Strafantrag vom 03.10.2015 wegen Rechtsbeugung u.a. gegen eine Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt am Main
Aufteilung des Strafantrags
- Teil 1 des Strafantrags, diese Seite
- Teil 2 des Strafantrags
Inhalt des Strafantrags
- Zur Analyse der Begründung des Urteils vom 22.10.2010
- Erste vorsätzliche Falschaussage: Die angebliche Beratung anhand eines vorliegenden Rückzahlungsprofils
- Zweite vorsätzliche Falschaussage: Die angebliche Klagedrohung
- Dritte vorsätzliche Falschaussage: Das frei erfundene "Beweisergebnis" zum angeblich mitgebrachten Produktprospekt
- Vierte und wichtigste vorsätzliche Falschaussage: Die Sachverhaltsverfälschung zur Aufklärung über das Emittentenrisiko im Rückzahlungsprofil
- Der Nachweis des Falschaussagevorsatzes im Abweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts
- Zum Verhalten der Richterin in der Beweisaufnahme
- Die Benachteiligung der Klägerin durch die Aufteilung der Beweisaufnahme auf zwei getrennte Termine
- Der Verzicht auf die Vernehmung des "Zeugen" der Bank unter Missachtung des eigenen gerichtlichen Beweisbeschlusses
- Die mutmaßliche Warnung des "Zeugen" vor einer falschen uneidlichen Aussage nach seiner Enttarnung als freie Erfindung der Bank
- Der zweite Vernehmungstermin und mein Ausschluss von der Vernehmung der Zeugin der Bank
-
Indizien für ein zwischen Gericht und Rechtsabteilung der Bank abgestimmtes Vorgehen in der Beweisaufnahme
- Zum Verdacht auf die mutmaßlichen Straftatbestände im Einzelnen
- Zum Verdacht der Urkundenunterdrückung
- Die Beurteilung einer richterlichen Urkundenfälschung durch den BGH
- Zum Verdacht des Betrugs im Amt
- Zum Verdacht der Begünstigung
- Zum Verdacht der Rechtsbeugung durch Sachverhaltsverfälschung im Urteil
- Die Begründung dieses Verdachts durch ein Urteil des BGH
- Zum Verdacht der Rechtsbeugung durch Urkundenunterdrückung zwecks Verhinderung der Berufungsbegründung
- Die Begründung dieses Verdachts durch ein weiteres Urteil des BGH
- Zum Motiv für die Aufteilung der Beweisaufnahme auf zwei getrennte Termine
- Zum Nachweis, dass das Urteil schon vor der Beweisaufnahme feststand
- Zur Einschätzung des Urteils als reinem Willkürakt
- Anmerkungen zu den mutmaßlich vorliegenden Straftatbeständen
Dieser Strafantrag beweist mehrere vorsätzliche Falschaussagen und zweifache Rechtsbeugung einer Vorsitzenden Richterin am Landgericht Frankfurt am Main in ihrem Urteil vom 22.10.2010.
Weil die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main diesem Strafantrag - wieder einmal - materiellrechtlich rein gar nichts entgegenzusetzen hat, "begründet" sie ihre Ermittlungsablehnung vom 11.11.2015 damit, dass eine (zweimal) fristgerecht, d.h. vor Ablauf der Verjährungsfrist, erstattete Strafanzeige notwendig zur Verfolgungsverjährung führe, weil ihre fristgerechte Erstattung keine verjährungsunterbrechende Wirkung habe (Beweis)!
Und die Generalstaatsanwaltschaft konstruiert aus einer tatsächlichen Neuerstattung von Anzeigen am 07.05.2017 eine "Beschwerde", um einen Vorwand für ihr Eingreifen
zu haben, weil die hier allein zuständige Staatsanwaltschaft ihr Pulver bereits in der Ermittlungsablehnung vom 11.11.2015 verschossen hat. Man kann den vorliegenden Strafantrag ja nicht zweimal mit verschiedenen
"Begründungen" abweisen. In der Abweisung vom 14.08.2017 dieser hier vorliegenden angeblichen Beschwerde nennt die Generalstaatsanwaltschaft die stringenten
Beweisführungen, die Sie hier lesen werden, bloße Vermutungen (!), die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen vermögen.
In der Anzeigesache gegen die Richterin gibt es lediglich den folgenden Strafantrag, nicht aber die vorgeschobene "Beschwerde". Und seit wann stellt man denn einen Strafantrag direkt bei der Generalstaatsanwaltschaft?
Hier die Antwort auf diese Bitte: Die von Ihnen gewünschte Betrauung einer anderen Staatsanwaltschaft ist rechtlich nicht möglich.
Zu den Ausführungen zur Klagedrohung auf Seiten 20 und 21 des Strafantrags vom 25.10.2012 gegen die Beraterin B der Bank.
Zurück zum SeitenanfangZu dieser dritten vorsätzlichen Falschaussage im Urteil sei ergänzend auf den jeden Zweifel ausräumenden entsprechenden Abschnitt in der Webseite zur Analyse der Urteilsbegründung verwiesen.
Das ist die Visitenkarte des selbsternannten "Rechtsstaats" BRD, der sich rechtsbeugende Richter leistet, Verbrecher in der Robe. Wer sich derart plump als kriminell, rechts- und moralverachtend ausweist, der / die darf in Frankfurt am Main Richter(in) an Land- oder Oberlandesgericht sein. Für mich aber gehört so jemand ins Gefännis - nicht unter einem Jahr. Von dieser Richterin dürfen Sie keinen Respekt vor dem Recht und keine Gerechtigkeit erwarten. Sie schreckt auch vor Rechtsbeugung nicht zurück, um das Opfer eines dreisten Betrugs zu bestrafen und die Betrüger mit dem Eigentum des Opfers zu belohnen. Wie kann so jemand überhaupt in das Richteramt gelangen? Doch Deutschland will ein "Rechtsstaat" sein!
Zurück zum SeitenanfangZum Problem der Protokollierung von anwaltlichen Fragen und Zeugenaussagen in der Vernehmung sei auf diesen Leserbrief des Vereins gegen Rechtsmissbrauch verwiesen. Anwaltliche Fragen und Zeugenaussagen werden vom "Herrn über das Protokoll" urteilskompatibel umformuliert.
Zum nachfolgend adressierten Nachweis des Falschaussagevorsatzes im Urteil sei auf den dekuvrierenden Absatz im Abweisungsbeschluss des OLG vom 08.06.2011 verwiesen, mit dem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den unwiderlegbaren Beweis für die Rechtsbeugung der Richterin führt.