Erste Zeugenvernehmung am 15.07.2010 - Der frei erfundene "Zeuge" der Bank
"Wer sich gesetzestreu verhält, muß sich manchmal wie ein Idiot vorkommen."
Roman Herzog
"Der Ehrliche ist der Dumme - Über den Verlust der Werte."
Ulrich Wickert
"Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun!"
Edmund Burke
"Das Fundament aller menschlichen Werte ist eben das Moralische."
Albert Einstein
- Die tatsächliche Dauer der "Beratung" am 03.08.2007
- Der Nachweis der Beratungsdauer am 03.08.2007
- Erstes Beispiel für die Voreingenommenheit dieser Richterin in der Beweisaufnahme
- Zweites Beispiel: Wie die Richterin vorgibt, ihren eigenen Beweisbeschluss nicht zu kennen
- Mein Alibi für die Zeit einer Phantomberatung durch einen frei erfundenen "Zeugen" der Bank
- Die verblüffende Aussage des frei erfundenen "Zeugen" der Bank
- Das starke Indiz für ein abgesprochenes Gerichtsverfahren durch diese Aussage des "Zeugen"
Dieser Vernehmungstermin wird im Urteil vom 22.10.2010 vollständig ignoriert. Die Zeugenaussagen der beiden zu diesem Termin erschienen Zeugen beider Parteien werden mit keinem einzigen Wort erwähnt, weil das eindeutige Beweisergebnis dieses Termins leicht erkennbar überhaupt nicht zum Urteil passt. Dafür wird im Urteil ein "Beweisergebnis" frei erfunden, das in zwei Strafanzeigen gegen die Zeugin B der Bank vom 07.05.2011 auf Seite 7 und vom 25.10.2012 auf Seite 14, in einem Strafantrag wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurter Staatsanwälte auf Seite 7, sowie in einem Strafantrag wegen Rechtsbeugung gegen die Richterin auf Seiten 9 und 10 zweifelsfrei widerlegt wird.
Zu diesem Vernehmungstermin erschien die Zeugin B der Bank wegen einer Urlaubsreise (!) ohne die in der Zeugenbelehrung verlangte vorherige Information des Gerichts nicht. "Zwingende Gründe" für
die Nichtteilnahme am Termin sind für dieses Gericht im Falle von Zeugen dieser Bank also Urlaubsreisen. Von der Verpflichtung, dies dem Gericht umgehend mitzuteilen
, sind Zeugen dieser Bank befreit. Die Zeugin B
durfte also unentschuldigt - und ungestraft - fehlen. Dafür erschien ein "Zeuge" L, der in der Sache überhaupt keine Aussage machen konnte, weil er von dem gesamten Vorgang gar nichts wusste und sogar schon 18 Monate vor der Klageerhebung vom
21.07.2009 die Bank am 31.12.2007 verlassen hatte. Wie seine Aussage beweist, war er ein in der Klageerwiderung der Bank frei erfundener "Zeuge".
Als Zeuge dieser Bank darf man den Vernehmungstermin an der mit dem Rechtsstreit befassten Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main ungestraft schwänzen. Als Ersatz darf diese Bank einen "Zeugen" aufbieten, der gar keiner ist. "Folgen des Ausbleibens eines Zeugen" nach § 51 StPO gibt es für diese Bank vor diesem Gericht nicht. Das erwartet Sie als Kunde dieser Bank vor Gericht in Frankfurt am Main.
Das Gericht hätte den ersten Termin absetzen können, um die Chancengleichheit der Parteien zu wahren. Es wurde ohnehin ein zweiter Termin notwendig. Das Gericht hat ihn nicht abgesetzt. Statt die Bank und ihre Zeugin B für die Missachtung einer richterlichen Vorladung abzustrafen, hat das Gericht die Bank mit der Aufteilung der Beweisaufnahme auf zwei Termine belohnt und ihr somit einen unlauteren Informationsvorteil verschafft. Den hat die Bank zum Aushorchen des Zeugen der Klägerseite und zum Test der Belastbarkeit der ersten Version ihrer Lügengeschichte genutzt. Das Gericht hat dann für die Vernehmung der Zeugin B der Bank zunächst einen Termin am 05.08.2010 angesetzt. Dieser Termin wurde auf Antrag der Bank ein weiteres Mal verschoben auf den 16.09.2010. Ein Gegenantrag des Klägeranwalts auf einen früheren Termin wurde vom Gericht abgelehnt. Die Bank erhielt so als Dankeschön für die Missachtung der gerichtlichen Vorladung volle neun Wochen Zeit zur Vorbereitung ihrer Zeugin B auf deren Vernehmung mit den aus meinen Aussagen gewonnenen Informationen.
