Teil 4: Seiten 18 bis 23 des Strafantrags

Anmerkungen:

Dies ist eine vorsätzliche Falschzitierung des "ermittelnden" Staatsanwalts. Das genaue Gegenteil ist der Fall.

Der Betrachtung des folgenden Absatzes liegt, rein hypothetisch, die wahrheitswidrig vorgetäuschte Vorstellungswelt des Justiziars der Bank zugrunde und nicht die reale Welt.

Würde man in dieser vorgespiegelten Scheinwelt des Justiziars davon ausgehen, dass der Strafantragsteller von dem "Zeugen" der Bank hätte beraten worden sein können, so ließe sich folgende Überlegung anstellen:

Anmerkung:

Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn die Verurteilungswahrscheinlichkeit bei mindestens 50% liegt.

Anmerkungen:

Zur Widersprüchlichkeit der staatsanwaltlichen Bescheide vom 16.09.2011 und 15.12.2011 einerseits und vom 30.12.2011 andererseits sei auf die Sachstandschronologie der Bescheide in dieser Sache verwiesen.

Die Ignorierung des Angebots meiner Personalbeweise finden Sie in meiner Beschwerde vom 12.01.2012.

Und warum gelang der Betrug? Meine Überzeugung: Weil ihn jemand begünstigt hat.
Hier der wichtige Punkt 1 der "Staatsanwaltschaftlichen Ermittlungstätigkeit und des Legalitätsprinzips"