Zweite Beschwerdeabweisung durch die Generalstaatsanwaltschaft vom 19.02.2013
So einfach kann sich diese Bank zum Schaden eines Kunden um 26.633 Euro bereichern: Die Beraterin hat sich an den Inhalt des Gesprächs sowie seine Begleitumstände lediglich falsch erinnert bzw. ihr ist eine Verwechslung mit
einem Beratungsgespräch mit einem anderen Kunden unterlaufen
. Pech für den geschädigten Kunden. Die Beraterin als "Opfer Ihrer Verwechslung mit einem anderen Kunden" bleibt straffrei. Diese Falschaussage widerlegt
die Generalstaatsanwaltschaft selbst in einer anderen Beschwerdeabweisung: Wenn man, wie dort ausgeführt, zu internen Ermittlungen ein Beratungsprotokoll
angefertigt
hat, so ist eine "falsche Erinnerung" ebenso ausgeschlossen wie eine "Verwechslung mit einem anderen Kunden".
Die hier stereotyp aus früheren Bescheiden übernommene Behauptung hinsichtlich der Zeitspanne, die zwischen dem Zeitpunkt der Aussage der Beanzeigten sowie des Ereignisses liegt, über das sie ausgesagt hat
wurde bereits in der
Kommentierung des Einstellungsbescheids vom 08.07.2011 als Sachverhaltsverfälschung aufgedeckt: Die tatsächliche Zeitspanne zwischen der Vorlage des Rückzahlungsprofils und der Falschaussage
in der Zeugenvernehmung am 16.09.2010, es enthalte einen Hinweis, dass der Anleger mit dem Papier sein eingesetztes Kapital verlieren könne, beträgt nicht drei Jahre,
sondern nur wenige Minuten. Deshalb ist ein vorsatzausschließender Irrtum unmöglich und die Falschaussage der Zeugin ebenso vorsätzlich wie die hier vorliegende Falschaussage der Staatsanwaltschaft. Dies sieht man
mühelos in:
- der in diesem Bescheid adressierten Beschwerde gegen den zweiten Einstellungsbescheid in dieser Sache,
- der Beweisführung in der zweiten Strafanzeige vom 25.10.2012 gegen die Beraterin,
- der Beweisführung in der ersten Strafanzeige vom 07.05.2011 gegen die Beraterin,
- der Beweisführung in der Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid zur ersten Strafanzeige gegen die Beraterin,
- der Beweisführung in der Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid in einer Strafanzeige gegen den Justiziar der beklagten Bank.
Allein diese wenigen Beispiele zeigen schon überdeutlich, wie seriös die Behauptung im letzten markierten Block ist.
Im Zivilverfahren sind diese drei Jahre zwischen den Falschaussagen und dem Geschehen, auf das sie sich beziehen, natürlich nicht zu lang, um einen Zweifel an diesen Falschaussagen aufkommen zu lassen. Und da sind es, leicht erkennbar, tatsächlich drei Jahre.
Lesen Sie nun bitte die Dritte Strafanzeige vom 15.10.2013 gegen die Bankberaterin.