Und konsequent "vergisst" diese Richterin die pflichtgemäße Protokollierung des Nichterscheinens der geladenen und einzig wirklichen Zeugin B der Bank (letzte Zeile der ersten Seite des Protokolls und die zugehörige Anmerkung).
Tipps gegen die verfahrenstechnischen Tricks der "Bank an Ihrer Seite" und der Justizbehörden Frankfurt am Main finden Sie in der gleichnamigen Webseite.
... sowie die zum heutigen Termin geladenen Zeugen
. Mit dieser, angesichts des eigenen Beweisbeschlusses, zweifellos bewusst täuschenden Formulierung wird der falsche Eindruck erweckt, alle geladenen Zeugen seien erschienen. Wo
steht in diesem Protokoll, dass die zum heutigen Termin
ebenfalls als wichtige Zeugin geladene Beraterin der Bank nicht erschienen ist, weil sie einen unangemeldeten Urlaub (!) ihrer Vernehmung vorgezogen hat? Dem Gericht ist die Missachtung seiner eigenen
Zeugenvorladung keine Erwähnung im Protokoll wert. So "frisiert" eine deutsche Richterin ihr Protokoll. Dies ist eines von mehreren Beispielen richterlicher Missachtung von Fairness und prozessualen Regeln bei Wahrheits- und Rechtsfindung und bringt
mich zu der Überzeugung: Dieses Gericht ist Partei.
Meine Vernehmung beginnt mit der inszenierten Klärung der Frage nach der Zulässigkeit der Abtretung. Die Beklagte hatte die Abtretung vermeintlicher Ansprüche
bestritten und behauptet: Die Klägerin ist damit nicht aktiv legitimiert.
(Beweis).
Die Zessionarin ist eine Verwandte sechsten Grades. Nach einigem "Abwägen" zwischen Gericht und Justiziar der Beklagten konzedierte man eine rechtmäßige Abtretung. Zeugen: die Klägeranwälte. Mir war bekannt, dass in der Regel Verwandte ersten oder zweiten Grades als Zessionar und damit
als Kläger auftreten. Im Urteil eines fast zeitgleichen Verfahrens gegen eine Sparkasse wird von derselben Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main die Tochter (!) der Anspruchsstellerin als Zessionarin und Klägerin zugelassen, eine Verwandte ersten Grades
(Beweis, Seite 1, Tatbestand, Punkt 2). Die verlinkte Stelle erklärt die Begriffe "Zedent" und "Zessionar".
Das war die passende Einstimmung für das, was mich vor diesem Gericht noch erwarten sollte.
Hierzu sei auf eine weitere vorsätzliche Falschaussage in der Klageerwiderung hingewiesen: Höchst vorsorglich sei noch darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin behauptete Zinssatz von 4% als Festgeld in dem streitgegenständlichen
Zeitraum nicht zu erreichen ist.
Die eigene Tochterbank ließ das damals erreichen!
Diese Aussagen werden eindrucksvoll belegt durch die jährliche Zinsausschüttung in Abhängigkeit vom Verlauf des Basiswerts relativ zur Kursschwelle bei dieser "Zinsanleihe" vom September 2008 der beklagten Bank, die natürlich wieder nichts anderes als ein getarntes Zertifikat ist. Die Wörter "Zertifikat", "Emittentenrisiko", "Risiko für das eingesetzte Kapital" werden Sie auch in diesem Angebot der Beklagten, zwei Wochen nach der Lehmanpleite und mehr als ein Jahr nach der streitgegenständlichen Beratung vom 03.08.2007, vergebens suchen.
Diese Aussagen werden weiter eindrucksvoll belegt durch die Aussage meines Rechtsanwalts in zweiter Instanz in einem Capital-Interview, die Sie im Wortlaut auf Seite 15,unten, meines Strafantrags gegen diese Richterin finden: Vielen Anlegern wurde
gesagt: Das ist wie Festgeld mit der Chance auf 8 Prozent Verzinsung p.a.; falls es nicht klappt, gibt es mindestens den Nennwert zurück.
Die "Beratung" durch die Zeugin B am 03.08.2007 war also eine durchaus branchenübliche Täuschung des Kunden und der Richterin natürlich ebenso bekannt
wie meinem Anwalt in zweiter Instanz. Das wiederum beweist das Zitat seines nächsten Satzes in diesem Capital-Interview: Außerdem haben wir hier in Frankfurt zwei Fachkammern, die sich ausgezeichnet auskennen und von denen wir wissen, welche Maßstäbe angelegt werden, weil wir dort
ständig klagen.
