Sachstandsinformationen und Chronologie des "Ermittlungsverfahrens" gegen die Bankberaterin

Diese Sachstandschronologie zeigt anschaulich das gestörte Verhältnis der Frankfurter Staatsanwaltschaft zur Wahrheit. Bitte überzeugen Sie sich:

Meine Anfrage vom 27.06.2011

Sachstandsinformation vom 29.06.2011

Sachstandsbescheid vom 29.06.2011 zum "Ermittlungsverfahren": Über den Ausgang des Ermittlungsverfahrens werden Sie als Anzeigeerstatter informiert.

Da konnte die "ermittelnde" Staatsanwältin freilich noch nicht wissen, dass ihr eigener Vorgesetzter am 02.08.2011 in einem Telefonat mit mir ihre "Ermittlung" als bloße Scheinermittlung ungewollt aufdecken würde.

Deshalb heißt es in der Beschwerdeabweisung vom 29.08.2011: Allerdings wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sodass ein solches auch nicht eingestellt werden konnte, eine glatte Lüge, wie jeder hier sehen kann.

Ermittlungseinstellung vom 08.07.2011, Eingang bei mir: 02.08.2011

02.08.2011: Telefonische Auskunft durch den Vorgesetzten der "ermittelnden" Staatsanwältin über die Bedeutung des Aktenzeichens als Einstellungsbescheid. Dieses Aktenzeichen war mir seit dem 14.06.2011 bekannt, zwei Wochen bevor laut Sachstandsbescheid vom 29.06.2011 angeblich noch ermittelt wurde.

Anfrage vom 05.08.2011 zur Bedeutung des Aktenzeichens

Antwort vom 09.08.2011 zur Bedeutung des Aktenzeichens

Beschwerdeabweisung vom 29.08.2011

Hier weist die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt die Beschwerde gegen die Ermittlungseinstellung ab. Wie passt die Aussage Allerdings wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet zum Sachstandsbescheid vom 29.06.2011, wonach ermittelt wurde, und dem Bescheid vom 08.07.2011, wonach dieses Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, weil kein begründeter Tatverdacht mehr bestehe? Antwort: Der Staatsanwaltschaft war inzwischen aus meinem Telefonat vom 02.08.2011 mit dem Vorgesetzten der "ermittelnden" Staatsanwältin klar, dass mir dieses "Ermittlungsverfahren" als bloße Scheinermittlung bekannt war.

Sachstandsinformation vom 01.11.2011

Und laut dieser Sachstandsinformation übernimmt dieselbe Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt die Entscheidung über die weitere Ermittlung:

Beschwerde vom 01.12.2011 gegen die Sachstandsinformation vom 01.11.2011
(Auszug aus meinem Schreiben an eine Oberstaatsanwältin)

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Sachstandsinformation vom 07.12.2011

Hier muss die "ermittelnde" Staatsanwältin ihren Täuschungsversuch vom 01.11.2011 nach meiner Beschwerde vom 01.12.2011 zugeben. Nunmehr liegt der Fall doch nicht bei der Generalstaatsanwaltschaft, sondern ist bereits abgeschlossen.

