Strafantrag vom 15.10.2013 gegen die Beraterin B

Zur ersten Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Beraterin B
Zur zweiten Strafanzeige vom 25.10.2012 gegen die Beraterin B

Anmerkung:

Diese Beweisführung mit den Zeichnungsfristen der Zertifikate und der Internetseite der Bank wird mangels Gegenargumenten von der Staatsanwaltschaft stets vertuscht oder wahrheitswidrig mit meinen, angeblich als Beweis verwendeten, Arbeitszeiten und dem "Ausschließen von einigen Erlangungsmöglichkeiten" geleugnet, weil die Arbeitszeiten und das "Ausschließen von einigen Erlangungsmöglichkeiten" natürlich keine Beweiskraft haben.

Zurück zum Seitenanfang
Zurück zum Seitenanfang
Anmerkungen:

Der letzte Satz bezieht sich auf diese Widerlegung der üblichen staatsanwaltlichen "Argumentation" gegen meine Strafanzeigen mit angeblich "materiellrechtlich unbegründeten Schadensersatzansprüchen", woraus allein schon folge, dass keiner der Beschuldigten sich des Prozessbetrugs schuldig gemacht habe. Dieser "Argumentation" wird die Grundlage entzogen mit dem Nachweis des Fehlurteils des Gerichts im Zivilverfahren.

Diese "Argumentation" ist überdies eine völlig unzulässige Zirkulärargumentation, bei dem das zu Beweisende bereits als Prämisse vorweggenommen wird. Die Staatsanwaltschaft hat von Amts wegen den in einer Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt zu untersuchen und kann sich nicht hinter irgendwelchen Gerichtsentscheiden verstecken.

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu diesem und zwei weiteren Strafanträgen vom 15.10.2013 wurde mit Bescheid vom 05.11.2013 abgelehnt.