Die Vorlage der Kaufabrechnung (!) durch das Gericht ist ein weiteres starkes Indiz dafür, dass dieses Gericht nach jedem Strohhalm greift, um mir widerrechtlich mein Eigentum zum Vorteil der Bank wegnehmen zu können. Diese Kaufabrechnung datiert vom 14.08.2007. Erhalten habe ich sie zwei Wochen nach
der Beratung. Um welche Art von Produkt es sich beim Kauf handelt, muss von der Bank klipp und klar und für jeden Laien verständlich in der Beratung vor dem Kauf erklärt werden und nicht durch kryptische Hinweise auf irgendwelche Indikatoren in der
Fußnote einer Kaufabrechnung (!) zwei Wochen nach Beratung und Kauf. Das verlangt ein Urteil des OLG Frankfurt am Main, Az. 9 U 151/09: Es kommt darauf an, dass der Anleger den
Prospekt oder die sonstigen schriftlichen Informationen mit den darin enthaltenen Risikohinweisen rechtzeitig vor seiner Anlageentscheidung erhalten hat.
Weder in der Beratung noch gar vor der Beratung gab es irgendeine Produktbeschreibung.
Das ist der misslungene Suggerierungsversuch, mir hätte klar sein müssen, was ich da kaufe.
Weshalb ist das eigentlich Sache der Richterin, Argumente für die Position einer Partei eines Rechtsstreits zu suchen? Weshalb überlässt sie das nicht den Beklagtenvertretern? Und wie diese Bank überdies den Kunden über den Kauf eines Zertifikats mit Emittentenrisiko sogar bewusst hinwegtäuscht, haben Sie zu
Beginn dieser Anmerkungen unter den beiden Links auf eine andere "Zinsanleihe" gesehen: Was als scheinbar harmlose "Europa Zinsanleihe" ohne jedes Risiko an den Kunden gebracht wird (Beweis 1 im Produktprospekt, Beweis 2
im Anschreiben: Und sicher ist, dass Sie am Ende der Laufzeit Ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten
, Beweis 3 im bereits gezeigten Rückzahlungsprofil: Rückzahlung: 100% am Laufzeitende
), ist gerade bei diesem Emittenten in der Finanzkrise eine
hochriskante Geldanlage. Aber das wird von dieser Richterin in voller Kenntnis des Sachverhalts geflissentlich unter den Teppich gekehrt!
Ich hätte diesen Sachverhalt hier unbesorgt adressieren können, denn das Urteil stand nach meiner eingangs begründeten Überzeugung bereits zu diesem Zeitpunkt fest.
Diese Kontoeröffnung fand in der fünfzehn Minuten dauernden "Beratung" am 03.08.2007 auch noch statt.
Mein Alibi gegen die Phantomberatung durch einen frei erfundenen "Zeugen" der Bank:
Die Frage meines eigenen Anwalts nach meinem Alibi gegen eine frei erfundene Beratung zu diesem Zeitpunkt war ein schwerer taktischer Fehler. Sie hätte keinesfalls vor der Vernehmung des "Zeugen" L kommen dürfen, weil die Richterin von nun an wusste, dass sie den "Zeugen" L vor einer Falschaussage warnen (Seiten 16 und 17 meiner Strafanzeige gegen die Richterin) und den gesamten ersten Vernehmungstermin in der Urteilsbegründung unterdrücken musste: Das Urteil wurde ausschließlich mit den Falschaussagen der stets lügenden Zeugin B in deren Vernehmung am 16.09.2010 "begründet".
Die Korrektur des Datums der Phantomberatung von "Juni 2006" nach "Juni 2007" wurde nicht von der Beklagtenvertreterin vorgenommen (diese hat im gesamten Vernehmungstermin kein einziges Wort gesagt), sondern vom Justiziar der Bank. Woher sollte eine externe Anwältin denn auch wissen, ob, und wenn ja, wann, irgendein Berater in irgendeiner Filiale irgendeiner Bank irgendeinen Kunden beraten haben soll? Dies ist nur ein, relativ harmloses, Beispiel für die konsequent einseitige Falschprotokollierung zum Vorteil der Bank durch diese Richterin.
Woher aber "kennt" der Justiziar das "tatsächliche" Datum dieser angeblichen Beratung? Von mir nicht, wie gerade gezeigt. Vom "Zeugen" L der Bank auch nicht, wie dessen Aussage später im selben Vernehmungstermin beweist. Weitere Informationsmöglichkeiten gibt es nicht. Der Justiziar hat gelogen. Und die falsch protokollierende Richterin weiß das! Das folgt sowohl aus meinem soeben gezeigten Beweis als auch aus der verblüffenden Widerlegung dieser Behauptung in der Klageerwiderung der Bank durch den eigenen (!), als "Beweis" (!) benannten, "Zeugen" L der Bank.
