Strafantrag vom 03.10.2015 wegen Rechtsbeugung u.a. gegen eine Richterin am Landgericht Frankfurt am Main - Teil 2
Aufteilung des Strafantrags
- Teil 1 des Strafantrags
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Zum Problem der Protokollierung von Zeugenaussagen in der Vernehmung sei auf diesen Leserbrief des Vereins gegen Rechtsmissbrauch verwiesen. Welcher Verdacht hier für mich aufkommt, lesen Sie im dritten Teil dieses Strafantrags unter der Begründung des Vorwurfs der Rechtsbeugung.
Erläuternde Anmerkungen zum Verdacht auf die nachfolgend aufgelisteten mutmaßlichen Straftaten finden Sie am Ende dieses Strafantrags.
Die Unterschlagung von Beweismaterial durch Urkundenunterdrückung im Urteil ist das entscheidende Argument im Berufungsantrag beim OLG Frankfurt am Main. Und natürlich hat die Richterin das Beweismittel "Rückzahlungsprofil" in der Gerichtsakte gerade deshalb unterdrückt, weil aus ihm - wie der Anwalt in zweiter Instanz aus zahllosen Klagen gerade mit dieser Richterin (!) weiß - sich tatsächlich nicht ergibt, dass der Anleger "sein Kapital verlieren kann". Dies beweist zudem zweifelsfrei die Webseite über das Rückzahlungsprofil.
Was der BGH von Urkundenfälschung und der Täuschung von Verfahrensbeteiligten und einem Revisionsgericht durch Vereitelung der Aufdeckung dieser Manipulation hält, sehen Sie in diesem Fall von Rechtsbeugung auf Seite 2. Der Artikel bezieht sich auf dieses BGH-Urteil mit Aktenzeichen 4 StR 84/13. Dort wird den Verfahrensbeteiligten und einem Revisionsgericht die Aufdeckung einer Urkundenfälschung unmöglich gemacht. In meinem Fall wird die Begründung eines Berufungsantrags durch Urkundenunterdrückung unmöglich gemacht. Ich betrachte mit der zitierten BGH-Entscheidung aufgrund der Analogie der Sachverhalte auch in meinem Fall ganz eindeutig den Straftatbestand der Rechtsbeugung als erfüllt.
Hier zu den Ausführungen unter 4. auf Seiten 11 bis 14 dieses Strafantrags bzgl. der entscheidenden Sachverhaltsverfälschung im Urteil.
Und hier das vollständige BGH-Urteil vom 21.07.1970.
Zu Punkt b2) sei nochmals auf diesen Artikel zu Rechtsbeugung durch heimliche Manipulation einer Urkunde, insbesondere dessen Seite 2, sowie das dem Artikel zugrunde liegende BGH-Urteil mit Aktenzeichen 4 StR 84/13 verwiesen. Auf die Analogie der Sachverhalte in jenem und im vorliegenden Fall einer Urkundenunterdrückung wurde bereits in einer früheren Anmerkung hingewiesen.
Daraus folgt für mich:
- Die genannte Frage an den "Zeugen" L war zwischen der Rechtsabteilung der Bank und dem Gericht vor der Beweisaufnahme abgesprochen. Daraus folgt für mich weiter:
- Die Richterin wusste schon vor der Gerichtsverhandlung, dass ihr ein frei erfundener "Zeuge" präsentiert werden würde. Daraus folgt für mich weiter:
- Die an dieser üblen Farce Beteiligten aus Bank und Justiz wussten schon vorher, dass sie ggf. den "Zeugen" L vor einer falschen uneidlichen Aussage warnen mussten, falls mir der Nachweis gelingen sollte, dass die "Beratung" durch diesen "Zeugen" eine freie Erfindung der Beklagten ist. Daraus folgt für mich weiter:
- Genau aus diesem Grund fehlte die Zeugin B der Bank unentschuldigt. Das Gericht hat zum schweren Nachteil der Klägerin die Beweisaufnahme auf zwei Termine aufgeteilt, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihre Lügengeschichte um den "Zeugen" L mit den Informationen des ersten Termins nachzubessern und die Zeugin B entsprechend zu präparieren. Daraus folgt für mich weiter:
- Dieses Gericht war Partei. Es war nicht nur in den Betrugsplan der Bankmitarbeiter eingeweiht. Es hat sich sogar aktiv an dessen Durchführung beteiligt.
