Beweisbeschluss vom 26.03.2010
Bitte beachten Sie das Datum 27.06.2006 für die angebliche Beratung. Der Justiziar der beklagten Bank wurde in einer Verhandlung am 25.02.2010 vom Gericht aufgefordert, dieses Datum zu prüfen und ggf. zu korrigieren. Er korrigierte es nicht. Deshalb ist von der Gültigkeit der Nennung dieses Datums durch die Beklagte auszugehen. Und genau deshalb steht dieses Datum hier in diesem Beweisbeschluss und später im Urteil. Meine Recherchen auf der Internetseite der beklagten Bank im Januar 2010 hatten jedoch bereits ergeben, dass der maßgebliche "Basisprospekt" zum streitgegenständlichen Zertifikat den Titel "Basisprospekt vom 29. September 2006" trägt. Am 27.06.2006 kann es daher weder irgendwelche Zertifikate zu diesem Basisprospekt noch eine Beratung zu irgendeinem der Zertifikate zu diesem Basisprospekt gegeben haben.
Bitte beachten Sie weiter, welches Ergebnis die Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen der Klägerin und des Zeugen der Beklagten zu Punkt Ib) dieses Beweisbeschlusses am 15.07.2010 vor Gericht erbracht hat. Sie werden keine Würdigung des ganz eindeutigen Ergebnisses im Urteil vom 22.10.2010 und in den Schriftsätzen der Staatsanwaltschaft finden.
So schnell vergisst eine Richterin ihren eigenen Beweisbeschluss.
Hier wird als Termin für die Beweisaufnahme der 15.07.2010 genannt. Im Urteil vom 22.10.2010 wird für die "Rechtsfindung" das Datum 16.09.2010 genannt (Beweis). Die Beweisaufnahme wurde auch tatsächlich aus "zwingenden Gründen" auf zwei Termine aufgeteilt. Da das Ergebnis des hier genannten ersten Vernehmungstermins nicht urteilskompatibel ist, wird dort dieser Termin unterdrückt und das Urteil ausschließlich mit den Lügen der Zeugin B der Bank aus dem zweiten Termin "begründet". So hilfreich für die "Rechtsfindung" in Frankfurt am Main ist die genau aus diesem Grund vorgenommene Aufteilung der Beweisaufnahme auf zwei Termine!