Ablehnung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Richterin vom 11.11.2015
"Ich will, dass Straftäter in Deutschland die ganze Härte des Gesetzes spüren."
Richter a.D. Thomas Oppermann am 22.05.2017 bei der Vorstellung des SPD Wahlprogramms
Die Justizbehörden Frankfurt am Main wollen das nicht:
"Mit dem Recht gegen Richter ist es so aussichtslos wie mit dem Kopf gegen die Wand."
Norbert Blüm in seinem Buch "Einspruch! Wider die Willkür an deutschen Gerichten" auf Seite 30.
Eine solche Antwort auf diese Strafanzeige gegen die Richterin habe ich vor meiner Begegnung mit der Justiz in Frankfurt am Main nicht für möglich gehalten. Dieser Bescheid enthält die krasseste und plumpeste Strafvereitelung im Amt, die ich jemals gesehen habe. Er erfüllt m.E. deshalb auch den Straftatbestand des § 185 StGB. Er ist repräsentativ für die Leistung der Frankfurter Justiz unseres angeblichen Rechtsstaats im vorliegenden Fall.
Das ist die nächste Strafvereitelung im Amt der Frankfurter Staatsanwaltschaft wie sie offensichtlicher gar nicht sein könnte. Der untaugliche Versuch ihrer "Nachbesserung" in einem vorsätzlich falschen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main zur Verwerfung einer angeblichen Beschwerde, die in Wahrheit eine Strafanzeige ist, für deren Bearbeitung die Generalstaatsanwaltschaft gar nicht zuständig ist, zeigt, mit welchen Methoden die Frankfurter Justiz mich zum Vorteil einer vom Steuerzahler gestützten skrupellosen Großbank um mein Recht und mein Eigentum gebracht hat.
In der Sache wird der Vorwurf der Rechtsbeugung mit keinem Wort bestritten - weil er unbestreitbar ist (Beweis aus meinem Strafantrag gegen die Richterin).
Die Erstattung einer Strafanzeige, die vorliegend noch vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte, unterbricht noch nicht die Verjährung.
Es ist somit Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzulehnen ist.
Diese "Begründung" verrät sich schon selbst als Lüge: Wenn eine Strafanzeige vor Ablauf der Verjährungsfrist erstattet wurde, kann die angezeigte Straftat per definitionem nicht verjährt sein. Weshalb sollte eine fristgerecht erstattete Strafanzeige die Verjährung unterbrechen müssen?
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main begründet ihre Behauptung damit, dass eine vor Ablauf der Verjährungsfrist erstattete Strafanzeige nicht als verjährungsunterbrechende Maßnahme in § 78c StGB genannt wird. Mit dieser "Begründung" würde jede fristgerechte Anzeigenerstattung notwendig zur Verfolgungsverjährung führen, weil nach § 78c StGB keine Anzeigenerstattung die Verjährung unterbricht, ganz gleich, ob sie drei Tage oder drei Jahre vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Daraus schließen zu wollen, dass jede Erstattung einer Strafanzeige zu einer Verfolgungsverjährung führt, ganz gleich, wann sie erfolgt, ist offensichtlich auf absurde Weise falsch und abwegig:
Das Fehlen von verjährungsunterbrechenden Maßnahmen nach § 78c StGB
hebt die Wirksamkeit einer Strafanzeige auf, die nach Ablauf der Verjährungsfrist erstattet
wurde. § 78c StGB ist daher vollkommen irrelevant für und keinesfalls anwendbar auf jede Strafanzeige, die vor Ablauf der Verjährungsfrist erstattet wurde. Und
die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main muss vorliegend einräumen, dass die Strafanzeige vor Ablauf der Verjährungsfrist erstattet wurde. Das "Argumentieren" mit diesem
StGB Paragrafen geht daher hier - zweifellos wissentlich - vollkommen fehl:
Die Unterbrechung der Verjährung nach § 78c StGB führt stets allenfalls zu einer Verlängerung der Verfolgungsverjährung, fehlende Unterbrechung führt jedoch niemals zu einer Verkürzung der Verfolgungsverjährung, wie hier vorsätzlich falsch behauptet wird. Selbst der schlichteste Geist sollte das problemlos verstehen.
