Beschwerdeabweisung vom 19.09.2013 zum Strafantrag gegen den Verfasser der Klageerwiderung

Anmerkungen:

Dies ist der dritte Fall der ständig wiederkehrenden Zirkulärargumentation gegen fundiert begründete Strafanzeigen mit einem vorsätzlichen Fehlurteil aus dem Zivilverfahren. Die Staatsanwaltschaft ist von Amts wegen verpflichtet, den in einer fundiert begründeten Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt aufzuklären, unabhängig von irgendwelchen Gerichtsentscheidungen im Zivilverfahren! Das "Argument" meiner "materiellrechtlich unbegründeten Schadensersatzansprüche" gegen die Bank unterstellt mir, dem Betrugsopfer dieser Bank, ich wolle mir das Geld, das mein rechtmäßiges Eigentum ist, von dieser Bank ergaunern!

Zu den Ausführungen über angeblich materiellrechtlich unbegründeter Schadensersatzansprüche sei auf die Beschwerde vom 15.07.2013 gegen die Ablehnung einer Ermittlung gegen den Verfasser der Klageerwiderung verwiesen. Die im zugehörigen Strafantrag angeführten Beweise sind objektiv so erdrückend, dass eine subjektiv andere Auffassung leicht erkennbar ein erneuter untauglicher Vertuschungsversuch der Generalstaatsanwaltschaft ist: In der Klageerwiderung wird behauptet, es habe am 27.06.2006 eine Beratung durch einen als Beweis benannten "Zeugen" gegeben. Dieser "Zeuge" kann sich nicht nur an keine Beratung, erst recht an keine für mich, erinnern. Er schließt die Beratung, genauso wie ich, sogar zweifelsfrei aus mit seiner Aussage, mich noch nie gesehen zu haben und nicht zu kennen. Neben diesen Personalbeweisen wird die vorsätzlich falsch behauptete Beratung auch durch zwei Sachbeweise zweifelsfrei nachgewiesen:

  • Am 27.06.2006 kann mir unmöglich ein Produktprospekt zu einem Zertifikat zum maßgeblichen "Basisprospekt vom 29. September 2006" übergeben worden sein.
  • Am 27.06.2007, dem vom Justiziar der Bank in der Vernehmung am 15.07.2010 genannten, "korrekten" Datum der Phantomberatung, war ich von 08:36 Uhr bis 19:05 Uhr an meinem Arbeitsplatz, 30km entfernt vom Ort der frei erfundenen Beratung (Beweis).

Der Nachweis der vorsätzlichen Falschaussage aus der Klageerwiderung gelingt gerade durch die Angabe eines konkreten und präzisen Datums für diese frei erfundene Beratung.

Die angemessene Antwort auf diesen Bescheid finden Sie im Strafantrag vom 08.08.2014 wegen Strafvereitelung im Amt auf Seite 21.

Und in einem weiteren Strafantrag vom 12.02.2016 wegen erneuter Strafvereitelung im Amt wird aufgezeigt, wie die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main selbst ihr stereotypes Argument "materiellrechtlich unbegründeter Schadensersatzansprüche" als eindeutig unzulässig widerlegt.

Statt rechtsstaatlicher Prinzipien herrscht in den Justizbehörden Frankfurt am Main die Missachtung von Gesetz und Recht. Mit der Rechtsbeugung von Richtern im Zivilverfahren werden meine Schadensersatzansprüche als "materiellrechtlich unbegründet" vom Tisch gefegt und Straftäter aus der "Bank an Ihrer Seite" vor der fälligen Strafe geschützt. Für mich gibt es gar keinen Zweifel, wer den Rechtsstaat auf dem Gewissen hat.

Lesen Sie nun bitte den Strafantrag vom 15.10.2013 gegen den Informanten des Verfassers der Klageerwiderung.