Beschlussankündigung Oberlandesgericht
Dies ist geradezu ein Paradebeispiel dafür, wie die Justiz in Frankfurt am Main glaubt, ihre Opfer übertölpeln zu können. Auf diese plumpe Masche fällt jedoch nur herein, wer diesen Absatz nicht mit der für die Schriftsätze dieser Justiz gebotenen Sorgfalt liest. Ein weiteres Beispiel gleicher Qualität finden Sie in einer Beschwerdeabweisung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main.
Wo steht denn hier der Beweis, dass die Behauptungen der Zeugin B, mit denen allein der Abweisungsbeschluss des OLG begründet wird, der Wahrheit entsprechen?
Das OLG liefert ihn nicht. Es macht sich vielmehr ganz einfach die nachgewiesenen (!) Lügen der Zeugin B der Bank zu eigen. Sowohl die Lüge zur Risikoaufklärung anhand eines Rückzahlungsprofils, als auch die Lüge zur Beratung anhand schriftlicher Unterlagen (beide durch fette Unterstriche hervorgehoben) werden in der Webseite zur Vernehmung der Zeugin B durch Links auf gleich vier Strafanträge viermal eindeutig und unbestreitbar nachgewiesen. Indem es die Lügen dieser Zeugin als Fakten ausgibt, beweist auch dieses Gericht, dass es Partei ist. Mit diesen Lügen hatte schon die Richterin am Landgericht ihr vorsätzliches Fehlurteil unzulässig und bewusst wahrheitswidrig "begründet".
Woher eigentlich nimmt dieses Oberlandesgericht das Recht, die nachgewiesen vorsätzlichen Falschaussagen dieser stets lügenden Zeugin B der Bank als Tatsachen zu verkaufen, um sie dann für die "Begründung" seines vorsätzlich falschen Abweisungsbeschlusses zu missbrauchen?
Wer als Richter so handelt, der kann nach meiner Meinung ebenso gut die begünstigte Prozesspartei die vorsätzliche Fehlentscheidung gleich selbst fällen lassen. Das ist für mich erneut die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts zur bewusst unrechtmäßigen Bevorzugung einer Prozesspartei und somit schon wieder Rechtsbeugung.
Die Berufung lässt nur deshalb keine Aussicht auf Erfolg erkennen
, weil ein Berufungsverfahren ohne jeden Zweifel nicht nur die Straftaten der beteiligten Bankmitarbeiter, sondern auch die weitaus schwereren Straftaten der Richterin in erster Instanz aufgedeckt hätte. Ein Berufungsverfahren hätte
somit in Wahrheit mit absoluter Sicherheit einen "durchschlagenden" Erfolg gehabt! Um dies zu verhindern, wird der Beweiskraft des nicht zufällig in der Gerichtsakte fehlenden wichtigsten Beweismittels "Rückzahlungsprofil" unzulässig die "Beweiskraft" der Lügen
der Zeugin B entgegengesetzt. Dies geschieht im trügerischen Vertrauen darauf, dass die widerrechtliche Verhinderung eines Berufungsverfahrens das Auftauchen des Rückzahlungsprofils verhindern wird, das die Straftaten der Zeugin B und der Richterin glasklar beweist. Dass ich die prozessentscheidenden
Beweismittel "Rückzahlungsprofil" und "Produktpropekt" der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit meiner Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Zeugin B der Bank präsentieren würde, konnten die tatbeteiligten Richter zum Zeitpunkt der Beschlussankündigung nicht wissen, weil mich
die Richterin in erster Instanz mit einer Täuschung von der Verhandlung ausgeschlossen und so die Vorlage der Beweismittel verhindert hatte.
Was hier vom Oberlandesgericht als "Tatsachen" verkauft wird, wird in den Strafanzeigen gegen die Zeugin B der Bank und gegen den Verfasser der Klageerwiderung als vorsätzliche Falschaussagen nachgewiesen! Dies ist das erste Beispiel für den in der Frankfurter Justiz offenbar so beliebten "Zirkel des Kriminellen" (Strafantrag wegen Strafvereitelung im Amt gegen Frankfurter Staatsanwälte, Seite 21, unten), wie er auch ständig von der dortigen Staatsanwaltschaft missbraucht wird.