Dies erklärt auch die unverblümte Unterdrückung des gesamten ersten Vernehmungstermins im vorsätzlichen Fehlurteil vom 22.10.2010. Ich habe sogar noch einen schlimmeren Verdacht, der weiter unten aufgezeigt wird.
Die Erklärung für das frei erfundene konkrete Beratungsdatum 27.06.2007 wird im Strafantrag vom 07.05.2011 auf Seite 6 und im Strafantrag vom 25.10.2012 auf Seiten 12 und 13 geliefert. Der vollständige Beweis für die Lüge der Zeugin B zum Punkt "mitgebrachter Flyer aus einer anderen Tranche" wird jeweils eine Seite weiter abgeschlossen.
Eine telefonische Beratung ist ausgeschlossen, weil der frei erfundene "Zeuge" mir in seiner Phantomberatung einen Produktprospekt zu einem Zertifikat übergeben haben soll:
Dies ist das eindeutige Ergebnis zu Punkt Ib) des Beweisbeschlusses vom 26.03.2010 - angebliche Beratung durch einen angeblichen Zeugen zu einem Zertifikat mit angeblicher Prospektübergabe am 27.06.2006. Im Urteil vom 22.10.2010 wird dieses eindeutige Ergebnis der Beweisaufnahme mit keinem einzigen Wort erwähnt.
Wie die Richterin vorgibt, ihren eigenen Beweisbeschluss nicht zu kennen
Es darf wohl davon ausgegangen werden, dass ein Richter im Vernehmungstermin weiß, was Gegenstand der Beweiserhebung ist, also seinen eigenen Beweisbeschluss kennt. Wie sollte der Richter sonst wissen, worum es in dem von ihm angesetzten Termin zur Wahrheits- und Urteilsfindung geht? Dennoch fragt mich die Vorsitzende Richterin nach einer telefonischen Beratung durch den "Zeugen" L der Bank (Seite 5, oben), als wüsste sie nicht, was in ihrem eigenen Beweisbeschluss vom 26.03.2010 unter Punkt I b) über folgende Behauptung der Beklagten steht:
Wie kann in einer telefonischen Beratung ein Produktflyer übergeben werden? Hier gilt dasselbe wie bei dem leicht durchschaubaren Versuch des Gerichts, mit dem Hinweis auf eine Kursschwelle in der Fußnote einer Kaufabrechnung zu suggerieren, mir hätte klar sein müssen, dass ich ein Zertifikat kaufe. Die Kaufabrechnung erhielt ich zwei Wochen nach "Beratung" und Kauf! Das ist ebenso absurd wie hier vorzutäuschen, den eigenen Beweisbeschluss nicht zu kennen. Dies ist bereits der zweite klar erkennbare Versuch, die Beweisaufnahme zugunsten der Bank zu beeinflussen. Da beide Versuche scheiterten, wird keine der hier abgegebenen Zeugenaussagen im Urteil auch nur mit einem einzigen Wort erwähnt. Wozu hat man die beiden erschienen Zeugen überhaupt geladen und vernommen? Das Urteil stützt sich ausschließlich auf die nachgewiesenen Falschaussagen der unangemeldet fehlenden Zeugin B der Bank.
Dieser Zeugin traut die Richterin ohne Weiteres zu, nach drei Jahren (!) eine für den Beratungsvorgang völlig irrelevante und absurde angebliche Klagedrohung zu erinnern. Sie selbst aber gibt in dem von ihr angesetzten Beweiserhebungstermin vor, nicht mehr zu wissen, was in ihrem eigenen, keine vier Monate alten, Beweisbeschluss vom 26.03.2010 steht.
Doch während hier richterliche Fantasie über die Realität siegt, versagt sie in einer entscheidend wichtigen Frage völlig: Wie bin ich an diesen Produktflyer gekommen, den ich angeblich zur Beratung der Zeugin B mitgebracht habe, nachdem nun bewiesen ist, dass der "Zeuge" L ihn mir nicht gegeben haben kann? Auf die simpelste Lösung kam diese Richterin ebenso wenig wie die Zeugin B. Zur einfachsten Beschaffung des Produktflyers sei auch auf die "Dritte vorsätzliche Falschaussage" auf Seite 9 eines Strafantrags gegen die Richterin verwiesen.