Eine solch absurde Gedankenkonstruktion habe ich selbst in diesem Skandalfall noch nicht gehört. Doch mehr hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main der Strafanzeige nicht entgegenzusetzen. Aber das reicht in unserem angeblichen Rechtsstaat für eine weitere Strafvereitelung im Amt zugunsten einer Richterin, die ihr Amt zur Beugung des Rechts missbraucht und so der Autorität der Justiz schwersten Schaden zufügt.
Ich bin deshalb der Meinung, der Gesetzgeber sollte aus gleich zwei Gründen die Straftat der Strafvereitelung (im Amt) als verjährungsunterbrechende Maßnahme in § 78c StGB aufnehmen:
- Sie verhindert rechtswidrig eine nach dem Legalitätsprinzip gesetzlich vorgeschriebene Strafverfolgung.
- Mit der angeblichen Verjährung einer Straftat durch eine fristgerecht erstattete Strafanzeige wird vorliegend § 78c StGB sogar für einen Widerspruch in sich zum Zweck einer Strafvereitelung im Amt missbraucht:
Was ist denn für den Beginn der Verfolgungsverjährung entscheidend? Die Beendigung der Tat mit ihrer Zweckerreichung, dem Eintritt des Taterfolgs! Näheres hierzu finden Sie in meinem Strafantrag vom 12.02.2016 wegen erneuter Strafvereitelung im Amt - zum einen auf Seiten 2 und 3, zum andern auf Seite 4, unten und Seite 5, oben.
Wann waren demnach die der Richterin zur Last gelegten Taten beendet durch Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs
? Mit Rechtskraft des Urteils!
Wann sind die mutmaßlichen Straftaten der Richterin tatsächlich verjährt? Am 08.06.2016 - sieben Monate nach dieser vorsätzlichen Ermittlungsverweigerung vom 11.11.2015 (siehe letzte Seite eines Schreibens an die hessische Justizministerin)!
Aber Frankfurter Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft behaupten, oder werden nach § 146 GVG angewiesen zu behaupten, die einfachsten deutschen Strafgesetze nicht zu kennen.
Und so betrügt unser "Rechtsstaat" rechtstreue Bürger um ihre Ersparnisse für das Alter zum rechtswidrigen Vorteil von Kriminellen aus einer vom Steuerzahler gestützten Bank.
Hier geht es deshalb in erster Linie gar nicht mehr um meinen schweren materiellen Schaden. Hier geht es darum, den Rechtsstaat zu verteidigen gegen eine rechtsmissachtende Justiz wie die in Frankfurt am Main. Dies ist Staatsbürgerpflicht jedes verantwortungsbewussten Bürgers dieses Landes.
Ich verstehe diesen Bescheid als volles Eingeständnis der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main für die in meinem Strafantrag der Richterin vorgeworfenen Straftaten. Diese Staatsanwaltschaft hat keine Argumente gegen die Wahrheit.
Der vorliegende Versuch, schwere Straftaten in den Justizbehörden Frankfurt am Main zu vertuschen, ist Anlass für eine neuerliche Strafanzeige vom 12.02.2016 wegen Strafvereitelung im Amt nach diesem Ablehnungsbescheid. Spätestens nach diesem Bescheid mit seiner absurden "Begründung" einer vorsätzlichen Ermittlungsverweigerung und der völligen Ignorierung seiner vierten Erstattung am 24.06.2019 und seiner fünften Erstattung am 07.07.2020, nun jeweils durch Gerichtsvollzieher (!), der zuletzt verlinkten Strafanzeige vom 12.02.2016 ist das letzte Vertrauen in unseren angeblichen Rechtsstaat endgültig verspielt.