Nachweis der Lügen über den angeblich zur Beratung mitgebrachten Produktprospekt
Die in dieser Webseite aufgedeckten Lügen über den angeblich mitgebrachten Produktprospekt verkauft das Gericht in seiner Urteilsbegründung als "Beweisergebnis"!
Warum der Beklagten die Unterscheidung zwischen dem Prospekt des streitgegenständlichen Zertifikats und dem Prospekt eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" so extrem wichtig ist:
- Zuerst war es der Prospekt des streitgegenständlichen Zertifikats, der laut Klageerwiderung angeblich am 27.06.2006 in einer Beratung, die es nie gegeben hat, vom frei erfundenen "Zeugen" L übergeben und erklärt worden sein soll (Beweis).
- Diese Version war wegen des Flyerdatums "August 2007 - erste Auflage" nicht so gut. Deshalb wurde daraus laut Schriftsatz vom 08.07.2010 der Prospekt des streitgegenständlichen Zertifikats, der gerade nicht vom frei erfundenen "Zeugen" L übergeben worden war. Die Flyerübergabe durch den "Zeugen" L am 27.06.2006 war ohnehin unmöglich, weil der maßgebliche Basisprospekt für die Zertifikate aller Tranchen erst am 29.09.2006 aufgelegt worden war und es vorher folglich weder eine Beratung noch Prospekte zu diesen Zertifikaten gegeben haben kann.
- Diese Version war wegen meiner, im ersten Vernehmungstermin am 15.07.2010 präsentierten, Arbeitszeiten scheinbar auch nicht so gut (Die anschließend aufgezeigte Lösung zeigt, warum die zweite Version nur scheinbar nicht so gut war). Deshalb präsentierte die vorsätzlich zunächst genau zu diesem Zweck ungestraft zurückgehaltene Zeugin B in ihrer Vernehmung am 16.09.2010 die dritte Version mit einem Flyer eines 7% Zertifikats aus einer "anderen Tranche". Diese Version ist der Beklagten wichtig, weil sie glaubte, nur damit ihr Lügengebäude um den angeblich mitgebrachten Produktprospekt retten zu können. Diese Version war aber auch nicht so gut, weil sie eine vorsätzliche Falschaussage in der Klageerwiderung aufdeckt und den Schriftsatz der Bank vom 08.07.2010 ad absurdum führt, wie in der folgenden detaillierten Darstellung gezeigt wird. Dies ist freilich sowohl den Bankern als auch dem Gericht entgangen, als sie sich in ihren vorsätzlichen Falschaussagen in der Klageerwiderung bzw. in der Urteilsbegründung auf den "mitgebrachten Produktflyer" bezogen haben.
Das Gericht hält es jedoch nicht einmal für nötig, zu diesen auffälligen Widersprüchen in den Aussagen der Beklagten und ihrer Zeugin nachzuhaken, sich diese merkwürdige Metamorphose des angeblich mitgebrachten Flyers vom
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"Flyer des streitgegenständlichen Zertifikats und vom frei erfundenen 'Zeugen' L in dessen Phantomberatung am 27.06.2006 übergebenen Prospekt"
zum - "Flyer eines '7% Zertifikats aus einer anderen Tranche', der sich dennoch mit dem streitgegenständlichen Zertifikat befasste und nun gerade nicht von dem angeblichen 'Zeugen' L übergeben wurde"
erklären zu lassen und die Zeugin B der Beklagten durch Vorlage des angeblich von mir zu ihrer Beratung mitgebrachten Produktprospekts auf eine der drei verschiedenen und sich gegenseitig ausschließenden Versionen festzulegen.
Zu diesem plötzlichen Wechsel des Aussageinhalts
sei auf den Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt verwiesen.
Und warum sollte dieses Gericht auch die Zeugin der Bank in diese Verlegenheit bringen? Schließlich hat es ja wohl zweifelsfrei die Beweisaufnahme auf zwei Termine aufgeteilt, um der Rechtsabteilung der Bank die Möglichkeit zu geben, ihre Lügenversion um die Phantomberatung des "Zeugen" L nachzubessern, falls diese Lügenversion im ersten Vernehmungstermin zusammenbrechen sollte. Dem "Zeugen" L waren ja ganz offensichtlich zwei Aufgaben zugedacht:
- Die Erbringung einer ersten Beratung zu dem streitgegenständlichen Finanzprodukt,
- Die Einführung des angeblich von mir zur zweiten Beratung mitgebrachten Produktprospekts in das Gerichtsverfahren.