Sachstandsinformation vom 16.12.2011

Chronologie zu Strafanzeige und Ermittlung gegen die Zeugin der Bank

07.05.2011, 30.05.2011, 06.06.2011: Erstattung von vier Strafanzeigen gegen Mitarbeiter der Bank.
04.06.2011: Eingang Schreiben vom 01.06.2011 mit Aktenzeichen 3480 Js 221573/11 zu einer der Strafanzeigen.
08.06.2011: Datum des Abweisungsbeschlusses des Oberlandesgerichts gegen den Berufungsantrag im Zivilverfahren.
08.06.2011: Telefonische Auskunft über den damals zuständigen Staatsanwalt in der Sache 3480 Js 221573/11 gegen den Justitiar der Bank.
14.06.2011: Telefonische Auskunft über Aktenzeichen 3330 Js 218553/11 und Name der damals zuständigen Staatsanwältin in der Sache gegen die Beraterin.
24.06.2011: Telefonische Auskunft über die neue zuständige Staatsanwältin, die die "Ermittlungen" bis zum Ende geführt hat.
27.06.2011: Meine schriftliche Sachstandsanfrage in der Sache 3330 Js 218553/11 an die zuständige Staatsanwältin.
29.06.2011: Schriftliche Sachstandsinformation der "ermittelnden" Staatsanwältin, das Ermittlungsverfahren dauere noch an.
08.07.2011: Datum des Einstellungsbescheids der "ermittelnden" Staatsanwältin, es bestünde kein begründeter Tatverdacht mehr.
02.08.2011: Eingang des Einstellungsbescheids vom 08.07.2011 der "ermittelnden" Staatsanwältin.
02.08.2011: Telefonische Auskunft durch den Vorgesetzten der "ermittelnden" Staatsanwältin über die Bedeutung des Aktenzeichens 3330 Js 218553/11 als Einstellungsbescheid; diese Bedeutung ergebe sich aus dem Präfix "3330". Freilich konnte er nicht wissen, mit wem er in welcher Angelegenheit sprach und dass mir dieses Aktenzeichen schon seit dem 14.06.2011 bekannt war.
05.08.2011: Meine schriftliche Anfrage an die Staatsanwaltschaft zur Bedeutung des Präfixes "3330" im Aktenzeichen.
11.08.2011: Antwortschreiben der zuständigen Staatsanwältin, Auskünfte über generische Aktenzeichen könnten nicht erteilt werden, erforderlich sei das volle Aktenzeichen.
14.08.2011: Meine Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens.
29.08.2011: Beschwerdeabweisung durch die Generalstaatsanwaltschaft bzgl. der Einstellung des Ermittlungsverfahrens.
01.11.2011: Bescheid der "ermittelnden" Staatsanwältin, auf meine Beschwerde hin seien die Akten der Generalstaatsanwaltschaft übergeben worden, deren Entscheidung noch ausstehe!!
07.12.2011: Bescheid der "ermittelnden" Staatsanwältin, in dem sie ihre Täuschung aus dem Bescheid vom 01.11.2011 zugeben muss.

Zusammenfassung:

Mit Datum vom 07.05.2011 habe ich eine Strafanzeige gegen die Beraterin und Zeugin der Bank erstattet wegen falscher uneidlicher Aussage vor Gericht. Aus dieser Strafanzeige ist das Fehlurteil vom 22.10.2010 des Landgerichts als solches klar erkennbar. Dies erkennt man ganz einfach aus dem prozessentscheidenden Beweismittel, das in der Gerichtsakte unterdrückt wurde (Beweis aus dem Berufungsantrag, Seite 3, oben) und von dem die Gerichte fälschlich glaubten, es sei drei Jahre nach seiner Auflage durch die beklagte Bank nicht mehr zu beschaffen.

Das Oberlandesgericht weist dem Landgericht in seinem Abweisungsbeschluss vom 08.06.2011 ahnungslos den Vorsatz seines Fehlurteils nach. Daraus folgt, dass das Oberlandesgericht am 08.06.2011 noch keine Information von der Staatsanwaltschaft gehabt haben kann, dass ich im Besitz des Beweismittels bin, das dem Landgericht den Vorsatz seines Fehlurteils nachweist und dem Abweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts die Grundlage entzieht.

Am 14.06.2011 erfuhr ich das Aktenzeichen 3330 Js 218553/11 der "Ermittlungssache" gegen die Beraterin der Bank. Am 29.06.2011 teilte mir die "ermittelnde" Staatsanwältin mit, in der Sache werde noch ermittelt. Am 02.08.2011 erhielt ich den Einstellungsbescheid und außerdem vom Vorgesetzten der "ermittelnden" Staatsanwältin die Information, unter den mit "3330" beginnenden Aktenzeichen würden ausschließlich Einstellungsbescheide geführt.

Offenbar fiehl die Entscheidung, die Ermittlung einzustellen, vor dem 14.06.2011, als klar wurde, dass eine seriöse Ermittlung mit Anklageerhebung gegen die in der Strafanzeige vom 07.05.2011 Angezeigte die Gerichte selbst schwer belasten würde. Die Sachstandsinformation vom 29.06.2011 ist eine Täuschung der "ermittelnden" Staatsanwältin, die eine reine Scheinermittlung vertuschen soll. Ironischerweise wird dieser Täuschungsversuch unwissentlich vom Vorgesetzten der "ermittelnden" Staatsanwältin aufgedeckt.

Diese Sequenz von Bescheiden zeigt anschaulich Seriosität und Glaubwürdigkeit der Frankfurter Staatsanwaltschaft. Für so etwas bezahlen wir alle Steuern!

Lesen Sie nun bitte die Ermittlungseinstellung vom 08.07.2011 zur ersten Strafanzeige gegen die Bankberaterin.