Schriftsatz der Bank vom 08.07.2010 zur angeblichen Flyerbeschaffung vor der Beratung
- Fragen und Antworten zu diesem Schriftsatz
- Wie die Zeugin B der Bank diesen Schriftsatz in ihrer Vernehmung ad absurdum führt
Warum ist es in dem hiesigen Rechtsstreit entscheidend, dass der Zedent sich bereits vor der Beratung mit dem Prospekt des streitgegenständlichen Zertifikats beschäftigt hat und diesen mit zu dem Gespräch mit der Zeugin B mitbrachte? Warum wird weiterhin auf einer zweiten Beratung (durch "Herrn L") bestanden, wenn auch von der Prospektübergabe in dessen Beratung abgerückt wird?
Antwort:Weil das Landgericht Wiesbaden in seinem Urteil vom 17.04.2009 gegen diese Bank genau dies verlangt hat (Beweis 1, Beweis 2).
Frage:Warum spielt es keine entscheidende Rolle, ob der Zedent den Prospekt zu dem streitgegenständlichen Zertifikat durch den "Zeugen" L in dessen vorgespiegelten Beratung erhalten hat?
Antwort:Weil das Landgericht Wiesbaden in seiner Urteilsbegründung vom 17.04.2009 nichts darüber aussagt, wie der Kunde an einen zur zweiten Beratung mitzubringenden Produktpospekt gekommen sein soll. Es verlangt nicht, dass der Prospekt in der ersten Beratung übergeben werden muss. Damit belegt dieser Schriftsatz entgegen der Behauptung der Generalstaatsanwaltschaft in einer Beschwerdeabweisung eindeutig die Motivation der Wiesbadener Gerichtsentscheidung für die von der Staatsanwaltschaft als "glaubhaft" verkauften Falschaussagen in der Vernehmung der Zeugin B am 16.09.2010 und in der Klageerwiderung der Bank vom 13.10.2009.
Und weil zweitens der Bank aufgegangen war, dass die unwahre Behauptung bzgl. des durch den "Zeugen" L angeblich am 27.06.2006 übergebenen Prospekts aufgrund des Flyertitels "August 2007 - erste Auflage" nicht haltbar war.
Wie dieser Schriftsatz der Bank von der eigenen Zeugin B ad absurdum geführt wird
Mit der Aussage der Beraterin in der Vernehmung am 16.09.2010 wurde dieser Schriftsatz jedoch zum Eigentor. Als die Zeugin B der Bank die Version mit einem Flyer einer "anderen Tranche" bemühte, der angeblich dennoch das streitgegenständliche Zertifikat beschreibe, hat sie damit den Verfasser der Klageerwiderung der vorsätzlichen Falschaussage überführt und den vorliegenden Schriftsatz ad absurdum geführt: Einen Flyer einer "anderen Tranche" hätte ich ganz einfach auch vom "Zeugen" L in dessen frei erfundenen Beratung am 27.06.2007 erhalten haben können, und die Bank hätte sich Punkt 2 des vorliegenden Schriftsatzes schenken können.
Auf die simpelste Lösung für das Dilemma um den angeblich mit zur Beratung gebrachten Flyer, mit dem ich mich angeblich schon vor der Beratung beschäftigt haben soll, kam die stets lügende Zeugin B zu meinem Glück bezeichnenderweise nicht. Hätte sie in ihrer Vernehmung behauptet, ich hätte einen Produktflyer in dem Telefonat zur Vereinbarung des Beratungstermins am 03.08.2007 angefordert und postalisch von ihr erhalten, so wäre das unwiderlegbar gewesen. Sie hätte auch das vom Gericht in der Urteilsbegründung wahrheitswidrig behauptete Vorliegen des passenden Rückzahlungsprofils in der Beratung plausibel klingend und unwiderlegbar begründet: Die Beraterin hätte dann ja schon vor der Beratung gewusst, dass ich ein Zertifikat haben wollte und hätte sich das zugehörige Rückzahlungsprofil für die Beratung vorlegen können. Ohne diese Voraussetzung ist die Behauptung der Richterin hinsichtlich eines der Zeugin B in deren Beratung angeblich vorliegenden Rückzahlungsprofils völlig unglaubhaft und durch die Behauptung in der Klageerwiderung der Bank sogar zweifelsfrei widerlegt. Dieses Beispiel für eine Prospektzustellung beweist zudem ganz eindeutig, woher man als Kunde solche Poduktprospekte erhält: von seinem Bankberater per Post. Darauf als Bankberater nicht zu kommen, ist eine reife Leistung und sagt alles über die Glaubwürdigkeit der Zeugin B und die Glaubhaftigkeit dieser, in immer neuen Versionen vorgetragenen, Lügengeschichte um den angeblich mitgebrachten Flyer.
Doch die Justiz in Frankfurt am Main (Gerichte und Staatsanwaltschaft) will diese Lügengeschichte nicht durchschaut haben. Die Generalstaatsanwaltschaft verkauft die Falschaussagen der Zeugin B, wie weiter oben gezeigt, so: Die Aussage der
Angezeigten insgesamt erscheint aufgrund ihrer Darstellung glaubhaft und wenig auf eine Gerichtsentscheidung abgestimmt
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