Das Motiv für diese Rolle des "Zeugen" L finden Sie im Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17.04.2009 auf Seite 7 und Seite 8.
Dabei gab es eine ganz simple Lösung für diesen vertrackten "mitgebrachten Prospekt": Die Beraterin hat mich zur Vereinbarung des Beratungstermins angerufen, wie das Schreiben der Bank vom 06.07.2007 beweist. Sie hätte
nur unwiderlegbar behaupten müssen, ich hätte in diesem Anruf einen Zertifikatsprospekt von ihr angefordert und postalisch erhalten. Diese nächstliegende und einfachste Beschaffungsmöglichkeit schloss sie selbst jedoch am 16.09.2010 vor Gericht aus mit der unüberlegten
Aussage: Woher er diesen Prospekt hatte, weiß ich nicht genau
.
Dass es für die postalische Zustellung eines Produktflyers durch die Bank oder den zuständigen Berater nicht einmal einer Aufforderung durch den Kunden bedarf, zeigt dieses, in mehrfacher Hinsicht aufschlussreiche, Beispiel der Prospektzustellung ganz deutlich. Ich habe den Prospekt in jenem Fall nicht einmal anfordern müssen, um ihn einige Tage vor der Beratung im Briefkasten zu finden. Doch die neun Wochen, die das Gericht der Beklagten eingeräumt hat, um mit den aus meiner Zeugenvernehmung gewonnenen Informationen ihre vorsätzlich falsche Darstellung des Beratungsvorgangs nachzubessern, haben nicht einmal dazu gereicht, die Zeugin B oder die Rechtsabteilung der Bank auf die ganz simple, glaubhafte und unwiderlegbare Falschaussage für die Herkunft des angeblich am 03.08.2007 zur Beratung "mitgebrachten Produktprospekts" zu bringen!
Der Nachweis der Lügen hinsichtlich des angeblich zur Beratung mitgebrachten Produktprospekts im Detail
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Klageerwiderung, Seite 5, zum angeblich zur Beratung am 03.08.2007 mitgebrachten Produktprospekt:
Nach dieser Behauptung in der Klageerwiderung vom 13.10.2009 und im Schriftsatz vom 08.07.2010 kam ich
ausdrücklich mit dem Flyer über das streitgegenständliche Zertifikat in der Hand zu der Beklagten
. Diese Behauptung ist eine weitere vorsätzliche Falschaussage in der Klageerwiderung der Bank, vorgetragen in der falschen Annahme, sie sei unwiderlegbar. Sie ist sehr wohl widerlegbar:Zunächst wird diese Behauptung zweifelsfrei und unbestreitbar widerlegt durch die folgende Aussage der Zeugin B der Bank in ihrer Vernehmung am 16.09.2010, wonach ich angeblich gerade nicht mit dem Flyer des streitgegenständlichen Zertifikats, sondern mit dem Prospekt eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" in ihre Beratung gekommen bin:
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Zeugin B zum angeblich zur Beratung am 03.08.2007 mitgebrachten Produktprospekt laut Zeugenvernehmung vom 16.09.2010, Seite 4:
Dem Vernehmungstermin am 15.07.2010 blieb die Zeugin B der Bank unangemeldet fern. Die Entscheidung des Gerichts, den Termin dennoch stattfinden zu lassen, benachteiligte die Klägerseite. Mit den Erkenntnissen aus meiner Vernehmung vom 15.07.2010, für deren Gewinnung die Bank sich bei diesem Gericht bedanken darf - die Zeugin B war genau zu diesem Zweck ungestraft zunächst zurückgehalten worden, und das Gericht hätte fairerweise den ersten Termin absagen müssen, um Chancengleichheit zu wahren - wird daraus nun in der Version der Zeugin B der Bank plötzlich der Produktflyer eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche". Das Zertifikat einer "anderen Tranche" wird aber geflissentlich nicht identifiziert.