Bei der dilettantischen Einfädelung dieses Betrugs hat man allerdings nicht bedacht: Der Preis für die Vermeidung einer falschen uneidlichen Aussage ist der Nachweis von drei falschen uneidlichen Aussagen - ausgerechnet durch den eigenen "Zeugen" L der Bank:
- Die des Verfassers der Klageerwiderung,
- die des Justiziars der Bank in der Beweisaufnahme und
- die der Zeugin B der Bank in deren Vernehmung.
Zum nachfolgend adressierten Nachweis des Falschaussagevorsatzes im Urteil sei auf den dekuvrierenden Absatz im Abweisungsbeschluss des OLG vom 08.06.2011 verwiesen, mit dem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den unwiderlegbaren Beweis für die Rechtsbeugung der Richterin führt.
Anmerkungen zu den mutmaßlich vorliegenden Straftatbeständen:
Dieses Urteil beruht nach meiner Überzeugung nicht auf sachlichen Gründen und rechtsstaatlichen Kriterien, sondern eindeutig auf sachfremden Erwägungen. Es ist pure Willkür und verstößt damit gegen Verfassungsprinzipien.
Die Richterin "begründet" ihr Urteil mit einem frei erfundenen "Beweisergebnis" (Dritte vorsätzliche Falschaussage) und einer Verfälschung des von ihr festgestellten Sachverhalts (Vierte vorsätzliche Falschaussage).
Die in voller Kenntnis des prozessentscheidenden Beweismittels "Rückzahlungsprofil" vorgenommene vorsätzliche Falschaussage hinsichtlich des darin angeblich enthaltenen Hinweises auf eine fehlende Kapitalgarantie als entscheidende Aussage der Urteilsbegründung erfüllt nach meiner Meinung
die bewusst falsche Feststellung des Sachverhalts
und damit den Straftatbestand der Rechtsbeugung nach § 339 StGB. Dies ist exakt derselbe Sachverhalt und Tatbestand wie im oben zitierten BGH-Urteil vom
21.7.1970, Az. 1 StR 119/69. Zum Gegenstand dieses BGH Urteils siehe auch: Der Spiegel, 4/1973. Zu "Rechtsbeugung durch Sachverhaltsverfälschung" siehe auch Heinrich, Humboldt-Universität Berlin. Diese Quelle
enthält auch Interessantes und vermutlich wenig Bekanntes zur Konstruktion der "Sperrwirkung des § 339 StGB".
Das Recht wurde nach meinem Verständnis ein weiteres Mal gebeugt durch die Unterdrückung des prozessentscheidenden Beweismittels "Rückzahlungsprofil" in der Gerichtsakte. Diese Urkundenunterdrückung machte die Begründung des Berufungsantrags unmöglich und verhinderte rechtswidrig die Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts. Mit dieser, zweifelsfrei bewusst und vorsätzlich erfolgten, falschen Anwendung des Rechts zur Benachteiligung einer Prozesspartei wurden die Beweisführungsrechte der Klagepartei bewusst unzulässig beeinträchtigt. Die Klagepartei wurde bewusst unrechtmäßig zum Vorteil der Beklagten benachteiligt.
Zur Begründung dieser Einschätzung sei nochmals auf diesen Artikel, insbesondere dessen Seite 2 verwiesen. Der Artikel bezieht sich auf dieses BGH-Urteil mit Aktenzeichen 4 StR 84/13.
Wenn dies keine Rechtsbeugung ist, dann gibt es diesen Straftatbestand gar nicht. Rechtsbeugung liegt dann vor, wenn ein Richter mit einer vorsätzlich falschen Anwendung des Rechts eine Prozesspartei bewusst unrechtmäßig bevorzugt oder benachteiligt. Lesen Sie dazu den Artikel
"Wenn Richter über Richter richten" von Holm Putzke, Strafrechtsprofessor an der Universität Passau. Während der entsprechende Nachweis im allgemeinen (fast)
unmöglich ist, schließt im vorliegenden Fall ausgerechnet das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine nur fahrlässige oder irrtümliche unrechtmäßige Benachteiligung der Klagepartei zweifelsfrei aus, wenn es in seinem Abweisungsbeschluss schreibt: In diesem Zusammenhang
kann die Klägerin dem Landgericht nicht mit Erfolg vorwerfen, es habe die Aussage der Zeugin B gewürdigt, ohne den Inhalt des Rückzahlungsprofils zu kennen.
Dies bedeutet ohne den geringsten Zweifel Bewusstheit und Vorsatz.
Zu den Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung siehe auch das BGH Urteil vom 22. Januar 2014, 2 StR 479/13. Nach diesem BGH Urteil müssen für den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt sein:
- Der Täter muss einerseits die Unvertretbarkeit seiner Rechtsansicht zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben.