Was erst noch zu beweisen wäre und zudem noch vorsätzlich falsch ist, wird unzulässig bereits als Prämisse der eigenen "Beweisführung" verwendet, die dann, wenig überraschend, nach einer Zirkulärargumentation genau wieder bei der zu beweisenden Prämisse als Konklusion endet. Der unzulässige Abweisungsbeschluss baut ganz einfach auf den vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin B der Bank auf. Mit diesem vorsätzlich falschen Ansatz lässt sich dann mühelos alles Gewünschte "beweisen":
... dass das sog. 'Rückzahlungsprofil', anhand dessen die Zeugin B die Risikoaufklärung gegenüber dem Zedenten vorgenommen hat ...
.
Falsch, die Zeugin B hat behauptet, dass sie das hat. Und ich habe bewiesen, dass sie das nicht hat! Die Zeugin B hat auch in diesem Punkt, wie stets in ihrer Vernehmung, gelogen. Mit welchem Recht verkauft das Oberlandesgericht eine nachgewiesene Falschaussage als Fakt?
So funktioniert "Rechtsprechung" in Frankfurt am Main: Die Vorsitzende Richterin verhindert im erstinstanzlichen Verfahren mit meinem Ausschluss von der Verhandlung die Widerlegung einer Falschaussage der Zeugin B der Bank, die sie dann selbst wider besseres Wissen in ihr Urteil übernimmt (Beweis). Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verkaufen dann die Falschaussage der Zeugin B der Bank als Fakt. Mir bleibt als Mittel zur Gegenrede nur die Erstattung von Strafanzeigen, die von der Staatsanwaltschaft regelmäßig mit Sachverhaltsverfälschungen abgewiesen werden.
... nicht zur Akte gereicht worden ist, sich das Landgericht also keine Kenntnis von dessen Inhalt verschafft hat ...
.
Warum widerspricht sich das Oberlandesgericht in seinem Abweisungsbeschluss selbst? In diesem Zusammenhang kann die Klägerin dem Landgericht nicht mit Erfolg vorwerfen, es habe die Aussage der Zeugin B gewürdigt, ohne den Inhalt des Rückzahlungsprofils
zu kennen. Denn aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2010 ergibt sich, dass die Zeugin dem Gericht das Rückzahlungsprofil ... vorgelegt hat.
Soweit sie erklärend hinzugefügt hat, dass sich ... die Möglichkeit eines Kapitalverlusts auch aus dem von ihr zur Beratung herangezogenen Rückzahlungsprofil ergeben habe, hat sie damit nur unterstrichen, dass sie die Beratung anhand schriftlicher Unterlagen vorgenommen
hat.
Wieder falsch, die Zeugin B hat behauptet, dass sie das hat. Und ich habe bewiesen, dass sie das nicht hat, wie gleich gezeigt wird! Hier verkauft das Oberlandesgericht bereits zum zweiten Mal eine nachgewiesene Falschaussage als Fakt! Entgegen den vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin B der Bank wurde das Verkaufsgespräch am 03.08.2007 nachgewiesen (!) ohne jegliche schriftliche Unterlagen geführt. Die Zeugin B hat in ihrer Vernehmung wahrheitswidrig behauptet, ich hätte den Produktprospekt, anhand dessen sie beraten haben will, selbst mit zur Beratung gebracht (Beweis). Dass dies gelogen ist und nicht anhand schriftlicher Unterlagen beraten wurde, wird gleich mehrmals bewiesen:
- zum einen in der Webseite zur Vernehmung der Zeugin,
- zum zweiten in derselben Webseite an anderer Stelle,
- zum dritten in der Webseite mit der direkten Widerlegung dieser Falschaussage,
- zum vierten in den Strafanzeigen gegen die Zeugin B der Bank und gegen Frankfurter Staatsanwälte
- hinsichtlich des angeblich von mir mitgebrachten Produktprospekts als erster vorsätzlicher Falschaussage,
- hinsichtlich des angeblich besprochenen Rückzahlungsprofils als zweiter vorsätzlicher Falschaussage.
