüge vor ihr auf dem Tisch liegt. Weiter unterdrückt sie das entscheidende Beweismittel "Rückzahlungsprofil" in der Gerichtsakte und macht damit die Begründung des Berufungsantrags unmöglich. Sie kann ja selbstverschuldet nicht wissen, dass ich im Besitz auch dieses Beweises bin, weil sie mich mit einer Täuschung von der Vernehmung der Zeugin B ausgeschlossen und damit meine Vorlage des Rückzahlungsprofils in der Verhandlung verhindert hat (Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin auf Seite 21).

    Ein weiteres verdächtiges Phänomen dieser Art finden Sie in der Aussage des "Zeugen" L der Bank am 15.07.2010. Bilden Sie sich selbst Ihre Meinung, wofür diese Auffälligkeiten ein starkes Indiz darstellen.

    Nachdem ich über das Verlustrisiko für mein Kapital aufgeklärt worden bin, habe ich mit Klage gegen die Beraterin gedroht, wenn die Sache nicht gut gehe, obwohl ich sehr nachdrücklich auf dem Erwerb ausgerechnet dieses Zertifikats bestanden habe mit den Worten: Das will ich haben. Zur "überzeugenden Logik" dieser Behauptung sei nochmals auf die Strafanzeige vom 25.10.2012 gegen die Zeugin B und auf den Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin, Seiten 7 und 8 verwiesen. Doch die Richterin verkauft diese widersinnige Klagedrohung in ihrer Urteilsbegründung als "glaubhaft geschilderte Reaktion des Zedenten"!

    Ein solches, angeblich zur "Beratung" herangezogenes, Rückzahlungsprofil selbst, sowie die Strafanzeigen vom 07.05.2011 und vom 25.10.2012 gegen die Zeugin B und ein Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurter Staatsanwälte beweisen eindeutig und unwiderlegbar, dass kein Rückzahlungsprofil einen Hinweis auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital enthält. Wie ein korrekter Hinweis auf dieses Verlustrisiko aussieht, zeigen diese Flyer einer anderen Bank. Das Gericht kennt das Beweisstück "Rückzahlungsprofil", wie das OLG Frankfurt am Main in seinem Abweisungsbeschluss betont und damit dem erstinstanzlichen Gericht den Vorsatz ihres Fehlurteils nachweist. Bezeichnenderweise hat der mit dem Berufungsantrag beauftragte Rechtsanwalt dieses Beweisstück jedoch nicht in der Gerichtsakte aus erster Instanz gefunden und konnte daher auch nicht diese Falschaussage als Beweismittel für die Berufungsbegründung verwenden (Beweis aus dem Berufungsantrag, Seite 3, oben). Welche Auswirkung die Unterdrückung dieses Beweismittels in der Gerichtsakte auf die Beweisführungsrechte der Klägerseite hat und welcher Verdacht dadurch aufkommt, können Sie in einem Strafantrag wegen der Klageerwiderung und im Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin nachlesen. Die Methode des Zirkelschlusses der Staatsanwaltschaft mit den vorsätzlich falschen Entscheidungen der Gerichte im Zivilverfahren wird auch in meiner Beschwerde vom 15.07.2013 gegen die Ablehnung einer Ermittlung gegen den Verfasser der Klageerwiderung der Bank als unzulässig nachgewiesen.

    Motiv für die Lüge einer Beratung anhand eines Rückzahlungsprofils

    Grund für die vorsätzliche Falschaussage der Zeugin B hinsichtlich des angeblich besprochenen Rückzahlungsprofils und seinem angeblichen Hinweis, dass eine Kapitalgarantie bei dem Zertifikat nicht gewährleistet ist:

    • Ich hatte am 17.10.2008 den Produktprospekt des streitgegenständlichen Zertifikats nach meiner Anforderung in einem Gespräch mit dem Filialleiter am 14.10.2008 zur Rückabwicklung des Kaufs postalisch erhalten. Somit konnte man nicht mehr behaupten, er enthalte den zitierten Risikohinweis.
    • Von der Behauptung in der Klageerwiderung, ein "Zeuge" hätte mich am 27.06.2006 bereits über das Zertifikat beraten und mir dabei einen Produktflyer übergeben, stand nach dem Beweisergebnis aus der Zeugenvernehmung vom 15.07.2010 fest, dass sie eine freie Erfindung von Mitarbeitern der beklagten Bank war.
    • Somit musste die Zeugin B in ihrer Vernehmung am 16.09.2010 zur Erfüllung einer anleger- und objektgerechten Beratung hinsichtlich des Emittentenrisikos wahrheitswidrig behaupten, sie habe anhand eines Rückzahlungsprofils beraten, in dem auf das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital hingewiesen werde. Nur aus diesem Grund wurde plötzlich durch die Zeugin B dieses Rückzahlungsprofil als letztmögliche Karte ins Spiel gebracht für die notwendige Aufklärung über das Emittentenrisiko. Die Rechnung, diese Lüge lasse sich drei Jahre nach Auflage dieses Papiers nicht mehr nachweisen, wenn man es nicht durch seine WKN identifiziert, und es auch nicht in der Gerichtsakte zu finden ist, haben alle Beteiligten ohne die Internetseite der beklagten Bank selbst gemacht, wo natürlich die Unterlagen zu allen ihren Finanzprodukten vorzuhalten sind, solange diese am Markt gehandelt werden.

    Warum ist ein so wichtiges Beweisdokument wie das Rückzahlungsprofil, von dem das Gericht in der Urteilsbegründung überzeugt ist, die Beraterin habe den Zedenten umfassend anhand des ihr vorliegenden Rückzahlungsprofils über das streitgegenständliche Zertifikat aufgeklärt, nicht in der Gerichtsakte zu finden? Es widerlegt ganz eindeutig die Behauptung von Zeugin B und Richterin, dass eine Kapitalgarantie bei dem Zertifikat nicht gewährleistet ist, die nicht mit der von der Staatsanwaltschaft so gern benutzten Ausrede entschuldigt werden kann, die Zeugin B habe sich nach Ablauf von drei Jahren "schlicht geirrt". Diese Falschaussage bezieht sich ganz eindeutig auf die Vorlage des Beweismittels am 16.09.2010 und nicht auf ein Geschehen aus dem Jahr 2007, schließt somit "schlichtes Irren nach drei Jahren" aus und ist damit definitiv vorsätzlich erfolgt.

    Warum wird das Rückzahlungsprofil nicht mit seiner Wertpapierkennnummer identifiziert? Die fehlende Identifizierung ist für den Nachweis der vorsätzlichen Falschaussagen von Zeugin B und Richterin jedoch entbehrlich: Kein Rückzahlungsprofil erwähnt in irgendeiner Form das Risiko für das eingesetzte Kapital. Somit ist unerheblich, dass hier lediglich die Vorlage "eines solchen [Rückzahlungsprofils]" protokolliert wurde.

    Das Gericht muss nach Vorlage des Rückzahlungsprofils wissen, dass die Aussage der Zeugin B das Gegenteil von "glaubhaft" ist. Das Rückzahlungsprofil beweist auf einen Blick glasklar, dass die Behauptung der Zeugin B eine falsche uneidliche Aussage ist.

    Weiter weiß das Gericht, eine "Spezialkammer für Bankrecht", aus zahllosen Lehmanklagen, die es zu entscheiden hatte, dass in der streitgegenständlichen Zeit kein Produktprospekt irgendeines Geldinstituts das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital adressierte.

Diese "Beraterin" hat nun gelernt, dass sie vor Gericht ungestraft fortwährend lügen darf, dass dieses Gericht in Frankfurt am Main ihre Lügen sogar dankbar für sein vorsätzliches Fehlurteil zum rechtswidrigen Vorteil der Bank missbraucht, um mir mein rechtmäßiges Eigentum wegnehmen zu können. Sie weiß weiter, dass sie den Schutz der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vor der überfälligen Strafverfolgung genießt (Beweis). Was erwarten Sie von dieser "Beraterin" in Ihrer nächsten "Kundenberatung", wenn sie selbst vor Gericht nachgewiesen fortwährend nur lügt?

