Beispiel für die Sperrwirkung des § 339 StGB - und die Aufhebung des Freispruchs durch den BGH
Quelle: Burhoff online Blog
Anmerkung:
Der Artikel bezieht sich auf dieses BGH-Urteil mit Aktenzeichen 4 StR 84/13, in dem die hier geschilderte Urkundenfälschung als Rechtsbeugung erkannt wird, weil sie bei der Leitung einer Rechtssache im Sinne des § 339 StGB begangen wurde.