Strafantrag vom 25.10.2012 gegen die Beraterin B - Teil 3

Aufteilung des Strafantrags

Anmerkung:

Denselben verhängnisvollen Fehler hat die Richterin in ihrer Urteilsbegündung gemacht. Der Beweis, dass sich in keinem Rückzahlungsprofil der zitierte Risikohinweis für das eingesetzte Kapital findet, ist der GAU nicht nur für die Angezeigte, sondern auch für die Richterin, die mit dieser, ihr wohlbekannten, vorsätzlichen Falschaussage allein ihr Urteil "begründet". Diese Falschaussage wurde von der Zeugin der Bank und der Richterin in der falschen Annahme vorgetragen, das Rückzahlungsprofil lasse sich drei Jahre nach seiner Auflage durch die Bank nicht mehr beschaffen und bleibe, wenn man es in der Gerichtsakte unterdrückt, ein Papier unbekannten Inhalts (Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Beschlussankündigung). Keiner der Beteiligten hat daran gedacht, dass alle Produktunterlagen von Finanzprodukten der Beklagten selbstverständlich auf deren Internetseite verfügbar sein müssen, solange diese Finanzprodukte am Markt frei gehandelt werden. Die Internetseite der beklagten Bank hat dann den ganzen Schwindel auffliegen lassen.

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Anmerkung:

Diese Argumentation zum Rückzahlungsprofil widerlegt eindeutig die Ermittlungseinstellung der Staatsanwältin, die nach der ersten Strafanzeige "ermittelte". Diese Argumentation zum Rückzahlungsprofil findet sich auch in der Beschwerde gegen die Ermittlungseinstellung. Sie wird jedoch in der Beschwerdeabweisung der Generalstaatsanwaltschaft aus gutem Grund mit keinem einzigen Wort erwähnt. Wie seriös diese Beschwerdeabweisung der Generalstaatsanwaltschaft ist, zeigt exemplarisch folgender Ausschnitt:

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Anmerkung:

Wie der genannte Schriftsatz der Bank vom 08.07.2010 von der Zeugin B ad absurdum geführt wird, lesen Sie unter dem zweiten Link der entsprechenden Webseite.

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Anmerkung:

Diese unsinnige Falschaussage wird tatsächlich zur Begründung eines Urteils verwendet und als glaubhaft geschilderte Reaktion des Zedenten verkauft! Sie unterstellt mir in grob beleidigender Weise Schwachsinn, wie der nachfolgende eingerahmte letzte Absatz zu diesem Punkt zeigt.

Anmerkung:

Dies ist eines der zahlreichen Beispiele, wie sich die Beklagtenvertreter, ihre Zeugen und die Beamten der Justizbehörden Frankfurt am Main ihre Falschaussagen gegen mich immer wieder selbst nachweisen. Der Nachweis für diese Falschaussage - sowohl von der Zeugin B als auch von der Richterin in ihrer Urteilsbegründung - wird noch deutlicher in meinem Strafantrag vom 03.10.2015 gegen die Richterin geführt.

Lesen Sie nun bitte die Ermittlungseinstellung vom 12.11.2012 zur zweiten Strafanzeige gegen die Bankberaterin.