Was erwarten Sie von dieser "Spezialkammer für Bankrecht" des Landgerichts Frankfurt am Main in einem Rechtsstreit mit dieser skrupellosen Bank?

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Anmerkungen:

Ich kann heute nicht mehr sagen, ob ich andere Prospekte ausgedruckt habe, Ich erinnere mich nicht daran, ob der Basisprospekt Gegenstand des Beratungsgesprächs war, Ich kann nicht mehr sagen, ob auf dem Depot des Zeugen noch Aktien oder andere Wertpapiere vorhanden waren, Woher er diesen Prospekt hatte, weiß ich nicht genau, Die genauen Beträge, die der Zedent investierte, kann ich heute nicht mehr benennen. Aber sie hat ein Beratungsprotokoll geführt! Und ihre Zeugenaussage weicht nicht davon ab, weil ich es nicht unterzeichnet habe!

Und

Ich weiß nur, dass er schon einmal bei meinem Kollegen war, Ich weiß nur, dass er mir den Prospekt auf den Tisch legte und sagte, 'das will ich haben', Ich bin mir ganz sicher, dass der Zedent mit einem Produktflyer zu mir in die Filiale gekommen ist, Ich weiß nur noch, dass er mir mit Klage drohte, wenn das Ganze den Bach hinuntergehe.

Diese Zeugin lügt fortwährend hemmungslos. Die Richterin weiß das ganz genau. Das beweist sie selbst, indem sie wider besseres Wissen eine dieser Lügen für eine bewusste Sachverhaltsverfälschung in der "Begründung" ihres vorsätzlichen Fehlurteils missbraucht! Und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wiederum weist ihr das zweifelsfrei nach (Seite 14 des Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin)!

Weil ich längere Zeit krank war .... Was ist von dieser Aussage zu halten angesichts der Behauptung in der Klageerwiderung: Ab 01.11.2007 wurde dann das Depot von der [anderen benannten] Zeugin T betreut und der Tatsache, dass die Zeugin B am 26.10.2007 eine telefonische Verkaufsorder für mich ausgeführt und die erfolgte Ausführung umgehend telefonisch zurückgemeldet hat? Die Zeugin B war am 26.10.2007 im Hause! Wie kann dann der Beraterwechsel am 01.11.2007 wegen einer "längeren Krankheit" der Zeugin B stattgefunden haben? Dass aber auch die Behauptung in der Klageerwiderung eine Falschaussage ist, beweisen meine Kontoauszüge vom Oktober 2007.

Der Beraterwechsel erfolgte tatsächlich am 01.10.2007 und nicht wegen einer längeren Krankheit der Zeugin B.

Und das hält die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main von den Aussagen dieser Zeugin: Die Aussage der Angezeigten insgesamt erscheint aufgrund ihrer Darstellung glaubhaft!

Um 16:05 Uhr wird die Zeugin B der Bank entlassen. Wenige Minuten später kommt mein Anwalt aus dem Gerichtssaal und erklärt mir, das Gericht habe seinen Vergleichsvorschlag von 15.000 Euro vor der Beweisaufnahme auf nunmehr 3.000 Euro gesenkt unter der Bedingung, dass ich die toxischen Papiere behalte. Wieder einige Minuten später kommt die Richterin aus dem Gerichtssaal und sagt: Ich will die Herren ja nicht drängen. Aber ich will heute auch noch nach Hause. Als ich die Richterin an ihr eingangs gegebenes Wort erinnere, mich noch einmal anzuhören, wenn ich den Gerichtssaal verlasse, antwortet sie: Ich frage Sie ja gerade, ob Sie dem Vergleichsvorschlag zustimmen. Zeuge: der Klägeranwalt. Mir war, als hätte mir jemand den Boden unter den Füßen weggezogen. Deutschland, ein Rechtsstaat, in dem schon wieder "kurzer Prozess" gemacht wird?! Ich lasse den Anwalt den Vergleichsvorschlag ablehnen.

