Nachweis der Falschaussage aus der Klageerwiderung bezüglich des Wechsels in der Depotbetreuung
Vergeblicher Versuch, die Ausführung einer telefonischen Verkaufsorder durch die nicht mehr zuständige Beraterin zu vertuschen
Die folgenden Kontoauszüge belegen ganz klar die vorsätzliche Falschaussage aus der Klageerwiderung bezüglich des Wechsels in der Depotbetreuung. Dieser fand am 01.10.2007 statt, nicht am 01.11.2007:
Das nächste Fehlverhalten wird auf den nächsten beiden Kontoauszügen sichtbar. Ich hatte eine von der Bank empfohlene Anlage am 26.10.2007 mit 5.204 Euro Verlust telefonisch zum Verkauf gestellt - bei der falschen Beraterin, weil diese Bank es nicht für nötig gehalten hatte, mich vom Wechsel in der Depotbetreuung am 01.10.2007 zu informieren. Die Verkaufsorder wurde von der seit 01.10.2007 nicht mehr zuständigen Beraterin B aufgenommen und ausgeführt, obwohl die neue zuständige Beraterin T im Hause war. Zu meiner großen Verwunderung wurde mir keine Neuanlage des Verkaufserlöses in ein anderes Finanzprodukt des Hauses angeboten. Ich wurde nur darauf hingewiesen, dass ich sofort über den freigewordenen Betrag verfügen könne, ein Verhalten, das mir völlig neu und unverständlich war, bis ich abends einen Anruf von einer, mir bis dahin völlig unbekannten, Dame auf meinem Anrufbeantworter hatte. Bei meinem Rückruf am nächsten Werktag erfuhr ich dann, dass diese Dame vier Wochen zuvor meine neue zuständige Beraterin geworden war. Bis dahin wusste ich weder von einem Wechsel in der Depotbetreuung, noch kannte ich den Namen meiner neuen Beraterin. (Auf meinem Kontoauszug achte ich nur auf den Kontostand rechts unten und die Kontobewegungen. Erst durch diesen Vorfall wurde ich auf die Nennung des zuständigen Beraters rechts oben aufmerksam.) Und genau aus diesem Grund der Vertuschung des nächsten hier zweifelsfrei dokumentierten Fehlverhaltens einem Kunden gegenüber musste in der Klageerwiderung hinsichtlich des Wechsels der zuständigen Beraterin gelogen werden. Dieser Wechsel fand nicht zum 01.11.2007 statt, wie dort wahrheitswidrig behauptet wird, sondern, wie hier ganz deutlich zu sehen ist, bereits zum 01.10.2007.
Das Motiv für den Beraterwechsel war nicht die "längere Krankheit" der Zeugin B, wie in ihrer Vernehmung behauptet, sondern der Umstand, dass ich aufgrund meines Profils (laufende Einkünfte und Einlagensumme bei der Bank) einem "Individualkundenberater" zuzuordnen war, welches die Zeugin B nicht ist. Darüber konnte die Zeugin B verständlicherweise nicht glücklich gewesen sein, nachdem es ihr am 03.08.2007 noch gelungen war, mir ein Zertifikat als "Zinsanleihe" anzudrehen.
Ironie des Schicksals: Genau im Monat des Beraterwechsels habe ich die Kriterien für einen "Individualkundenberater" nicht mehr erfüllt, weil ich krankheitsbedingt arbeitslos wurde.
Hätte der Verfasser der Klageerwiderung behauptet, ich hätte die telefonische Verkaufsorder bei der neuen Beraterin T aufgegeben, so wäre das unwiderlegbar gewesen. Die Falschaussage hinsichtlich des Wechsels in der Depotbetreuung zum 01.11.2007 ist hingegen, wie hier zu sehen, ganz einfach zu widerlegen. Die Falschaussage erfolgte auch vorsätzlich, weil der Bank natürlich der tatsächliche Sachverhalt ebenso bekannt ist wie mir.
So tickt "die Bank, die ihre Berater nicht belohnt, wenn sie möglichst viele Verträge verkaufen, sondern erst dann, wenn ihre Kunden zufrieden sind."
Man beachte die Verzinsung von 2% dieser Anlage angesichts der Behauptung, ich hätte keine drei Monate zuvor unbedingt ein Zertifikat haben wollen! Auf dem letzten Kontoauszug erkennt man die Neuanlage aus dem Verkauf am 26.10.2007 und den ersten Zahlungseingang vom Arbeitsamt für den ersten Monat der Arbeitslosigkeit, kurz nachdem ich angeblich mein Glück mit einer Wette um 50.000 Euro versuchen wollte. Darauf wurde in der Beschreibung meiner persönlichen Situation ab Juni 2007 hingewiesen.