- Der Täter muss sich andereseits der grundlegenden Bedeutung der verletzten Rechtsregel für die Verwirklichung von Gesetz und Recht bewusst gewesen sein.
- Bedingter Vorsatz reicht für das Vorliegen eines Rechtsverstoßes aus, während Bedeutungskenntnis im Sinne des direkten Vorsatzes hinsichtlich der Schwere des Rechtsverstoßes erforderlich ist.
Diese Richterin beugt sogar das Recht, um die beklagte Bank rechtswidrig mit meinem rechtmäßigen Eigentum bereichern zu können. Das ist nicht meine Meinung, das ist Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs! Meine Meinung: Eine solche Person hat in keinem Rechtsstaat etwas im Richteramt verloren.
Für jede Straftat gibt es ein Motiv. Das Motiv der Bank, ein besseres Urteil als im Wiesbadener Präzedenzfall zu erstreiten, liegt klar auf der Hand und wird in der Webseite zum Urteil vom 17.04.2009 des LG Wiesbaden aufgezeigt. Die Bank hat ihr Wunschurteil von dieser Richterin bekommen - auf Kosten von Gesetz und Recht dieses Landes. Was aber ist das Motiv dieser Richterin für ihre in diesem Strafantrag zweifelsfrei nachgewiesenen und von der Staatsanwaltschft mit keinem Wort bestrittenen schweren Straftaten - bis hin zum Verbrechen der Rechtsbeugung?
Zu den weiteren mutmaßlich vorliegenden Straftatbeständen
Der Straftatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB ist hier offenbar nicht erfüllt:
Das Tatobjekt beim Diebstahl ist eine fremde bewegliche Sache. Eine Sache ist im Sinne des § 90 BGB ein körperlicher Gegenstand. Dies ist bei einer Finanztransaktion in Form einer Geldanlage nicht gegeben.
Zunächst erscheint mir der Straftatbestand der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) hinsichtlich der prozessentscheidenden Beweismittel "Rückzahlungsprofil" und "Produktprospekt" in der Gerichtsakte als erfüllt. Diese Urkundenunterdrückung verhinderte die Aufdeckung vorsätzlicher Falschaussagen in Zeugenvernehmung und Urteilsbegründung. Auf die Bedeutung dieser Urkundenunterdrückung wird unter der Begründung des Verdachts auf Rechtsbeugung eingegangen.
Zweitens erscheint mir der Straftatbestand des Betrugs an meiner Rechtsschutzversicherung als erfüllt. Der objektive Tatbestand der Vorspiegelung falscher Tatsachen ist unbestreitbar erfüllt durch die falsche Behauptung, die Zeugin B habe mit mir das Rückzahlungsprofi durchgesprochen, aus dem sich ergebe, dass eine Kapitalgarantie bei dem Zertifikat nicht gewährleistet sei. Die Versicherung hat aufgrund des durch diese Täuschungshandlung erzeugten Irrtums eine Vermögensverfügung vorgenommen, aus der ihr ein Vermögensschaden von 12.589 Euro entstand. Dieser Irrtum wird gefördert durch die üblicherweise gültige Annahme, die Richter der Bundesrepublik Deutschland begründeten ihre Urteile nicht mit Sachverhaltsverfälschungen. Zwar mag die Absicht des Gerichts nicht auf die Schädigung der Versicherung abgezielt haben. Doch die Möglichkeit dieser Schädigung war dem Gericht bewusst. Es hat sie billigend in Kauf genommen, um mir mein Eigentum wegnehmen zu können. Und für den subjektiven Tatbestand des Betrugs genügt Eventualvorsatz.
Zum Verdacht auf Begünstigung: Der Richterin kam es nach meiner Überzeugung auf die Vorteilssicherung der Bank an, wie die vorsätzlich falsche Urteilsbegründung unbestreitbar klar zeigt. Dabei kann Absatz 3 des § 257 StGB hier nicht zur Anwendung kommen, weil die Richterin nicht an der mutmaßlichen Vortat des Prozessbetrugs der Banker beteiligt war. Sie hat sich ja nicht selbst betrogen. Ihr eigener mutmaßlicher Betrug der Rechtsschutzversicherung der Klagepartei steht somit in keinem Zusammenhang mit der Vortat der Banker.
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Doch die in diesem Strafantrag nachgewiesenen kriminellen Handlungen sollen ungestraft bleiben, weil (!) sie von einer Vorsitzenden Richterin am Frankfurter Landgericht begangen wurden. Das beweist die geradezu groteske Strafvereitelung im Amt in der Ermittlungsverweigerung vom 11.11.2015.