Sie müssen als Kunde dieser Bank für jeden Tag der Laufzeit ihrer jeweiligen Anlage ein einwandfreies Alibi vorweisen können, weil Sie vor Gericht beweisen müssen, dass ein frei erfundener "Zeuge", den Sie noch nie gesehen haben und dessen Namen Sie nicht einmal kennen, Sie an einem bestimmten Tag mehrere Jahre vor der Gerichtsverhandlung nicht beraten hat. Aber vor diesem Gericht in Frankfurt am Main hilft Ihnen selbst das nicht. Fakten, die das Urteil klar widerlegen, werden ganz einfach unterdrückt, obwohl sie das Ergebnis der Beweiserhebung laut eigenem Beweisbeschluss des Gerichts waren.
Statt der folgenden höflichen Ausrede hätte ich hier fragen sollen, wie man in einer telefonischen Beratung einen Produktflyer übergibt (!), denn das Urteil stand fraglos zu diesem Zeitpunkt schon fest.
Es handelt sich bei der am 14.10.2008 anwesenden Dame mit der Äußerung, der Produktflyer sei mir in der Beratung am 03.08.2007 übergeben worden, um die Nachfolgerin der Beraterin B vom 03.08.2007. Sie war ab 01.10.2007 für mich zuständig:
Tatsächlich hat natürlich der Justiziar der Bank und nicht die Beklagtenvertreterin auf eine Vernehmung des "Zeugen" L verzichtet - aus "guten Gründen", die der "Zeuge" L gleich selbst liefert!
Dass aber die Vorsitzende Richterin ebenfalls auf eine Vernehmung des "Zeugen" L verzichtet und damit leichtfertig eine ausgezeichnete Gelegenheit verspielt hat, den Wahrheitsgehalt der Klageerwiderung und die Glaubwürdigkeit des "Zeugen" L zu überprüfen, wird im Protokoll geflissentlich verschwiegen. Hat die Richterin den "Zeugen" L nicht selbst nach eigenem Beweisbeschluss vom 26.03.2010 vorgeladen, um sich von ihm die mit Abstand wichtigste Behauptung in der Klageerwiderung beweisen zu lassen? Doch plötzlich will sie diesen Beweis nicht mehr hören!
Warum hat das Gericht den "Zeugen" L nicht einfach aufgefordert, seine "Beratung" für mich vom 27.06.2006 zu schildern? Der "Zeuge" L musste nach gerichtlichem Beweisbeschluss vom 26.03.2010 und seiner entsprechenden Vorladung ja davon ausgehen, dass er über eine "Beratung" am 27.06.2006 befragt werden würde. Woher "wusste" der Justiziar, dass die "Beratung" des "Zeugen" L im Juni 2007 und nicht im Juni 2006 stattgefunden hat, wenn nicht vom "Zeugen" L selbst? Der "Zeuge" L hätte notwendig selbst am besten wissen müssen, wann er "tatsächlich beraten hat". Er hätte logischerweise dieselbe "Korrektur" des "Beratungsdatums" vornehmen müssen wie der Justiziar (Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin R, Seiten 16 und 17 unter Punkt 1.2, "Verzicht auf die Vernehmung des 'Zeugen' L"). Kein Richter ist so inkompetent, sich diese Gelegenheit zur Wahrheitsfindung entgehen zu lassen. Aber diese Richterin wollte die unbequeme Wahrheit gar nicht hören, sondern unterdrücken, weil sie nicht zu ihrem vorgefassten Fehlurteil passt!
Dies ist ein weiteres von mehreren Beispielen berufsethischen Fehlverhaltens der Vorsitzenden Richterin R am Landgericht Frankfurt am Main. Darauf wurde bereits in der Kommentierung ihrer Ermahnung der Zeugen zur Wahrheit zu Beginn der Zeugenvernehmung hingewiesen.
Bitte beachten Sie die Richtigstellung im Anschluss an die nachfolgend falsch protokollierte Aussage des "Zeugen" L der Bank:
Nach dem Bekanntwerden meines Alibis für den Tag der Phantomberatung, habe ich ein Zeichen des Justiziars der Bank an den "Zeugen" L erwartet, das ihn vor seiner geplanten, aber bereits nachgewiesenen, Falschaussage gewarnt hätte. Ich konnte jedoch kein solches Zeichen erkennen. Scheinbar ist der "Zeuge" L Hellseher.
Allerdings wurde die Aussage des "Zeugen" L an dieser Stelle geradezu zweckdienlich falsch protokolliert (Richtigstellung auf Seite 17 meines Strafantrags vom 03.10.2015 gegen die Richterin).
Bei korrekter Protokollierung der Zeugenaussage würde daher hier der Satz stehen: Ich habe den hier an Gerichtsstelle anwesenden Zeugen noch nie gesehen.
Hat ihn die Bank als "Zeugen" zum Gericht geschickt, um ihre Lügen
in der Klageerwiderung nachzuweisen?