Angesichts meines tatsächlichen Schadens von 26.633 Euro zuzüglich bislang 11.305 Euro Anwaltskosten und 12.589 Euro Schaden für meine Versicherung fühle ich mich von diesem "Vergleichsvorschlag" der Richterin verhöhnt und gedemütigt. Nachdem diese Richterin die Wahrheit kannte, hat sie ihren Vergleichsvorschlag von 15.000 Euro (56% meines Schadens ohne Kosten) im Februar 2010 auf 3.000 Euro (11% meines Schadens ohne Kosten) im September 2010 reduziert. Warum spricht sie mir vorprozessual 56% meines Schadens als Entschädigung zu, wenn sie im Urteil überzeugt ist, die Klage als unberechtigt abweisen zu müssen? Welches Ergebnis der Beweisaufnahme hat sie dazu bewogen? Der eindrucksvolle Auftritt des "Zeugen" L der Bank im ersten Vernehmungstermin oder die ständige Neuerfindung der Lügengeschichte um den angeblich von mir zur Beratung mitgebrachten Produktprospekt oder die Lüge über die angebliche Beratung anhand eines Rückzahlungsprofils mit seinem angeblichen Hinweis auf das Verlustrisiko für mein eingesetztes Kapital, die wider besseres Wissen als entscheidender Satz in die Urteilsbegründung eingeht?

Die "Bank an Ihrer Seite" war in Person ihres Justiziars freilich gar nur bereit, ihrem Betrugsopfer 1.500 Euro von seinem rechtmäßigen Eigentum zu belassen. Das Gericht war dann "sozial" genug, das Betrugsopfer mit einem "Vergleichsvorschlag" von 11% seines rechtmäßigen Eigentums abzuspeisen und 89% seines Eigentums der "Bank an Ihrer Seite" zu übereignen - wohl weil die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist.

Mir erscheint das Verhalten von Richterin und Justiziar wie das eines Diebes, der einem anderen einen großen Geldbetrag entwendet und, zur Rede gestellt, folgenden "Vergleichsvorschlag" präsentiert: Du kannst 10% deines gestohlenen Eigentums zurück haben, wenn ich 90% des Diebesguts behalten darf. Und wenn du damit nicht einverstanden bist, bekommst du gar nichts. Denn:

Wer nach dieser Machtdemonstration immer noch uneinsichtig ist und sich Unrecht nicht beugen will, der wird am Ende im richterlichen Diktat vom 22.10.2010 rechtswidrig enteignet. Diese Entscheidung steht in krassem Widerspruch zu dem Sachverhalt, den das Gericht festgestellt hat. Das ist "Rechtsprechung" in Frankfurt am Main im Jahre 2010! Welcher Verdacht für mich hier aufkommt, können Sie einem Zitat aus einem BGH-Urteil vom 21.07.1970 in meinem Strafantrag vom 03.10.2015 gegen diese Richterin entnehmen.

Den abschließenden Satz der Richterin: Ihr Papier hat ja noch neun Monate Zeit, sich zu erholen (Zeuge: der Klägeranwalt) empfinde ich als zynisch. Um 16:30 Uhr verlasse ich deprimiert das Gerichtsgebäude - eine Lebenserfahrung reicher und eine Illusion ärmer: dass es vor Gericht in Frankfurt am Main nach Gesetz und Recht oder gar gerecht zugeht.

Einleitung | Seiten 1 bis 3 des Vernehmungsprotokolls | Diese Seite

Überzeugen Sie sich nun bitte von der "Glaubwürdigkeit" der Zeugin B und der Richterin: Lesen Sie bitte, was diese Bank als "Zinsanleihe" verkauft.