Mit dieser Aussage weist die Zeugin B aber die unter Punkt 1 gezeigte Behauptung aus der Klageerwiderung als vorsätzliche Falschaussage nach, wie dort gezeigt wird. Das wird auch in meinem Strafantrag gegen den Verfasser der Klageerwiderung vom 02.05.2013 zweifelsfrei bewiesen. Einen weiteren eindrucksvollen Beweis finden Sie im Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt gegen mehrere Frankfurter Staatsanwälte. Den überzeugenden Beweisführungen in diesen Strafanträgen hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main nichts entgegenzusetzen.
Weiter führt die Zeugin B mit der Einführung eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" den Schriftsatz der Bank vom 08.07.2010 ad absurdum und deckt zudem eine weitere vorsätzliche Falschaussage auf.
Doch auch die Behauptung der Zeugin B zu meinem angeblich mitgebrachten Produktflyer eines "7% Zertifikats aus einer anderen Tranche" ist eine vorsätzliche Falschaussage. Dies wird in drei Strafanzeigen vom 07.05.2011, vom 25.10.2012 und vom 15.10.2013 zweifelsfrei und unbestreitbar bewiesen (Anmerkung: Die referenzierte Stelle der letztgenannten Strafanzeige zeigt am Beispiel der Sachverhaltsverfälschung hinsichtlich meiner Arbeitszeiten als angeblichem Beweiskriterium sehr deutlich das gestörte Verhältnis der Staatsanwaltschaft zur Wahrheit auf.): Am 03.08.2007 kann ich kein "7% Zertifikat aus einer anderen Tranche" verlangt haben, wie wahrheitswidrig in ihrer Vernehmung behauptet:
Ich weiß nur noch, dass er mir den Prospekt auf den Tisch legte und sagte, 'das will ich haben'
, weil es am 03.08.2007 kein "7% Zertifikat aus einer anderen Tranche" gab. Somit kann ihr auch unmöglich das zugehörige Rückzahlungsprofil vorgelegen haben: -
Am Tag der Beratung, dem 03.08.2007, allein verfügbare Zertifikate laut Beweisergebnis im Strafantrag gegen die Beraterin vom 25.10.2012, Seite 14:
Die tatbeteiligten Mitarbeiter der beklagten Bank hatten bei ihrer Lügengeschichte um den angeblich von mir zur Beratung mitgebrachten Produktprospekt doch tatsächlich ihre eigene Internetseite vergessen. Ich habe mir den Produktprospekt tatsächlich von der Internetseite der Bank beschafft, allerdings nicht vor der Beratung am 03.08.2007, sondern erst im Januar 2010. Und wie das Ergebnis meiner Recherche hier ganz klar zeigt, hätte auch eine Falschaussage mit Bezug auf die eigene Internetseite den Tatbeteiligten aus der Bank nicht geholfen: Ich wäre dann zweifelsfrei mit dem Prospekt des 10%-Zertifikats CK7820 zur Beratung erschienen. Wenn ich also, wie von der Zeugin B der Bank wahrheitswidrig behauptet, mit dem Flyer eines Zerifikats aus einer "anderen Tranche" in ihre Beratung gekommen wäre, hätte ich notwendig ein 10% Zertifikat erwerben müssen.
Diese Falschaussage zum angeblich mitgebrachten Produktflyer, mit der sie nebenbei auch noch die Falschaussage in der Klageerwiderung aufdeckt, hätte sich die Zeugin B ersparen können, wie die eingangs genannte Lösung zeigt. Dies wird in einem dritten Strafantrag gegen die Zeugin B vom 15.10.2013 deutlich. Doch die neun Wochen Zeit, die das Gericht der Zeugin B gegeben hat, um ihre Falschaussagen vorzubereiten, haben nicht einmal für diese naheliegende "Lösung des Problems" mit dem "mitgebrachten Flyer" gereicht.
