Beschwerdeabweisung vom 01.02.2012 durch die Generalstaatsanwaltschaft
"Ich mache mir die Welt, wie sie mir gefällt."
Pippi Langstrumpf
Am 16.09.2011 und 15.12.2011 dauerten die Ermittlungen noch an, deren Einleitung am 30.12.2011 abgelehnt wird (Beweis)! Darauf wird auch in der Beschwerde vom 12.01.2012 hingewiesen.
Den Beweis für die Falschaussage des Beschuldigten mit seiner "Korrektur des Beratungsdatums" einer, in der Klageerwiderung frei erfundenen, Beratung eines frei erfundenen "Zeugen" liefern:
- meine Strafanzeige vom 30.05.2011,
- meine Beschwerde vom 12.01.2012,
- mein Schreiben an eine Oberstaatsanwältin vom 25.10.2011,
- meine Strafanzeige gegen den Verfasser der Klageerwiderung vom 02.05.2013.
Wenn Ablehnungsbescheid und diese Beschwerdeabweisung zuträfen, dann hätten zwei Staatsanwältinnen mit ihren Bescheiden vom 16.09.2011 und 15.12.2011 ohne Not vorsätzlich falsche Auskünfte erteilt.
Tatsächlich ist jedoch aufgrund der nachfolgend völlig falsch dargestellten Beweislage aus dem Zivilverfahren davon auszugehen, dass die Beschwerdeabweisung jeglicher sachlicher Grundlage entbehrt. Dass die im Zivilverfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche sehr wohl materiellrechtlich begründet waren, ist in den Strafanzeigen eindeutig bewiesen und durch keine Argumente der Staatsanwaltschaft entkräftet worden. Zum wiederholten Male werden unwiderlegbare Fakten, die ganz eindeutig die Straftaten der Beanzeigten belegen, ignoriert. Zum wiederholten Male wird die Frage nicht beantwortet, wie die an Gerichtsstelle anwesenden Mitarbeiter, Justiziar und Zeugin, der Bank von einer Beratung wissen können, die laut Ergebnis der Beweiserhebung vom 15.07.2010 unbezweifelbar nie stattgefunden hat. Die in den Strafanzeigen vom 07.05.2011 und 30.05.2011 Beschuldigten haben nach den Beweisen dieser Strafanzeigen unbezweifelbar vorsätzlich falsche Aussagen vor Gericht abgegeben. Das Geschehen um den angeblichen "Zeugen" lag zum Zeitpunkt der Falschaussagen keineswegs drei Jahre zurück. Der "Zeuge" wurde unbestreitbar erst am 13.10.2009 in der Klageerwiderung erfunden. Die Korrektur des Datums der frei erfundenen Beratung erfolgte am 15.07.2010, schließt damit ein "schlichtes Irren" zweifelsfrei aus und erfolgte vorsätzlich.
Die Verwirklichung einer Straftat nach § 263 StGB
bedingt die "Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen". § 263 StGB, Absatz 1:
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer
Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Hat der Justiziar im Vernehmungstermin am 15.07.2010 behauptet, das angeblich vom "Zeugen" geführte Beratungsgespräch habe im Juni 2007 stattgefunden oder nicht? Hat es diese angebliche Beratung nach der Aussage des "Zeugen" gegeben oder nicht? Hat der Justiziar gelogen oder nicht? Hat die Bank aus diesen Lügen ihrer Mitarbeiter einen rechtswidrigen Vermögensvorteil von 26.633 Euro gezogen oder nicht? Wurde mir demnach ein Vermögensschaden von bislang 37.938 Euro zugefügt oder nicht?
Die Frage nach dem Motiv seiner Lüge wird eindeutig beantwortet durch das Urteil des LG Wiesbaden vom 17.04.2009 auf Seite 7 und Seite 8.
Dies ist der zweite Fall der ständig wiederkehrenden Zirkulärargumentation gegen fundiert begründete Strafanzeigen mit einem vorsätzlichen Fehlurteil aus dem Zivilverfahren. Die Staatsanwaltschaft ist zudem von Amts wegen verpflichtet, den, in einer fundiert begründeten Strafanzeige vorgetragenen, Sachverhalt aufzuklären, unabhängig von irgendwelchen Gerichtsentscheiden im Zivilverfahren! Mit dem "Argument" meiner "materiellrechtlich unbegründeten Schadensersatzansprüche" gegen die Bank wird mir, als dem Betrugsopfer dieser Bank, damit unterstellt, ich wolle mir das Geld, das ohnehin mein rechtmäßiges Eigentum ist, von dieser Bank ergaunern! In Wahrheit verhält es sich natürlich genau umgekehrt.
Zum "Argument" meiner "materiellrechtlich unbegründeten Schadensersatzansprüche" wird auf die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Ermittlung gegen den Verfasser der Klageerwiderung verwiesen. Was dort steht, gilt für alle Bescheide, in denen unzulässig auf das vorsätzliche Fehlurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.10.2010 rekurriert wird. Weiter wird auf die Seiten 20 und 21 des Strafantrags vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt verwiesen.
Lesen Sie nun bitte die Zweite Strafanzeige vom 15.10.2013 gegen den Justiziar der Bank.