Mit dieser "Argumentation" unterstellt auch dieses Gericht in geradezu haarsträubender Weise unzulässig, die Zeugin B habe die Wahrheit gesagt. Diese Richter verwenden die nachgewiesen vorsätzlichen Falschaussagen einer fortwährend lügenden Zeugin ungeprüft ganz selbstverständlich und ungeniert als Grundlage ihrer Entscheidung, als wüssten sie nicht, dass sie mit der Verhinderung der hier gerade gezeigten überzeugenden Beweisführung in einem Berufungsverfahren die andere Prozesspartei bereits zum zweiten Mal in diesem gesamten Zivilverfahren bewusst unrechtmäßig benachteiligen. Das ist das genaue Gegenteil von Rechtsfindung! Das ist die bewusste und vorsätzliche Unterdrückung von Wahrheit und Recht: Es lässt sich zweifelsfrei nachweisen, dass diese objektiv falsche Beschlussankündigung auch subjektiv und damit vorsätzlich falsch ist.
Damit beweist auch dieses Gericht, dass es Partei ist.
Fazit:
Die Abweisung des Berufungsantrags wird begründet mit den nachgewiesen vorsätzlichen Falschaussagen der Zeugin B der Bank. Dieser dilettantische Vertuschungsversuch zur bewusst unrechtmäßigen Bevorzugung der beklagten Bank ist ein weiterer eindrucksvoller Beweis, wem diese Justiz in Frankfurt am Main unter vorsätzlich falscher Anwendung des Rechts zuarbeitet (warum?) und welches Vertrauen wir alle in sie haben dürfen!
Zweifellos wussten auch die Frankfurter OLG Richter um die fehlende Hinweispflicht für das Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital
, die von derselben Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main im Urteil gegen eine Sparkasse
eines fast zeitgleichen Verfahrens zitiert wird (Beweis unter Punkt 24). Und genau aus diesem Grund durfte es auch kein Berufungsverfahren geben, welches das vorsätzliche Fehlurteil als solches aufgedeckt hätte.
Insgesamt wird entgegen der Aussage dieser Beschlussankündigung damit nur unterstrichen, dass sie die Beratung nicht anhand schriftlicher Unterlagen vorgenommen hat
.
Warum die Vorsitzende Richterin dieser "Spezialkammer für Bankrecht" zahllose Klagen von Lehmangeschädigten zu entscheiden hatte, weiß auch der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main: weil es im streitgegenständlichen Jahr 2007 keinen Hinweis in irgendeinem Produktprospekt irgendeiner Bank zum Verlustrisiko für das eingesetzte Kapital bei Zertifikaten gab. Dies beweisen dieser Prospekt eines als "Zinsanleihe" getarnten Zertifikats der Beklagten selbst noch am 24.09.2008 ebenso deutlich wie das Rückzahlungsprofil und eine Aussage aus dem Urteil derselben Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.01.2011 unter Punkt 29.
Das nicht zur Akte gereichte
Rückzahlungsprofil zeigt ganz klar und eindeutig eine vorsätzliche Falschaussage der Zeugin B auf, die sich das Landgericht in seiner Urteilsbegründung wider besseres Wissen zu eigen gemacht hat.
Nachdem das Oberlandesgericht im ersten Teil dieser Beschlussankündigung völlig unzulässig die als vorsätzliche Falschaussagen nachgewiesenen Behauptungen der Zeugin B als "Tatsachen" verkauft, missbraucht es jetzt diese "Tatsachen" für ein haltloses und absurdes "non liquet Argument":
Eine nähere Befassung mit der Aussage des Zedenten war indes nicht erforderlich
.
Warum wurde ich überhaupt als Zeuge geladen und vernommen, wenn eine nähere Befassung mit meiner Aussage nicht erforderlich
ist? Und was ist überhaupt mit dem "Zeugen" L der Bank, der mit seiner Aussage das "non-liquet Argument" Lügen straft?
Er wird sang- und klanglos beerdigt. So geht "Rechtsfindung" in Frankfurt am Main: Was dem vorgefassten Judikat entgegensteht, wird unterdrückt. Das ist Willkür pur.
Die bloße Feststellung, dass sich zwei Zeugenaussagen unvereinbar gegenüberstehen, indiziert keineswegs, dass eine nähere Befassung mit der Aussage des Zedenten nicht erforderlich war.
Entscheidend ist die gegebene Beweislage.
