Beschwerde vom 14.08.2011 gegen Ermittlungseinstellung Beraterin
Nachweis der Protokollierung des "Beratungsgesprächs" vom 03.08.2007
Der Nachweis, dass ich nicht mit einem Produktprospekt zur Beratung am 03.08.2007 gekommen bin, wird mit den Zeichnungsfristen der damals aufgelegten Zertifikate geführt und nicht, wie von der Staatsanwaltschaft stets wahrheitswidrig behauptet, mit meinen Arbeitszeiten. Von Arbeitszeiten ist in der tatsächlichen Beweisführung in meiner Strafanzeige vom 07.05.2011 mit keinem einzigen Wort die Rede. Gleichwohl kommt dieselbe Vertuschung der Zeichnungsfristen der Zertifikate als verwendetes Nachweiskriterium für die vorsätzliche Falschaussage der Zeugin in der Beschwerdeabweisung vom 29.08.2011 prompt wieder, als hätte es meine tatsächliche Beweisführung mit ganz eindeutigem und unbestreitbaren Ergebnis, sowie diese Klarstellung hier nie gegeben.
Der Punkt des Rückzahlungsprofils wird sowohl in der Ermittlungseinstellung als auch in der Beschwerdeabweisung vertuscht. In der Beschwerdeabweisung durch die Generalstaatsanwaltschaft wird er mit keinem einzigen Wort erwähnt - aus gutem Grund: Er widerlegt eindeutig
den wichtigsten, weil einzig substanziellen, Satz der Urteilsbegründung, der eine glatte Falschaussage der Zeugin der Bank bzgl. des Rückzahlungsprofils mit seinem angeblichen Hinweis auf ein Verlustrisiko für das
eingesetzte Kapital übernimmt. In diesem entscheidenden Satz wird behauptet: Das Gericht geht davon aus, dass nach der glaubhaften Aussage der Zeugin sie mit dem Zedenten das Rückzahlungsprofil durchgesprochen hat und sich daraus ergibt, dass eine Kapitalgarantie bei dem Zertifikat nicht gewährleistet ist
. Er
widerlegt weiter eindeutig die Behauptung im Einstellungsbescheid unter Punkt 3 auf Seite 4: Das tatsächliche Geschehen lässt sich daher nicht mehr rekonstruieren
. Hier gibt es rein gar nichts zu rekonstruieren, weil die Falschaussage sich nicht auf einen Vorgang aus
dem Jahr 2007 bezieht, sondern zusammen mit der Vorlage des Rückzahlungsprofils am 16.09.2010 erfolgte. Daher trifft das Gegenteil folgender abschließender Behauptung des Einstellungsbescheids zu: Bei dieser Beweislage ist nicht mit einer Verurteilung der Angeklagten zu rechnen
.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die "Ergänzenden Anmerkungen zu dem Gesamtvorgang" in der Beschwerde gegen die Ermittlungsablehnung im Falle des Justiziars verwiesen.
Lesen Sie nun bitte die Beschwerdeabweisung vom 29.08.2011 durch die Generalstaatsanwaltschaft.