Diese Falschprotokollierung gibt jedoch der Staatsanwaltschaft Raum für eine ebenso zweckdienliche Sachverhaltsverfälschung in einem Einstellungsbescheid vom 08.07.2011, in der abstrusen Ablehnung einer Ermittlung gegen den Justiziar der Bank und in einer Beschwerdeabweisung vom 29.08.2011. In ihrem Einstellungsbescheid vom 08.07.2011 widerspricht sich eine Staatsanwältin selbst in geradezu grotesker Weise in zwei aufeinanderfolgenden Sätzen mit diametral entgegengesetzten Aussagen. Doch selbst diese Verfälschungen können den Nachweis der Wahrheit zu dieser Phantomberatung nicht verhindern.
Der "Zeuge" L hat entgegen der Protokollierung den Ausdruck "konkrete Erinnerung" gar nicht benutzt. Die Richterin hat mit dem Wort "konkret" ihrem Urteil zuliebe lediglich ihr Protokoll "aufgehübscht" Das Wort "konkret" kann auf eine Erinnerung nicht angewandt werden (Was wäre dann
eine "abstrakte" Erinnerung?). "Konkret" kann allenfalls die Beschreibung einer Erinnerung sein. Und eine Beratung für mich hat der "Zeuge" L unmissverständlich ausgeschlossen mit seiner Aussage, mich noch nie gesehen zu haben. Wie kann dann der Verfasser der Klageerwiderung
das sehr "konkrete" Datum 27.06.2006 der "Beratung" des "Zeugen" L kennen? Wie kann die Zeugin B wissen, dass ich schon einmal bei ihrem Kollegen L war
, wenn dieser
nicht einmal eine "konkrete" Erinnerung an eine Zertifikateberatung für irgendeinen Kunden hat? Die stringente Beweisführung in "Beweis 3" der folgenden Liste lässt keinen Zweifel an dieser Lüge der Zeugin B.
Dies zeigen die unwiderlegbaren Beweisführungen in einem Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurter Staatsanwälte:
- Beweis 1, Seite 10,
- Beweis 2, Seite 12, Punkt 11,
- Beweis 3, Seite 14, Argument 1, Punkt bb),
- Beweis 4, Seite 20, oben,
- Beweis 5, Seiten 20 und 21.
laut diktiert und genehmigtsei deshalb auf die Tricks der "Bank an Ihrer Seite" und der Justizbehörden Frankfurt am Main verwiesen.
Ggf. zurück zu meinem Alibi gegen die Phantomberatung
Fazit:
Der "Zeuge" L hat mich zwar noch nie gesehen, aber es bleibt möglich, dass er mich beraten hat (Einstellungsbescheid zu einer nie eingeleiteten Ermittlung)!
Und wieso kann ein zum Beweisthema benannter "Zeuge" zum Beweisthema überhaupt keine Aussage machen? Die Staatsanwaltschaft interessiert sich auch für diese Frage nicht.
Der "Zeuge" L behauptet, auch über Zertifikate beraten zu haben. Er kann sich aber nicht "konkret" daran erinnern, einmal vertretungsweise einem Kunden ein Zertifikat angeboten zu haben. Weshalb der "Zeuge" L keine "konkrete" Erinnerung an eine Zertifikateberatung eines Kunden hat, zeigt sein XING-Profil: Er war bei der beklagten Bank für Immobilienfinanzierung zuständig, nicht für Anlageberatung! Was hat Immobilienfinanzierung mit Zertifikateberatung zu tun? Einen solchen "Zeugen" schickt die "Bank an Ihrer Seite" als "Beweis" vor Gericht!
Wenn die Justiz in Frankfurt am Main diese Argumentation widerlegen will, kann die Staatsanwaltschaft dies gern ganz einfach durch die längst überfällige Vorladung und Befragung des "Zeugen" L tun und damit endlich auch ihrer Amtspflicht nachkommen.
Wieso macht der "Zeuge" L jetzt diese Aussage? Wieso deckt er eine vorsätzliche Falschaussage in der Klageerwiderung der Bank auf? Wie kann er wissen, dass er in meiner Vernehmung, die er nicht gehört hat, als frei erfundener Zeuge enttarnt wurde und jetzt die
Wahrheit sagen muss? Ist er als Beweis benannt worden, um mit seiner Aussage vor Gericht die Bank mit den vielen vorsätzlichen Falschaussagen ihrer Rechtsabteilung in der Klageerwiderung zu kompromittieren? Warum steht im Protokoll nicht das, was in der Vernehmung
tatsächlich gefragt und ausgesagt worden ist? Warum protokolliert die Richterin nicht ihre Suggestivfrage: Haben Sie diesen Herrn hinter Ihnen schon einmal gesehen?