Die Beweise für vier wichtige vorsätzliche Falschaussagen der Zeugin B der Bank in ihrer Vernehmung widerlegen die zitierte Behauptung des Oberlandesgerichts ganz eindeutig, klar und zweifelsfrei. (Eine fünfte dort angeführte vorsätzliche Falschaussage
ist nicht Gegenstand der Argumentation des Oberlandesgerichts zur Abweisung des Berufungsantrags.)
Die vom Landgericht als überzeugend eingestuften Angaben der Zeugin
reichen also zweifelsfrei nicht nur zu einer Verurteilung der Beklagten
, sondern auch zu einer Anklage gegen deren fortwährend lügende Zeugin B wegen falscher uneidlicher Aussage
und Prozessbetrugs.
Die Ausführungen zum "non liquet Argument" sind also schon wieder objektiv falsch. Die Beweise für vier wichtige vorsätzliche Falschaussagen der Zeugin B der Bank widerlegen das absurde "non liquet Argument" zweifelsfrei und unbestreitbar und lassen nichts davon übrig. Die entsprechenden Strafanzeigen wurden erforderlich, weil mich die Richterin in erster Instanz mit ihren Verfahrenstricks der Anberaumung zweier Vernehmungstermine und meines Ausschlusses von der zweiten Vernehmung, sowie ihres vorsätzlichen Fehlurteils dazu gezwungen hat.
Zudem liegt hier in der zentralen vorsätzlichen Falschaussage der Klageerwiderung der Bank kein Aussagenpatt, sondern eine "2 zu 1" Konstellation von übereinstimmenden Aussagen zweier Zeugen beider Parteien gegen eine nachgewiesen vorsätzliche Falschaussage der Zeugin B der Bank vor.
Damit ist das "non liquet Argument" ganz eindeutig widerlegt.
Dies erschließt sich auch dem juristischen Laien bereits intuitiv: Ein "non liquet" kann allenfalls nach Anhörung beider Parteien festgestellt, nicht jedoch präjudizierend als "Begründung" für die Weigerung herangezogen werden, eine der beiden Parteien anzuhören, weil deren Aussage angeblich bestenfalls für ein "non liquet" reicht. Dies ist mit der klaren Widerlegung des abenteuerlichen "non liquet Arguments" nun wirklich eindrucksvoll genug bewiesen.
Doch diese Richter geben vor, das nicht zu begreifen und noch nie etwas vom "Audiatur et altera pars" Prozessgrundrecht (Grundgesetz Artikel 103, Absatz 1) gehört zu haben.
Als nächstes laden diese "Rechtsprecher" in Frankurt am Main mit ihrem pragmatischen "non liquet Ansatz" gleich nur noch Bankberater zur Zeugenvernehmung und lassen sich bereitwillig vorlügen, der "Beratungsvorgang" sei korrekt verlaufen. Der betrogene Kunde muss dann gar nicht mehr gehört werden, weil er die Beweislast trägt und seine Aussage angeblich allenfalls zu einem "non liquet" führt. Dieses absurde "non liquet Argument" ist für mich die nächste blanke Verhöhnung rechtsstaatlicher Prinzipien durch Frankfurter Richter, wie die bereits genannten Strafanzeigen gegen die Beraterin eindrucksvoll beweisen.
Offenbar gibt es nicht nur am Bundesgerichtshof einen "Olli-Kahn-Senat": Wie der ehemalige Nationaltorwart halte er fast alles, auch eigentlich unhaltbare Entscheidungen - selbst fragwürdige Urteile hebe er äußerst selten auf.
Auf die
in diesem zitierten "SPIEGEL"-Artikel geäußerte Befürchtung, das Recht werde zur Lotterie
und das Ergebnis einer Untersuchung, von den Richtern einer Revisionsinstanz lese nur einer die Akten, die anderen urteilen nach dem Hörensagen
mache ich mir meinen eigenen Reim in dem vorliegenden
Fall.
Hier eine zweite und dritte Quelle, in der sich folgender Satz findet: 'So schlechte Urteile können Sie gar nicht schreiben, dass wir die nicht trotzdem halten würden', wird ein langjähriger Senatsvorsitzender in der aktuellen Printausgabe des SPIEGEL zitiert.
Lesen Sie nun bitte die Stellungnahme des Anwalts der Klägerin.