Die auffälligen Widersprüche in den Aussagen von Mitarbeitern und Anwälten der beklagten Bank hätten jedes andere Gericht neugierig gemacht. Die an diesem mutmaßlichen Betrug beteiligten Mitarbeiter der Bank wissen offenbar selbst nicht, von welchem Flyer sie sprechen sollen. Dieses Gericht war jedoch an der Wahrheit gar nicht interessiert, sondern auf sein vorgefasstes Urteil fixiert: Im Protokoll vom 16.09.2010 wird dieser wichtige Produktflyer mit keinem Wort erwähnt, obwohl das Gericht hier nun schon die dritte Version (!) zu diesem Produktprospekt gehört hat. Alle Versionen sind gelogen. Dieser angeblich mitgebrachte Produktprospekt ist für die Urteilsbegründung ein ebenso unentbehrliches Beweismittel wie das angeblich in der "Beratung" besprochene Rückzahlungsprofil: Das Urteil stützt sich ausschließlich auf die Beweismittel "angeblich von mir zur Beratung mitgebrachter Produktprospekt" und "angeblich zur Beratung herangezogenes Rückzahlungsprofil". Warum fehlen beide Beweisstücke in der Gerichtsakte? Dieses Gericht sucht, leicht erkennbar, nur nach einer "Begründung" für sein vorgefasstes und vorsätzliches Fehlurteil zum Vorteil der Bank, die es nur in einer entsprechenden Falschaussage der Zeugin B der Bank findet.
Warum versteift man sich überhaupt auf einen von mir beschafften und zur Beratung mitgebrachten Produktprospekt? Die vorsätzliche Falschaussage, ich hätte den Prospekt in der Beratung am 03.08.2007 erhalten, wäre, mangels Zeugen, absolut unwiderlegbar gewesen. Die Antwort wurde bereits eingangs zur Rolle des "Zeugen" L gegeben: Seine freie Erfindung wurde durch das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17.04.2009 notwendig. Diese Antwort entlarvt auch die Behauptung in einer Beschwerdeabweisung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main als misslungenen Vertuschungsversuch. Das wird höchst überzeugend in einem Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurter Staatsanwälte ausgeführt. Wie wird eine nachgewiesen nur fünfzehnminütige "Beratung" den im Wiesbadener Urteil genannten Anforderungen gerecht? Mit der frei erfundenen zweiten Beratung.
Die vorliegende wahrheitswidrige Version eines angeblich mitgebrachten Produktprospekts schließt eine Prospektübergabe in der Beratung am 03.08.2007 zweifelsfrei aus und ermöglicht sogar den Nachweis, dass ich zu keinem Zeitpunkt einen solchen Prospekt erhalten habe, weder in der Beratung noch vor der Beratung. Dieser Nachweis gelingt mit den Zeichnungsfristen der Zertifikate zum Basisprospekt vom 29. September 2006, wie der Auszug aus dem Strafantrag vom 25.10.2012 unter Punkt 3 zeigt und keinesfalls mit meinen Arbeitszeiten, wie in der Ermittlungseinstellung zu meiner Strafanzeige gegen die Beraterin B vorsätzlich falsch behauptet wird.
Das erwartet Sie als Kunde dieser Bank vor Gericht: Lügen über Lügen. Die hier beteiligten Mitarbeiter der Bank, Verfasser der Klageerwiderung und Beraterin, reden über verschiedene Produktflyer. Alle Versionen über diesen angeblich mitgebrachten Flyer sind gelogen: Zunächst überführt die Zeugin B den Verfasser dieser Klageerwiderung der vorsätzlichen Falschaussage in seiner Version. Dann wird die Version der Zeugin B in den genannten Strafanzeigen als Falschaussage nachgewiesen. Die Falschaussage ist auch vorsätzlich: Die Zeugin B ist sich "ganz sicher" und hat damit die Richterin "überzeugt", dass ich mit einem Produktflyer zu ihr in die Filiale gekommen bin. Alle diese Falschaussagen sind motiviert durch das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17.04.2009.
Wie unter Punkt 3 bewiesen, gab es am 03.08.2007 kein 7% Zertifikat aus einer "anderen Tranche", dessen Flyer ich hätte mitbringen können. Diese Falschaussage hätte ich gleich im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin B mit den mitgebrachten Beweisen widerlegen können, wenn das Gericht mir nur die zunächst versprochene Gelegenheit dazu gegeben hätte. Ich war ja der Einzige, der die Falschaussagen der Zeugin B hätte aufdecken können. Ohne den Wortbruch der Richterin hätte ich dies tatsächlich auch getan, wie die Strafanzeige vom 07.05.2011 beweist. Doch die Richterin war erkennbar gerade nicht an der Wahrheitsfindung interessiert, sondern an der Wahrheitsunterdrückung. Und genau aus diesem Grund hat sie ihr Wort gebrochen.