Ich, jedenfalls, wüsste genau, welche Antwort ich auf diese Frage zu geben hätte:
dieselbe wie der "Zeuge" L.
Für mich ist dies ein starkes Indiz dafür, dass dieses Gerichtsverfahren zwischen der Rechtsabteilung der Bank und dem Gericht abgesprochen und die Frage der Richterin eine verabredete Warnung an den "Zeugen" L vor einer Falschaussage war (Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin, Seiten 16 und 17 und Seite 30). Anderenfalls hätte die Rechtsabteilung der Bank diesen "Zeugen" mit dem absurden Auftrag zum Landgericht geschickt, die vorsätzlichen Falschaussagen in ihrer Klageerwiderung nachzuweisen!
Ggf. zurück zur Frage der Richterin nach einer telefonischen BeratungWie auch immer der "Zeuge" L erkennen konnte, dass er durch mein Alibi aufgeflogen war und jetzt die Wahrheit sagen muss, um den Konsequenzen einer falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB zu entgehen, so hat er mit seiner Aussage nun unbestreitbar seinerseits den Verfasser der Klageerwiderung, den Justiziar und die Zeugin B der falschen uneidlichen Aussage überführt. Der Preis für die Vermeidung einer falschen uneidlichen Aussage ist der Nachweis von drei falschen uneidlichen Aussagen. Auch das hat man bei der dilettantischen Einfädelung dieses Betrugs nicht bedacht.
Ein weiteres verdächtiges Phänomen dieser Art finden Sie in der Aussage der Zeugin B der Bank am 16.09.2010. Nicht zufällig bin ich von der Richterin mit einer Täuschung von dieser Vernehmung ausgeschlossen worden, wie am Beginn der Seite zur Vernehmung der Zeugin B zu lesen ist. Wofür wohl stellen diese Auffälligkeiten ein starkes Indiz dar?
Der Beweis für eine angebliche weitere Beratung mit angeblicher Prospektübergabe war laut gerichtlichem Beweisbeschluss vom 26.03.2010 zu erbringen. Erbracht wurde vom "Zeugen" L der Bank die Widerlegung dieser Behauptung. Damit beweist der "Zeuge" L auch ganz eindeutig selbst, dass er ein frei erfundener "Zeuge" ist. Weiter beweist er mit seiner Aussage, dass die Klageerwiderung vom 13.10.2009 nicht auf ein Ereignis aus dem Jahr 2007 Bezug nimmt, sondern eine auf Täuschung abzielende vorsätzliche Falschaussage enthält.
Nach meiner Überzeugung war das Gericht jedoch keineswegs Opfer eines Prozessbetrugs, sondern hat den Betrug begünstigt. Dies indiziert die Aufteilung der Beweisaufnahme auf zwei Vernehmungstermine, die genau auf die Bedürfnisse der Rechtsabteilung der Beklagten zugeschnitten war: Sollte ihr "Zeuge" L im ersten Termin enttarnt werden, brauchte die Rechtsabteilung der Bank unbedingt einen zweiten Termin zur Nachbesserung ihrer vorsätzlich falschen Darstellung des gesamten Beratungsvorgangs. Und den bekam sie auch von diesem Gericht zum Nachteil und Schaden der Klagepartei. Weitere Indizien sind mein Ausschluss von der Vernehmung der Zeugin B der Bank und der auffällig unterschiedliche Umgang der Richterin mit den vorsätzlichen Falschaussagen in der Beweisaufnahme, wie er auf Seite 21 des Strafantrags gegen die Richterin aufgezeigt wird.
Und weil weiter das Beweisergebnis zu Punkt Ib) des Beweisbeschlusses vom 26.03.2010 nicht zum Urteil vom 22.10.2010 passt, wird es dort einfach unterdrückt - und der gesamte erste Vernehmungstermin gleich mit (Beweis). Dafür wird im Urteil ein "Beweisergebnis" frei erfunden, das gar keines ist. Mit solchen Tricks hat das Gericht der Bank zu "ihrem Recht" und meinem Eigentum verholfen.
Wenn man jedoch der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main glaubt, so ist dies kein frei erfundener Zeuge. Er weiß nur nichts von seiner eigenen "Beratung", von der die Zeugin B der Bank weiß und von der der Verfasser der Klageerwiderung und der Justiziar sogar das genaue Datum kennen. Die Antwort auf meine Frage aus einem Schreiben vom 25.10.2011 an eine Oberstaatsanwältin, woher diese Herren das genaue Datum für die angebliche Beratung dieses "Zeugen" L haben, schuldet mir die Staatsanwaltschaft bis heute. Mit diesem genauen Datum wird im Strafantrag vom 02.05.2013 der Beweis für den Vorsatz der Falschaussagen in der Klageerwiderung geführt. Ein weiterer Beweis für den Vorsatz der Falschaussagen um diesen "Zeugen" L findet sich in einem zweiten Strafantrag vom 15.10.2013 wegen der Klageerwiderung.
