Strafantrag vom 12.02.2016 wegen erneuter Strafvereitelung im Amt vom 11.11.2015

Dieser Strafantrag richtet sich gegen eine Ermittlungsablehnung vom 11.11.2015, die ausschließlich mit der angeblichen Verfolgungsverjährung der mutmaßlichen Straftaten im Urteil vom 22.10.2010 begründet wird. Das Urteil wurde rechtskräftig am 08.06.2011 durch einen einstimmigen Abweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, gegen den es damals nicht das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gab. In diesem Abweisungsbeschluss wurde nach meiner Überzeugung erneut das Recht gebeugt.

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Zum Betrugsvorwurf im Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin

Anmerkung:

Als juristischem Laien sind mir hier zwei Fehler unterlaufen: Die Wörter "vollendet" und "Vollendung" in den beiden letzten Absätzen sind zu ersetzen durch die Wörter "beendet" bzw. "Beendigung". Die Beendigung (nicht die Vollendung) der Tat definiert den Beginn der Verfolgungsverjährung. Umgekehrt ist im letzten Satz auf Seite 3 das Wort "Beendigung" zu ersetzen durch das Wort "Vollendung".

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Der hier vorsätzlich falsch angeführte § 78c StGB, Unterbrechung der Verjährung, führt bei Erfüllung seiner Kriterien allenfalls zu einer Verlängerung der Verfolgungsverjährung, fehlende Unterbrechung führt jedoch niemals zu einer Verkürzung der Verjährung!

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Siehe Strafantrag vom 10.02.2016 wegen erneuter Strafvereitelung im Amt, "Erstes Beispiel: Das geleugnete Ermittlungsverfahren gegen Zeugin B", Seiten 2 bis 4.

Anmerkungen zum Thema "Staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit und Legalitätsprinzip":

Der zentrale Grundsatz für die staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit ist das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO). Es besagt, dass die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verpflichtet ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten. In § 160 Abs. 1 StPO wird der Verfolgungszwang präzisiert. Danach ist der Sachverhalt zu erforschen, sobald die Behörde vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt.

Das Legalitätsprinzip bietet die Gewähr dafür, dass die Staatsanwaltschaft jede Straftat ohne Ansehen der Person verfolgt. Dieser Grundsatz hat demokratische, rechtsstaatliche Wurzeln und trägt dem Gleichheitssatz aus Art. 3 GG Rechnung. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes muss der Gesetzgeber die Voraussetzungen strafrechtlicher Verfolgung selbst bestimmen. Es darf nicht den Staatsanwaltschaften überlassen werden zu entscheiden, wer im konkreten Fall bestraft werden soll.

Quelle: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Anmerkung 21.02.2020: Heute habe ich festgestellt, dass der Webauftritt des Generalbundesanwalts durch eine neue Version ersetzt wurde, in der sich die referenzierte sehr informative Quelle leider nicht mehr finden lässt. Deshalb sei hier auf die Quelle "Wikipedia" verwiesen.

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Hier die genannten Ausführungen auf Seiten 27 und 28 des Strafantrags vom 03.10.2015 gegen die Richterin.

Zusammen mit diesem Strafantrag wegen erneuter Strafvereitelung im Amt wird daher auch nochmals Strafantrag gegen die Richterin am Landgericht gestellt:

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Lesen Sie nun bitte meinen Strafantrag gegen drei Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main.