Wenn der "Zeuge" L mich noch nie gesehen hat, dann hat er mir auch niemals einen Produktprospekt übergeben, schon gar nicht zu einem Zertifikat, dessen Basisprospekt erst drei Monate nach seiner Phantomberatung aufgelegt wurde. So einfach ist diese Logik. Aber eben nicht einfach genug für die stets überforderte Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Und so darf die Rechtsabteilung dieser Bank mit solch plumpen Lügen die Kunden des eigenen Hauses um ihr Eigentum betrügen, weil die gesamte Justiz in Frankfurt am Main (außer Amtsgericht) jede noch so offensichtliche Falschaussage dieser Banker ergebenst durchwinkt.
Angesichts der hier aufgedeckten Lüge um den "Zeugen" L der Bank als Zeugin dieser Bank im zweiten Vernehmungstermin unverdrossen massiv weiterzulügen, zeugt von einer besonderen Skrupellosigkeit und Kaltblütigkeit dieser Beraterin aus diesem Haus. Weiter überzeugt mich dieses Verhalten davon, dass diese "Beraterin" gewusst haben muss, dass sie unbesorgt weiterlügen kann. Das folgt für mich auch aus der bewussten Täuschung, mit der mich die Richterin von der öffentlichen Vernehmung der Zeugin B ausgeschlossen hat. Die Richterin wollte nicht, dass ich diese Lügen höre, weil sie zu Recht befürchten musste, dass ich sie widerlegen kann (Beweis). Das folgt für mich weiter aus der Übernahme der vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin B zur angeblichen Klagedrohung, zum angeblich zur Beratung mitgebrachten Produktflyer und zum angeblichen Hinweis des Rückzahlungsprofils auf das Totalverlustrisiko für das eingesetzte Kapital in die Urteilsbegründung des Gerichts.
Welche Person aus der Bank mag den "Zeugen" L wohl angestiftet und sich damit selbst der Beteiligung am Prozessbetrug und der versuchten Anstiftung zur Falschaussage gemäß § 159 StGB strafbar gemacht haben?
Welches Motiv mag den "Zeugen" L wohl angetrieben haben, sich für seinen Auftritt in dieser unwürdigen Farce vor Gericht herzugeben? Der "Zeuge" L war bereits mehr als zwei Jahre vor seiner Aussage am 31.12.2007 aus den Diensten dieses Hauses ausgeschieden. Er kann von dem
Rechtsstreit gar nichts gewusst haben! Wieso taucht er nun plötzlich als "Zeuge" auf? Hätte er nicht einfach seine Beteiligung an dieser perfiden und für ihn riskanten Inszenierung ablehnen können? Ohne die vorschnelle Frage meines erstinstanzlichen Anwalts nach meinem
Alibi gegen seine Phantomberatung wäre er zweifellos in die Falle des § 153 StG gelaufen. Hatte die Bank ihn "in der Hand"? Die Frankfurter Justiz interessiert sich auch für diese Frage nicht.
Ist sie wirklich unabhängig?
Meine Meinung:
Dieser erste Vernehmungstermin war nicht wirklich Bestandteil der Beweisaufnahme. Er diente lediglich der Informationsbeschaffung für den Auftritt der Zeugin B der Bank in der tatsächlich "eigentlichen Beweisaufnahme" des zweiten Vernehmungstermins. Diese Meinung
stützt sich auf die Aussage im Urteil vom 22.10.2010, das Gericht habe aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2010 für Recht erkannt
, sowie auf die "Urteilsbegründung", die sich
ausschließlich auf die vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin B der Bank stützt und diesen ersten Vernehmungstermin vollständig unterdrückt. Sie werden in der "Urteilsbegründung"
kein einziges Wort zu den Aussagen der beiden zu diesem Termin erschienen Zeugen lesen, obwohl sie das Ergebnis der Beweiserhebung laut eigenem Beweisbeschluss des Gerichts waren.
So wird von der Justiz in Frankfurt am Main der Lügner belohnt und der Ehrliche bestraft. Und so macht sich eine deutsche Richterin willfährig zur Komplizin von Kriminellen und damit selbst kriminell.
Lesen Sie bitte nun die Fortsetzung der Beweisaufnahme mit der zweiten Zeugenvernehmung vor dem Landgericht Frankfurt am Main.